Posted: 18 Sep. 2020 4 min. read

KEINE FRISTVERLÄNGERUNGEN BEI RECHTSMISSBRÄUCHLICH ERWIRKTEN MÄNGELBEHEBUNGSAUFTRÄGEN!

Ist eine Beschwerde mangelhaft, kann dieser Mangel fristwahrend unter Setzung einer behördlichen Nachfrist berichtigt werden (Mängelbehebungsauftrag). Wird ein solcher Mangel bewusst provoziert, um eine Fristverlängerung zu erwirken, kann nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (BFG) von einem Mängelbehebungsauftrag zu Lasten des Abgabepflichtigen abgesehen werden.
 

Sachverhalt

Der steuerliche Vertreter des A hat bei der zuständigen Abgabenbehörde eine Beschwerde eingebracht, in der lediglich ausgeführt wird, dass sich diese „unter anderem gegen die Tatsache der nicht vollständigen Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben“ richte und dass eine Begründung nachgereicht werden würde. Daraufhin übermittelte der steuerliche Vertreter des A elf weitere Schreiben, in denen um Fristverlängerung zur Beschwerdeergänzung ersucht wird.
 

Entscheidung des BFG

Die eingebrachte Beschwerde ist mangelhaft, weil es ihr an einer Begründung, einer konkreten Anfechtungserklärung sowie einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, fehle. A wurde durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten, bei dem die Kenntnis über die rechtlichen Anforderungen einer Beschwerde vorauszusetzen sind. Wenn der berufsmäßige Parteienvertreter dessen ungeachtet („…die Begründung wird nachgereicht…“) eine mangelhafte Beschwerde einbringt, handelt er – anders als eine Person, der es an entsprechender Rechtskenntnis fehlt – rechtsmissbräuchlich. Dies wird zudem durch den Umstand verdeutlicht, dass es dem berufsmäßigen Parteienvertreter bis zum elften Fristverlängerungsansuchen nicht gelungen ist die Beschwerde zu vervollständigen. Im Ergebnis wurde der Mangel bewusst herbeigeführt, um eine faktische Verlängerung der Rechtsmittelfrist – auf dem Umweg eines Mängelbehebungsverfahrens – zu erlangen. Anbringen dieser Art sind aufgrund ihrer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung sofort zurückzuweisen (BFG 6.3.2020, RV/7105843/2019).

Dies gilt auch für Fälle, in denen anstelle der Einbringung der mangelhaften Beschwerde ein Fristverlängerungsantrag möglich gewesen wäre. Ein Fristverlängerungsantrag ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die nicht mit der Einreichung einer sog „leeren Beschwerde“ (dh ohne nähere Angaben hinsichtlich der Begründung der Beschwerde) umgangen werden sollen.

Diese Rechtsprechungslinie wurde bereits in einem weiteren BFG-Erkenntnis fortgesetzt (BFG 4.6.2020, RV/7101804/2019). Im Unterschied zu der soeben dargelegten Entscheidung hat die beschwerdeführende Partei in diesem Fall nicht mehrmalig um Fristverlängerung ersucht, sondern die Bescheidbegründung innerhalb der Frist für das Mängelbehebungsverfahren nachgereicht. Es sollte daher künftig darauf geachtet werden, dass erst nach Einreichung der Beschwerde eingebrachte Beschwerdebegründungen möglicherweise als nicht fristwahrend qualifiziert werden und zu einer Zurückweisung einer Beschwerde führen könnten. Gegen das eben angeführte Erkenntnis wurde vom Abgabepflichtigen Revision eingebracht.
 

Fazit

Führt eine Partei einen Mangel in der Beschwerde erkennbar bewusst herbei, um eine faktische Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, in dem sie durch einen Parteienvertreter eine begründungslose Beschwerde einbringt, so ist dieses Anbringen als rechtsmissbräuchlich einzustufen und zurückzuweisen. Es ist daher zu empfehlen, in einer Beschwerde jedenfalls eine nachvollziehbare Begründung anzuführen, und dies gegebenenfalls durch eine spätere ausführlichere Stellungnahme zu ergänzen.


Ihr Kontakt

Anna Roth, LL.M., BSc.

Anna Roth, LL.M., BSc.

Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Anna Roth ist Berufsanwärterin in der Steuerberatung bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Abgabenverfahrensrecht und Rechtsmittelverfahren.