Posted: 02 Nov. 2020 7 min. read

KLARSTELLUNG ZUR NOTARIATSAKTSPFLICHT UND AUSLANDSBEURKUNDUNG

Klarstellung zur Notariatsaktspflicht und Auslandsbeurkundung Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich in der zuletzt ergangenen Entscheidung zu 6 Ob 59/20z iZm der Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH mit der Notariatsaktspflicht beim Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Zudem äußerte sich der OGH zu der bislang in der Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich beantworteten Frage, ob die geforderte Formpflicht lediglich durch die Errichtung eines Notariatsakts durch einen österreichischen Notar erfüllt werden kann oder ob eine Substitution durch eine Auslandsbeurkundung möglich ist.
 

Sachverhalt

In dem vom OGH zu beurteilenden Fall fielen das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft bei der Abtretung von GmbH-Geschäftsteilen auseinander. Die Beurkundung des Verfügungsgeschäfts erfolgte in Deutschland nach dem deutschen Konsulargesetz. Nach Ansicht der Vorinstanzen wurden die für die Abtretung der GmbH-Geschäftsanteile erforderlichen (österreichischen) Formvorschriften nicht eingehalten, weshalb die (neuen) Gesellschafter der GmbH infolge der unrichtigen Eintragung im Firmenbuch als Gesellschafter wieder zu löschen waren.
 

Entscheidung des OGH

In der vorliegenden Entscheidung bestätigte der OGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei einem Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft im Rahmen einer Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen das Formgebot des Notariatsakts sowohl für das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft einzuhalten ist. Die Nichteinhaltung der erforderlichen Formalvorschriften führt zu einer Unwirksamkeit der Einigung über die Abtretung. Da ein Formmangel des Verfügungsgeschäfts nicht heilbar ist, kann eine darauf beruhende Eintragung im Firmenbuch von Amts wegen gelöscht werden.

Nach der Auffassung des OGH ist für die Beurteilung des Auseinanderfallens von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft maßgeblich, ob es bereits bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts der Wille der Parteien gewesen ist, gleichzeitig hierdurch eine Übertragung der Geschäftsanteile zu bewirken (Verfügungsgeschäft). Fallen daher Signing (Verpflichtungsgeschäft) und Closing (Verfügungsgeschäft) beim Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen auseinander, ist ein (weiterer) Notariatsakt für das Closing erforderlich. Ob das Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft dem Willen der Parteien entspricht, ist eine Frage des Einzelfalls und ist insb anhand der Formulierung des konkreten Vertragstextes zu beurteilen.

In dem vom OGH zu beurteilenden Fall hatte die Gesellschaftervereinbarung vorgesehen, dass die Geschäftsanteile bis zu einem gewissen späteren Zeitpunkt zu übertragen waren. Der OGH erachtete diese Formulierung als Indiz dafür, dass es die Absicht der Parteien gewesen sein soll, das Verfügungsverfügungsgeschäft getrennt vom Verpflichtungsgeschäft abzuschließen.

Darüber hinaus ist nach dem OGH bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen im Fall einer Auslandsbeurkundung darauf zu achten, ob die im Ausland vorgenommene Beurkundung im Hinblick auf den Zweck des Formgebots des Notariatsakts einem österreichischen Notariatsakt qualitativ gleichwertig ist. Der Zweck der Notariatsaktspflicht ist ua auch die Belehrung über die mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH typischerweise verbundenen Gefahren und Risiken. Der OGH sieht die erforderliche Belehrung bei einer Beurkundung nach dem deutschen Konsulargesetz jedoch nicht als ausreichend gewährleistet, wenngleich eine Beurkundung nach dem Konsulargesetz jener eines deutschen Notars gleichgestellt ist.
 

Fazit

Um eine mögliche Unwirksamkeit der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen zu vermeiden, ist bei Vereinbarungen über die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen auf die Verwendung einer klaren und eindeutigen Formulierung zu achten. Aus dem Vertragstext muss klar hervorgehen, ob es der Wille der Parteien ist, dass schon mit dem Verpflichtungsgeschäft ein Übergang der GmbH-Geschäftsanteile bewirkt werden soll oder erst durch ein späteres Verfügungsgeschäft, wofür abermals die Form eines Notariatsakts einzuhalten ist.

Der OGH hat sich in der vorliegenden Entscheidung – wenn auch eher zurückhaltend – zu der Qualität von Auslandsbeurkundungen geäußert und bringt zumindest für die Praxis mehr Klarheit. Nach Ansicht des OGH erfüllt die Beurkundung eines deutschen Notars in qualitativer Hinsicht bei der Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils nicht die Voraussetzungen eines österreichischen Notariatsakts. In der Praxis ist daher von der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts, das eines Notariatsakts bedarf, durch einen deutschen Notar abzuraten. Im Hinblick auf die Argumentation des OGH ist überhaupt fraglich, ob eine Beurkundung im Ausland in irgendeinem Fall gleichwertig mit einem österreichischen Notariatsakt sein kann. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die die Beurkundung im Ausland vornehmende Person in der Regel nicht über die notwendigen Kenntnisse des österreichischen Rechts verfügt, um der geforderten Belehrungspflicht nachkommen zu können.


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Dr. Maximilian Weiler

Dr. Maximilian Weiler

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Maximilian Weiler ist Rechtsanwalt und Gründungspartner von Deloitte Legal / Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte, der österreichischen Rechtsanwaltskanzlei im globalen Deloitte Legal Netzwerk. Er leitet die Praxisgruppen Corporate sowie Private Clients und beschäftigt sich schwerpunktmäßig im Bereich Corporate/M&A sowie mit der nationalen und internationalen Rechtsberatung von Family Offices, Stiftungen und Private Clients/High Net Worth Individuals in sämtlichen Bereichen der Vermögensverwaltung, Vermögensnachfolge und bei der Strukturierung und Abwicklung strategischer Investments. Maximilian Weiler ist Autor zahlreicher Fachpublikationen und trägt an der Fachhochschule IMC Krems zu Wirtschaftsrecht vor.