Posted: 27 Apr. 2020 5 min. read

FRIST FÜR VORSTEUERERSTATTUNG 2019 VON BZW IN DRITTSTAATEN ENDET AM 30.6.2020, IN EU-MITGLIEDSTAATEN AM 30.9.2020

Vorsteuererstattung für österreichische Unternehmer in Drittstaaten

In einigen Drittstaaten, wie bspw der Schweiz, endet die Frist zur Einreichung von Vorsteuererstattungsanträgen für das Jahr 2019 bereits am 30.6.2020. Da dies eine materielle Frist ist und somit nicht verlängert werden kann, müssen die entsprechenden Anträge bis zu diesem Tag bei den jeweiligen ausländischen Finanzbehörden eingehen. Es sind zusätzlich auch die jeweiligen Bestimmungen der Drittstaaten zu beachten.
 

Vorsteuererstattung von Drittstaaten in Österreich

Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer können bis zum 30.6.2020 beim Finanzamt Graz-Stadt Vorsteuern aus 2019 geltend machen. Hierfür müssen ein entsprechendes Formular, eine Unternehmerbestätigung im Original (nicht älter als ein Jahr) sowie die entsprechenden Rechnungen im Original an das Finanzamt übermittelt werden. Der zu erstattende Betrag muss mindestens EUR 400 betragen, außer der Erstattungszeitraum ist das gesamte Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres. In diesem Fall muss ein Mindestbetrag von EUR 50 beantragt werden. Zu beachten ist, dass die Frist zur Einreichung von Erstattungsanträgen in Österreich ebenfalls nicht verlängert werden kann.
 

Vorsteuererstattung in EU-Mitgliedstaaten

Österreichische Unternehmer, die im Jahr 2019 umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten bezogen haben und denen hierfür ausländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, können bis 30.9.2020 einen Vorsteuererstattungsantrag stellen. Die Erstattungsanträge für Vorsteuern aus anderen Mitgliedstaaten sind in Österreich über FinanzOnline einzureichen. Grundsätzlich sind keine Originalbelege vorzulegen, jedoch fordern die meisten Mitgliedstaaten Rechnungskopien bei Rechnungen deren Steuerbemessungsgrundlage EUR 1000 bzw bei Tankrechnungen EUR 250 übersteigt. Wir empfehlen daher, diese Rechnungen jedenfalls an das Finanzamt mittels pdf (max 5 MB möglich) zu übermitteln, da einige Mitgliedstaaten diese Rechnungen anderenfalls nicht berücksichtigen und die Erstattung der Vorsteuer ablehnen.

Ein Erstattungsantrag hat einen Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr zu umfassen, außer es handelt sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres, dann kann der Zeitraum auch weniger als drei Monate umfassen. Ein Erstattungsantrag kann daher zB für die Monate Oktober bis Dezember oder November bis Dezember gestellt werden, nicht hingegen für die Monate September bis Oktober.

Wie bereits oben erwähnt, sind Erstattungsanträge für Vorsteuern aus anderen Mitgliedstaaten über FinanzOnline einzureichen. Pro Erstattungsantrag können händisch max 40 Rechnungen ohne Zusatz-Software eingegeben werden. Werden Anträge für einen Erstattungszeitraum von mindestens drei Monaten (bzw den Rest des Jahres), dh max vier Anträge in einem Jahr eingereicht, kann die Anzahl der Rechnungen somit auf 160 in einem Jahr erhöht werden. Soll Vorsteuer aus mehr als 160 Rechnungen erstattet werden, muss die Übermittlung des Erstattungsantrags via Finanz Online mittels sogenanntem Datenstrom-Verfahren und eigener Software durchgeführt werden.

Wir unterstützen Sie sehr gerne bei Ihren Erstattungsanträgen in Drittstaaten und EU-Mitgliedstaaten. Deloitte verfügt ebenfalls über eine Zusatz-Software, um Sie bei der Übermittlung der Erstattungsanträge im Datenstrom-Verfahren bestmöglich unterstützen zu können.


Ihr Kontakt

Marc Heschl, MSc (WU)

Marc Heschl, MSc (WU)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Marc Heschl ist im Bereich Business Process Services Payroll bei Deloitte am Standort Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Beratung von arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen auch in der Personalabrechnung von nationalen und internationalen Mandanten.