Wie bereits in unserer Tax News vom 13. Juli 2020 kommuniziert, werden Steuerstundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist am 30. September 2020 oder 1. Oktober 2020 endet, „automatisch“ bis zum 15. Jänner 2021 gestundet (§ 323c Abs 11 BAO).
Bevorzugt man statt der automatischen Stundung eine Ratenzahlung über einen längeren Zeitraum, kann eine Ratenzahlung in 12 monatlich zu entrichtenden Raten noch bis spätestens 30. September 2020, beantragt werden. Sofern die Voraussetzungen vorliegen (Antragstellung vor 1. Oktober 2020 betreffend Angaben, für die bereits eine Stundung nach 15. März 2020 bewilligt wurde), hat der Steuerpflichtige einen gesetzlich normierten Anspruch auf die Gewährung der Bewilligung der Ratenzahlung. Die Ratenhöhe kann der Steuerpflichtige selbst festlegen; diese muss jedoch in Bezug auf seine wirtschaftliche Lage angemessen sein. Ist die sofortige und volle Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden, hat das Finanzamt auf Antrag die Ratenzahlung für weitere sechs Monate zu gewähren. Insgesamt kann daher ein Ratenzahlungszeitraum über 18 Monate ab 30. September 2020 erwirkt werden.
Ratenzahlung kann nur alternativ zur automatischen Stundung beantragt werden. Ein Recht auf eine Ratenzahlung über 12 Monate (bzw weitere 6 Monate) im Anschluss an das Ende des „automatischen Stundungszeitraums“ (15. Jänner 2021), um beide Möglichkeiten kumulativ zu nutzen, besteht nicht. Betroffene Abgabepflichtige haben daher zwischen diesen beiden Möglichkeiten die Wahl.
Mag. Robert Rzeszut ist Partner im Bereich Steuerberatung/Tax Litigation bei Deloitte Österreich in Wien. Als Steuerberater betreut er sowohl große nationale und international tätige Unternehmensgruppen als auch Familienunternehmen und Privatpersonen. Er ist Experte für Abgaben-Verfahrensrecht und führt insbesondere komplizierte und umfangreiche Beschwerden und Revisionen an die Verwaltungsgerichte, an Höchstgerichte sowie internationale Verständigungsverfahren. Als zertifizierter Finanzstrafrechtsexperte ist er überdies auf Selbstanzeigen und finanzstrafrechtliche Verteidigung spezialisiert.