Mit dem 2. COVID-19-Gesetz sollen unter anderem die zuvor angekündigten Erleichterungen für die Abgabenpflichtigen iZm der Einhaltung von gesetzlichen Fristen im Abgabenverfahren sowie im Finanzstrafverfahren umgesetzt werden. Der Lauf von – explizit definierten – Fristen soll bis 01.05.2020 unterbrochen werden. Zudem soll das Gebührengesetz angepasst werden. Die Quotenregelung soll für 2018 ausgesetzt und die Abgabefrist für Steuererklärungen für 2018 bis 31.08.2020 verlängert werden. Mit einer Gesetzwerdung ist in den nächsten Tagen zu rechnen.
Um die Abgabepflichtigen in der derzeitigen Situation davor zu bewahren, aufgrund eines Fristenversäumnisses einen steuerlichen bzw finanzstrafrechtlichen Nachteil zu erleiden, sieht der Gesetzesentwurf eine Änderung der Bundesabgabenordnung und des Finanzstrafgesetzes vor. Der Fristenlauf von bestimmten, gesetzlich geregelten Fristen soll unterbrochen werden. Von dieser Maßnahme sollen folgende abgabenrechtlichen bzw finanzstrafrechtlichen Fristen umfasst sein:
Fristen zur Einbringung von Stundungsanträgen sowie Fristen zur Einbringung eines Antrags auf Aufhebung eines Abgabenbescheides gemäß § 299 BAO (binnen eines Jahres ab Zustellung) werden jedoch nicht unterbrochen. Betreffend die Stundungsanträge hat das BMF in einer Informationen verlautbart, dass bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit eine Stundung bis 30.09.2020 zu gewähren ist. Bei konkreter Betroffenheit sollen auch keine Stundungszinsen festgesetzt werden.
Darüber hinaus hat das BMF zugesagt, dass die Quotenregelung für Steuererklärungen 2018 ausgesetzt wird und alle Steuererklärungen 2018 erst bis 31.8.2020 eingebracht werden müssen.
Die vorgesehene Erleichterung soll Fristen betreffen, die am 16.03.2020 noch offen waren bzw deren Fristenlauf zwischen 16.03.2020 und 30.04.2020 begonnen hat bzw beginnt. Die hiervon umfassten Fristen sollen dem Gesetzesentwurf entsprechend bis 01.05.2020 unterbrochen werden und mit 01.05.2020 neu zu laufen beginnen. Für den Fall, dass die derzeitigen von der Bundesregierung vorgesehen Vorkehrungen iZm COVID-19 länger als bis zu diesem Zeitpunkt andauern, soll die Fristenunterbrechung mittels BMF-Verordnung verlängert werden können.
Zu beachten ist, dass die Abgaben- bzw Finanzstrafbehörden unter bestimmten Voraussetzungen im jeweiligen Verfahren aussprechen können, dass eine von dieser Unterbrechung umfasste Frist nicht für den genannten Zeitraum unterbrochen werden soll. Dies bedarf jedoch einer expliziten Mitteilung an die betroffenen Verfahrensbeteiligten sowie der Festsetzung einer neuen angemessenen Frist.
Um die Abgabepflichtigen auch finanziell zu entlasten, sieht der Gesetzesentwurf eine Anpassung des Gebührengesetzes vor. Für die Beantragung einer Unterstützung iZm COVID-19 sollen keine Gebühren anfallen. Die Gebührenbefreiung soll planmäßig rückwirkend mit 01.03.2020 in Kraft treten.
Das BMF hat darüber hinaus in einer Information angekündigt, dass Zuwendungen, die Abgabepflichtige aufgrund der aktuellen Situation erhalten, steuerfrei gestellt werden sollen. Die damit finanzierten Ausgaben sollen jedoch trotzdem in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig bleiben. Die Steuerbefreiung soll sowohl auf Mittel aus dem Covid-19-Krisenbewältigungsfonds als auch aus dem Härtemittelfonds umfassen sowie sämtliche Zuwendungen, die für derartige Zwecke geleistet werden, unabhängig von der Mittelherkunft und Mittelaufbringung.
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Mag. Robert Rzeszut ist Partner im Bereich Steuerberatung/Tax Litigation bei Deloitte Österreich in Wien. Als Steuerberater betreut er sowohl große nationale und international tätige Unternehmensgruppen als auch Familienunternehmen und Privatpersonen. Er ist Experte für Abgaben-Verfahrensrecht und führt insbesondere komplizierte und umfangreiche Beschwerden und Revisionen an die Verwaltungsgerichte, an Höchstgerichte sowie internationale Verständigungsverfahren. Als zertifizierter Finanzstrafrechtsexperte ist er überdies auf Selbstanzeigen und finanzstrafrechtliche Verteidigung spezialisiert.