Posted: 25 Sep. 2020 3 min. read

GESETZLICHER ANSPRUCH AUF RATENZAHLUNG IZM COVID-19-STEUERSTUNDUNGEN NUR FÜR ANTRÄGE BIS 30.9.2020.

Wie bereits in unserer Tax News vom 13. Juli 2020 kommuniziert, werden Steuerstundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist am 30. September 2020 oder 1. Oktober 2020 endet,automatisch“ bis zum 15. Jänner 2021 gestundet (§ 323c Abs 11 BAO).

Bevorzugt man statt der automatischen Stundung eine Ratenzahlung über einen längeren Zeitraum, kann eine Ratenzahlung in 12 monatlich zu entrichtenden Raten noch bis spätestens 30. September 2020, beantragt werden. Sofern die Voraussetzungen vorliegen (Antragstellung vor 1. Oktober 2020 betreffend Angaben, für die bereits eine Stundung nach 15. März 2020 bewilligt wurde), hat der Steuerpflichtige einen gesetzlich normierten Anspruch auf die Gewährung der Bewilligung der Ratenzahlung. Die Ratenhöhe kann der Steuerpflichtige selbst festlegen; diese muss jedoch in Bezug auf seine wirtschaftliche Lage angemessen sein. Ist die sofortige und volle Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden, hat das Finanzamt auf Antrag die Ratenzahlung für weitere sechs Monate zu gewähren. Insgesamt kann daher ein Ratenzahlungszeitraum über 18 Monate ab 30. September 2020 erwirkt werden.

Ratenzahlung kann nur alternativ zur automatischen Stundung beantragt werden. Ein Recht auf eine Ratenzahlung über 12 Monate (bzw weitere 6 Monate) im Anschluss an das Ende des „automatischen Stundungszeitraums“ (15. Jänner 2021), um beide Möglichkeiten kumulativ zu nutzen, besteht nicht. Betroffene Abgabepflichtige haben daher zwischen diesen beiden Möglichkeiten die Wahl.

 

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Mag. Robert Rzeszut

Mag. Robert Rzeszut

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Mag. Robert Rzeszut ist Steuerberater und Partner im Bereich Tax Litigation bei Deloitte Österreich in Wien. Er ist Experte für Abgaben-Verfahrensrecht und führt insbesondere komplizierte und umfangreiche Beschwerden und Revisionen an die Verwaltungsgerichte, an Höchstgerichte sowie internationale Verständigungsverfahren. Als zertifizierter Finanzstrafrechtsexperte ist er überdies auf Selbstanzeigen und finanzstrafrechtliche Verteidigung spezialisiert.Als stv. Leiter der Arbeitsgruppe Verfahrensrecht im Fachsenat für Steuer- und Sozialrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) ist Mag. Rzeszut bestens mit akteullen Entwicklungen in seinen Spezialgebieten betraut. Darüber hinaus ist Mag. Rzeszut Herausgeber des KSW-Leitfadens für Betriebsprüfungen sowie des großen „Stoll“-Kommentars zur Bundesabgabenordnung (BAO). Weiters ist Mag. Rzeszut Autor zahlreicher Fachpublikationen im Steuerrecht und als Fachvortragender tätig. Als solcher leitet er den renommierten Lehrgang zum Verfahrensrecht auf der Akademie der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.