Posted: 19 Feb. 2020 7 min. read

GESCHÄFTSFÜHRERBESTELLUNGSKOMPETENZ IN DER GMBH

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigt sich in der Entscheidung 6 Ob 183/18g mit der Frage, welchem Gesellschaftsorgan die (ausschließliche) Kompetenz zur Bestellung von Geschäftsführern einer GmbH zukommt und ob eine allfällige Übertragung auf den Aufsichtsrat oder ein anderes fakultatives Organ (zB Beirat) – wie sie in der gesellschaftsrechtlichen Praxis vorkommt – zulässig ist.


Sachverhalt

In dem vom OGH zu beurteilenden Fall halten zwei Brüder – über unmittelbare und mittelbare Beteiligungen – jeweils 50% der Geschäftsanteile an einer mit Aufsichtsrat ausgestatteten GmbH. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH sieht eine Verpflichtung der Gesellschafter vor, wonach diese in der Generalversammlung die vom Aufsichtsrat vorgeschlagene Person zum Geschäftsführer der GmbH bestellen müssen. In einer außerordentlichen Sitzung des Aufsichtsrats nominierte dieser in Anwendung dieser gesellschaftsvertraglichen Regelung die in weiterer Folge durch Beschluss der Generalversammlung zum Geschäftsführer zu bestellende Person. Entgegen der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung stimmte die Hälfte der Gesellschafter dennoch gegen den Personalvorschlag des Aufsichtsrats, was zur Folge hatte, dass die vom Aufsichtsrat nominierte Person nicht zum Geschäftsführer bestellt wurde. Die Kläger begehrten die Feststellung, dass der Nominierung des Aufsichtsrates Folge zu leisten ist und die vorgeschlagene Person daher wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden ist.


Entscheidung des OGH

Mit der gegenständlichen Entscheidung beschäftigt sich der OGH mit der in der Lehre kritisch diskutierten Frage, ob eine Übertragung der Kompetenz zur Bestellung des GmbH-Geschäftsführers auf den Aufsichtsrat durch den Gesellschaftsvertrag zulässig ist. Der OGH hält nunmehr explizit fest, dass die Geschäftsführerbestellungskompetenz zwingend den Gesellschaftern obliegt. Der zwingende Charakter der Bestellungskompetenz erschließt sich für den OGH durch Anwendung der historischen und teleologischen Interpretation. Der in der Urfassung des GmbHG vorgesehene Katalog der unabdingbaren Kompetenzen der Gesellschafter enthielt ursprünglich auch die Bestellung der Geschäftsführer. Zusätzlich stützt der OGH seine Entscheidung auf die sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, der Generalversammlung obliege die ausschließliche Kompetenz zur Bestellung von Geschäftsführern aufgrund ihrer Stellung als oberstes Willensbildungsorgan und somit höchstes Organ der Gesellschaft. Dem häufig in diesem Zusammenhang angeführten Gegenargument, der Möglichkeit zur Änderung des Gesellschaftsvertrags durch die Gesellschafter und somit zur Neuverteilung der Kompetenzen, erteilt der OGH ebenfalls eine Absage, weil dies aufgrund des damit verbundenen rechtlichen und zeitlichen Aufwands kein praktikables Mittel zur Sicherstellung der Einflussnahme durch die Gesellschafter darstelle.

Der OGH beließ es jedoch nicht bei dieser Klarstellung, sondern hielt darüber hinaus fest, dass auch ein bindendes Nominierungsrecht des Aufsichtsrats gegenüber den Gesellschaftern im Zusammenhang mit der Bestellung des Geschäftsführers unzulässig sei. Die formelle Beibehaltung der Bestellungskompetenz der Gesellschafter sowie das Abweichen von der Stimmbindung bei Vorliegen eines wichtigen Grunds ist nämlich gerade nicht ausreichend, um die ausschließliche Personalkompetenz der Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern gewährleisten zu können.


Fazit

Aus der Sicht des Rechtssuchenden ist es jedenfalls zu begrüßen, dass der OGH bei einem in der Lehre kontrovers diskutierten Thema nunmehr eine klare Linie vorgibt. Die Argumentationslinie des OGH erscheint, trotz der hohen Gestaltungsfreiheit im GmbH-Recht, nachvollziehbar und vermag auch im Hinblick auf die allgemeine Organisationsstruktur der GmbH zu überzeugen. Der OGH weist die Kompetenz zur Geschäftsführerbestellung als eines der wichtigsten Mittel zur Einflussnahme auf die GmbH zwingend den Gesellschaftern zu. Infolge der höchstgerichtlichen Begründung ist zudem davon auszugehen, dass eine Übertragung der Bestellungskompetenz für den Geschäftsführer auch auf andere fakultative Gesellschaftsorgane, etwa einen Beirat, nicht zulässig ist.

Aus der gegenständlichen OGH-Entscheidung ergibt sich darüber hinaus, dass die Generalversammlung nicht an gesellschaftsvertraglich geregelte Vorschlagsrechte anderer Gesellschaftsorgane gebunden ist. Die Generalversammlung kann im Rahmen der Beschlussfassung über die Geschäftsführerbestellung frei entscheiden. Im Lichte dieser OGH-Entscheidung und der damit verbundenen neuen Erkenntnisse zur GmbH-Personalkompetenz ist es daher jedenfalls empfehlenswert die Ausgestaltung vergleichbarer Regelungen in Gesellschaftsverträgen im Hinblick auf ihre Gesetzeskonformität zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.    


Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern

            

Ihr Kontakt

Dr. Maximilian Weiler

Dr. Maximilian Weiler

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Maximilian Weiler ist Rechtsanwalt und Gründungspartner von Deloitte Legal / Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte, der österreichischen Rechtsanwaltskanzlei im globalen Deloitte Legal Netzwerk. Er leitet die Praxisgruppen Corporate sowie Private Clients und beschäftigt sich schwerpunktmäßig im Bereich Corporate/M&A sowie mit der nationalen und internationalen Rechtsberatung von Family Offices, Stiftungen und Private Clients/High Net Worth Individuals in sämtlichen Bereichen der Vermögensverwaltung, Vermögensnachfolge und bei der Strukturierung und Abwicklung strategischer Investments. Maximilian Weiler ist Autor zahlreicher Fachpublikationen und trägt an der Fachhochschule IMC Krems zu Wirtschaftsrecht vor.