Posted: 25 May 2020 7 min. read

KEINE KEST-ENTLASTUNG AN DER QUELLE FÜR DRITTSTAAT-HOLDINGS – TEIL II

Das BMF hielt in einer EAS im Jahr 2019 (EAS 3414, 3.7.2019) fest, dass bei Einhalten aller Formalvoraussetzungen bei Dividendenausschüttungen an EU-Holding-Gesellschaften eine KESt-Entlastung an der Quelle möglich ist, sofern hinter den EU-Holdings operativ tätige EU-Muttergesellschaften stehen. Mit EAS 3422 vom 7.1.2020 stellte das BMF klar, dass dies jedoch nicht für Drittstaat-Holdings gilt (siehe dazu unsere Tax & Legal News vom 12.2.2020). In der EAS 3423 vom 25.3.2020 präzisierte das BMF nun diese Ausführungen.
 

EAS 3423: Sachverhalt

Der Sachverhalt ähnelt sehr stark jenem, der bereits der EAS 3422 zugrunde lag: Eine österreichische GmbH schüttet Dividenden an ihre Muttergesellschaft, eine in den USA ansässige Holding, aus. Die US Holding übt wirtschaftliche Funktionen aus und qualifziert daher als Nutzungsberechtigter der Dividenden. Gesellschafter der US Holding ist eine operativ tätige, börsenotierte US-Gesellschaft. Beim BMF wurde erneut angefragt, ob für die Dividenden eine Reduktion auf den im DBA Österreich-USA festgesetzten Höchstsatz iHv 5% an der Quelle möglich ist. Anders als noch in der EAS 3422 angegeben, verfügt die US Holding nun auch über operativ tätige Betriebstätten in anderen Staaten (nicht jedoch in den USA).

 

 


Regelfall: keine Entlastung an der Quelle

Das BMF bestätigt zunächst, dass der US Holding grds keine Entlastung an der Quelle zusteht, da die US Holding den nach der DBA-Entlastungsverordnung erforderlichen Substanznachweis nicht vorlegen kann, wenn sie selbst keiner über die Vermögensverwaltung hinausgehenden Tätigkeit in den USA nachgeht. Hierbei betont das BMF, dass operativ tätige Betriebstätten der Holding außerhalb der USA oder ein temporäres Aufstocken der Substanz in den USA kurz vor Dividendenausschüttung im Lichte des Ziels der DBA-Entlastungsverordnung daran nichts ändern können. Zusätzlich sei bei diesem Sachverhalt zudem zu prüfen, ob die Beteiligung und damit auch die Dividenden funktional einer der Betriebstätten außerhalb des DBA-Vertragstaats USA zuzurechnen sind oder eine Doppelansässigkeit der Holding gegeben ist, was beides einer Entlastung an der Quelle ebenso entgegenstehen würde. Auch im hypothetischen Alternativszenario der gänzlichen Funktionslosigkeit der US Holding steht laut Ansicht des BMF kein Entlastungsrecht an der Quelle zu, da die US-KM nicht Empfänger der Vergütung iSd DBA-Entlastungsverordnung und somit nicht in der Lage ist, die erforderlichen Formulare (ZS-QU2) vorzulegen.
 

Ausnahme: Entlastung an der Quelle bei bereits stattgefundener Prüfung durch die Finanzverwaltung

Anders als im EAS 3422 weist das BMF diesmal aber auch auf einen Ausnahmefall für eine mögliche Entlastung an der Quelle bei einer Drittstaat-Holding mit wirtschaftlichen Funktionen hin: „Dies bedeutet aber nicht, dass die DBA-Entlastungsverordnung bei solchen Konstellationen einer KESt-Entlastung bei der Ausschüttung schlechthin entgegensteht. Die DBA-Entlastungsverordnung verlangt lediglich, dass der Finanzverwaltung jeweils zu Beginn eines Dreijahreszeitraums zumindest die Möglichkeit einer Prüfung der Abkommenskonformität der KESt-Entlastung eröffnet werden muss.“
 

Bewertung

Das BMF folgt auch im jüngsten EAS 3423 seiner strengen Aufassung zur KESt-Entlastung bei Drittstaat-Holdings außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts und sieht in der Rückerstattung den primären KESt-Entlastungsweg. Das BMF erklärt nicht, warum im Falle von Drittstaat-Holdings mit wirtschaftlicher Funktion die erforderliche Substanzerklärung nicht auch – gleich wie bei EU-Holdings in EAS 3414 – durch die operative Muttergesellschaft erbracht werden könnte.

Die einzige Möglichkeit einer KESt-Entlastung an der Quelle bei Drittstaat-Holdings, auf die das BMF mit der oben genannten Aussage Bezug nehmen dürfte, ist § 3 Abs 2 DBA-Entlastungsverordnung. Nach dieser Bestimmung kann eine Substanzerklärung auch durch einen Nachweis ersetzt werden, aus dem sich ergibt, dass innerhalb der letzten drei Jahre einem Antrag des Einkünfteempfängers auf abkommenskonforme Steuerrückzahlung in Bezug auf Einkünftezahlungen des Vergütungsschuldners von der Abgabenbehörde stattgegeben worden ist. Wurde daher innerhalb der letzten drei Jahre einem Rückerstattungsantrag in Bezug auf die über 5% an der Quelle einbehaltene KESt auf Dividenden bereits stattgegeben, dann gilt der erforderliche Subtanznachweis als erbracht. Das bedeutet in der Praxis, dass bei Drittstaat-Holdings ohne ausreichende Substanz mindestens alle drei Jahre die KESt auf Dividenden in voller Höhe einzubehalten ist und ein Rückerstattungsantrag über die zuviel einbehaltene KESt gestellt werden muss.


Ihr Kontakt

Univ. Prof. Dr. Karoline Spies

Univ. Prof. Dr. Karoline Spies

Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Univ. Prof. Dr. Karoline Spies ist Manager bei Deloitte Wien und Professorin am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der WU Wien. Ihr Schwerpunkt liegt im Umsatzsteuerrecht und Rechtsfragen im Bereich des Europäischen Steuerrechts.