Posted: 31 Aug. 2020 6 min. read

KONJUNKTURSTÄRKUNGSGESETZ 2020, INVESTITIONSPRÄMIENGESETZ IN KRAFT GETRETEN: VERLUSTRÜCKTRAG, DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG, INVESTITIONSPRÄMIE, WEITERE MASSNAHMEN

Am 24.7.2020 wurden sowohl das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 als auch das Investitionsprämiengesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Besonders beachtenswerte Bestimmungen sind etwa die Einführung eines temporären Verlustrücktrags, einer befristeten Investitionsprämie sowie die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung von bis zu 30%. Im Folgenden werden ausgewählte Punkte der gesetzlichen Änderungen im Überblick dargestellt.
 

Investitionsprämiengesetz

Für detaillierte Informationen zum Investitionsprämiengesetz in seiner endgültigen Fassung und die dazu nun veröffentlichte Förderungsrichtlinie dürfen wir auf unsere Tax & legal News vom 13.8.2020 verweisen.
 

Verlustrücktrag

Ein einmaliger Rücktrag von Verlusten aus 2020 wird antragsgebunden bis zu einem Betrag von EUR 5 Millionen in das Jahr 2019 und, soweit ein Rücktrag in das Jahr 2019 nicht möglich ist, unter gewissen Voraussetzungen in das Jahr 2018 zugelassen. Eine zu erlassende Verordnung des BMF(ein Entwurf wurde zur Begutachtung bis 24.8.2020 versendet) soll die Inanspruchnahme des Rücktrags bereits vor der Veranlagung 2020 sowie Einschränkungen für den Rücktrag in das Jahr 2018 regeln. Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen.

Die Möglichkeit eines Verlustrücktrags soll sowohl natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften als auch Körperschaften zur Verfügung stehen. Sonderregeln gelten im Rahmen der Gruppenbesteuerung, die ebenso durch die aktuell in Begutachtung stehende COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung geregelt werden sollen. Weiters sieht der Begutachtungsentwurf als Mittel zur Verlustberücksichtigung primär die Bildung einer COVID-19-Rücklage im Veranlagungsjahr 2019 vor, deren Auflösung im Veranlagungsjahr 2020 erfolgen soll.
 

Degressive Abschreibung

Für Anschaffungen nach dem 30.6.2020 wird als Alternative zur linearen Abschreibung die Möglichkeit einer steuerlich wirksamen degressiven Abschreibung eingeführt. Hierbei wird ein fester, frei wählbarer prozentueller Abschreibungssatz von bis zu 30 % auf den jeweiligen Restbuchwert anzuwenden sein. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist anzuwenden, sodass bei einer Nutzung während bis zu sechs Monaten nur ein halber Jahresbetrag an Abschreibung zusteht.

Von der degressiven Abschreibung ausgeschlossen sind ua unkörperliche Wirtschaftsgüter (ausgenommen die Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science, jedoch nicht im Fall der entgeltlichen Überlassung oder des Konzernerwerbs), gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude (für diese wird jedoch eine beschleunigte lineare Abschreibung vorgesehen, siehe unterhalb), Pkw und Kombis (ausgenommen mit CO2-Emissionswert von 0g/km), Firmenwerte sowie Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Die degressive Abschreibung steht grundsätzlich allen Gewinnermittlungsarten wie auch dem außerbetrieblichen Bereich offen. Bei Ausübung des Wahlrechts wird eine Bindung für Folgejahre bestehen, wobei allerdings ein Übergang zu einer anschließenden linearen Abschreibung in Folgejahren ebenso (wahlweise) möglich ist (nicht jedoch umgekehrt).
 

Beschleunigte lineare Gebäudeabschreibung

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft, eingelegt oder hergestellt werden, wird eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen. Im ersten Jahr beträgt die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisherigen gesetzlichen Prozentsatzes, somit bis zu 7,5% bzw 4,5%, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (somit bis zu 5% bzw. 3%). Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA nach den bisher anzuwendenden Abschreibungssätzen. Nicht explizit geregelt ist die Frage, ob eine beschleunigte Abschreibung auch möglich ist, wenn anstelle der gesetzlichen Abschreibungssätze ein durch Gutachten nachgewiesener höherer Abschreibungssatz zur Anwendung kommt. Bei hergestellten Gebäuden ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist hier nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr die volle Jahresabschreibung zusteht.
 

Senkung der ersten Tarifstufe der Einkommen- und Lohnsteuer etc.

Für Einkommensteile über EUR 11.000 bis EUR 18.000 wurde der Lohn- und Einkommensteuersatz von derzeit 25% auf 20% gesenkt. Dies erfolgt teils rückwirkend für das gesamte Jahr 2020. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Senkung für die Monate des Jahres 2020 vor Inkrafttreten der Änderung durch eine Aufrollung der Lohnverrechnung bis spätestens Ende September unterjährig berücksichtigen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem steuerpflichtigen Einkommen bis EUR 11.000 wurde der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher maximal EUR 300auf maximal EUR 400angehoben. Korrespondierend dazu wurde der maximale Bonus im Rahmen der Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen („Negativsteuer“) von bisher EUR 300auf EUR 400angehoben. Eine Geltendmachung des Zuschlages zum Verkehrsabsetzbetrags bzw der erhöhten Negativsteuer ist ab der Veranlagung 2020 möglich.

Der in der Einkommensteuer geltende Spitzensteuersatz von 55% für Einkommensteile ab EUR 1 Million wurde über das Jahr 2020 hinaus bis 2025 verlängert. Ursprünglich war ein Auslaufen des Spitzensteuersatzes mit Ende 2020 vorgesehen.
 

Weitere Maßnahmen

Folgende weitere Änderungen, die hier nicht im Detail behandelt werden, traten ebenso in Kraft: Änderung des Tarifs der Flugabgabe (insb Erhöhung bei Ultra-Kurzstrecken), Begünstigung von außerordentlichen Waldnutzungen und Kalamitätsnutzungen in der Forstwirtschaft, Änderungen bei der Gewinnermittlung und den Buchführungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft, Änderungen beim Familienbonus Plus, verfahrensrechtliche Erleichterungen zur COVID-19-Prävention bei Amtshandlungen mit physischer Anwesenheit und mündlichen Verhandlungen sowie eine gesetzliche („automatische“) Verlängerung von bestimmten Steuerstundungen und Zahlungserleichterungen bis 15.1.2021.
 

Conclusio und Handlungsmöglichkeiten

Das gesetzliche Maßnahmenpaket beinhaltet zahlreiche Anreize und Entlastungen für verschiedene Zielgruppen. Aus Sicht der Investitionsplanung noch für das laufende Jahr 2020 und für Anfang 2021 sowie aus Sicht der Steuersystematik sind der Verlustrücktrag, die befristete Investitionsprämie sowie die degressive bzw beschleunigte Abschreibung besonders beachtenswert.

Der Verlustrücktrag kann für kurzfristig wirksame Liquiditätserleichterungen noch im laufenden Jahr genutzt werden, etwa auf Grundlage des Verordnungsentwurfs (Änderungen sind möglich) sogar durch eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019, somit bereits vor bescheidmäßiger Veranlagung des Jahres 2019.

Während gewisse Details, etwa auf Basis der in Vorbereitung befindlichen Verordnung zum Verlustrücktrag auch weiterhin abzuwarten sind, sind die vorgesehenen gesetzlichen Wahlrechte jedenfalls schon jetzt auf Ihre Auswirkung zu prüfen, sowohl was vergangene Steuerjahre wie 2019 und 2018 betrifft (zB Verlustrücktrag, Wahlrechte beim Verlustrücktrag bei abweichendem Wirtschaftsjahr), als auch das laufende und künftige Steuerjahre.


Ihr Kontakt

Dr. Peter Grau

Dr. Peter Grau

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Dr. Peter Grau ist Partner in der Steuerberatung bei Deloitte in Wien. Er ist in den Bereichen M&A Tax, internationales Steuerrecht und Konzernsteuerberatung tätig. Er berät seine Klienten in steuerlichen Fragen bei Unternehmenskäufen (Due Diligence, Structuring, Vertragsgestaltung), bei nationalen und grenzüberschreitenden Umgründungen, der steuerlichen Gestaltung von Legal-Entity-Strukturen, Supply Chains und in laufenden Fragestellungen der Unternehmensbesteuerung in Österreich und im Ausland im Verbund mit dem führenden Expertennetzwerk von Deloitte Tax & Legal.