Posted: 11 Mar. 2020 3 min. read

FORMVORSCHRIFTEN BEI FREMDHÄNDIGEN TESTAMENTEN

Der Oberste Gerichtshof (OGH) setzte sich zuletzt in zwei Entscheidungen, 2 Ob 143/19x und 2 Ob 145/19s, mit der Form(un)gültigkeit von fremdhändigen Testamenten auseinander und bestätigte dabei seine strengen Anforderungen an die Formvorschriften von fremdhändigen Testamenten.
 

Sachverhalt

In beiden Fällen hinterließen der Erblasser bzw die Erblasserin ein auf Computer geschriebenes Testament bestehend aus losen Blättern. Auf dem ersten Blatt befand sich auf der Vorder- und Rückseite der Text des Testaments. Das zweite Blatt enthielt den Ort und das Datum, die handschriftliche nuncupatio mit den Worten „Das ist mein letzter Wille“ sowie die Unterschriften des Erblassers und der drei Zeugen jeweils mit den erforderlichen Hinweisen auf ihre Zeugeneigenschaft. Die Testamente wurden von der jeweils beratenden Anwaltskanzlei in (einem offenen Kuvert) verwahrt und im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert.
 

Entscheidung des OGH

In den gegenständlichen Entscheidungen fasst der OGH zunächst die für fremdhändige letztwillige Verfügungen geltenden Formvorschriften zusammen und bestätigt deren aktuelle Gültigkeit. Demnach muss der Verfügende die letztwillige Verfügung in der Gegenwart dreier gleichzeitig anwesender Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, der zufolge die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die Zeugen müssen auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz unterschreiben. Die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen, sie müssen jedoch den Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht kennen.

Sofern die letztwillige fremdhändige Verfügung – wie in den vorliegenden Fällen – aus mehreren losen Blättern besteht, kommen weitere Formvorschriften zur Anwendung, insbesondere muss eine äußere oder innere Urkundeneinheit bestehen:

Äußere Urkundeneinheit liegt dann vor, wenn die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden werden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zum Beispiel beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile. Diese Verbindung muss entweder bereits zum Zeitpunkt der Leistung der Unterschriften durch Erblasser und Zeugen vorhanden sein oder während des Testiervorgangs hergestellt werden. Ein Zusammenfügen der losen Blätter mittels Büroklammer oder Aufbewahrung in einem Kuvert bei einem Rechtsanwalt reicht nicht aus, selbst dann nicht, wenn die Verfügung im Testamentsregister registriert wird.

Für die innere Urkundeneinheit ist ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den losen Blättern erforderlich, sodass im Ergebnis ein einheitliches Schriftstück vorliegt. Für die Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs ist einerseits die Fortsetzung des Textes auf den jeweiligen Folgeseiten möglich oder ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf einem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung. Diese Bezugnahme muss inhaltlicher Natur und so deutlich sein, dass sie einer tatsächlichen Verbindung der Blätter nahekommt. Eine Unterschrift auf der letzten Seite ohne entsprechende inhaltliche Bezugnahme ist nicht ausreichend um eine innere Urkundeneinheit herzustellen, da eine Unterschrift nur den über ihr stehenden Text deckt.

Im vorliegenden Fall befanden sich die Testamente als lose Blätter in einem Kuvert und waren jeweils lediglich auf der letzten Seite unterschrieben, ohne dass sich oberhalb der Unterschrift ein Text befand, der eine Verbindung zum Inhalt des Testaments herstellen hätte können. Der OGH verneinte daher in den vorliegenden Fällen eine äußere und innere Urkundeneinheit und erklärte die letztwilligen Verfügungen als formungültig.
 

Fazit

Der OGH bestätigt mit den vorliegenden Entscheidungen seine strenge Rechtsansicht zu den Formvorschriften im Zusammenhang mit fremdhändigen Testamenten. Die Entscheidungen und die somit weiterhin geltenden strengen Formvorschriften entsprechen wohl auch den Intentionen des Gesetzgebers, der damit die Fälschungssicherheit von letztwilligen Verfügungen stärken wollte.

Testatoren und die sie beratenden Rechtsvertreter haben bei der Erstellung fremdhändiger Testamente die Formvorschriften genau einzuhalten, um die Formungültigkeit und Unwirksamkeit des Testaments zu vermeiden. Im Lichte dieser OGH Entscheidung ist bei fremdhändigen letztwilligen Verfügungen zur Vermeidung zukünftiger Probleme jedenfalls zu empfehlen, auf jedem Blatt des Testaments am Seitenende (jeweils unterhalb des Textes) zu unterschreiben.


Ihr Kontakt

MMag. Andreas Bonelli

MMag. Andreas Bonelli

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Andreas Bonelli ist Rechtsanwalt bei Deloitte Legal / Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte, der österreichischen Rechtsanwaltskanzlei im globalen Deloitte Legal Netzwerk. Sein Tätigkeitsschwerkpunkt liegt im Bereich Banking & Finance sowie Corporate/M&A, insbesondere in der Beratung von Banken und Unternehmen im Zusammenhang mit Finanzierungen und der Restrukturierung von Finanzierungen. Zudem ist Andreas Bonelli Autor von Fachpublikationen.