Posted: 29 Jun. 2020 9 min. read

KONJUNKTURSTÄRKUNGSGESETZ 2020, INVESTITIONSPRÄMIENGESETZ IN BEGUTACHTUNG: VERLUSTRÜCKTRAG, DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG, INVESTITIONSPRÄMIE, WEITERE MASSNAHMEN

Das Finanz- und Wirtschaftsministerium schickten am 22. bzw 23. Juni 2020 ein umfangreiches Paket an Gesetzesvorhaben mit wesentlichen steuerlichen Neuerungen in die Begutachtung. Die Gesetzesentwürfe berücksichtigen auch Maßnahmen, die in der Woche zuvor im Rahmen der Regierungsklausur angekündigt worden waren.

Besonders beachtenswerte Bestimmungen sind etwa die Einführung eines temporären Verlustrücktrags sowie einer befristeten Investitionsprämie und die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung von bis zu 30%. Allfällige Änderungen im Gesetzgebungsprozess bleiben abzuwarten.

In der Folge werden ausgewählte Punkte der Gesetzesvorhaben im Überblick dargestellt.
 

Verlustrücktrag

Ein einmaliger Rücktrag von Verlusten aus 2020 wird antragsgebunden bis zu einem Betrag von EUR 5 Millionen in das Jahr 2019 und, soweit dies nicht möglich ist, unter gewissen Voraussetzungen in das Jahr 2018 zugelassen. Eine zu erlassende Verordnung des Finanzministers soll die Inanspruchnahme des Rücktrags bereits vor der Veranlagung 2020 sowie Einschränkungen für den Rücktrag in das Jahr 2018 regeln.

Die Möglichkeit eines Verlustrücktrags soll sowohl natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften als auch Körperschaften zur Verfügung stehen. Sonderregeln gelten im Rahmen der Gruppenbesteuerung, die durch Verordnung des Finanzministers konkretisiert werden sollen.
 

„COVID-19 Investitionsprämie“

Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung in Form einer Investitionsprämie beantragt und erste Maßnahmen (die im Gesetzesvorschlag noch nicht näher umschrieben sind) gesetzt wurden. Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen.

Die Investitionsprämie beträgt 7 % der begünstigten Neuinvestitionen. Bei Anschaffungen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science beträgt die Investitionsprämie 14 %. Die für die Investitionsprämie zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel belaufen sich auf eine Milliarde Euro.

Details werden einer Förderrichtlinie vorbehalten. Die Abwicklung wird über die aws erfolgen.
 

Degressive Abschreibung

Für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2020 wird als Alternative zur linearen Abschreibung die Möglichkeit einer steuerlich wirksamen degressiven Abschreibung eingeführt. Hierbei wird ein fester, frei wählbarer prozentueller Abschreibungssatz von bis zu 30 % auf den jeweiligen Restbuchwert anzuwenden sein.

Die Halbjahresabschreibungsregelung ist anzuwenden, sodass bei einer Nutzung während bis zu sechs Monaten nur ein halber Jahresbetrag an Abschreibung zusteht.

Von der degressiven Abschreibung ausgeschlossen sind unkörperliche und gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude (für diese soll jedoch eine beschleunigte lineare Abschreibung vorgesehen werden, siehe unterhalb), Mieterinvestitionen, Pkw und Kombis (ausgenommen für Fahrschulen und gewerbliche Personenbeförderung) sowie Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Die degressive Abschreibung wird grundsätzlich allen Gewinnermittlungsarten offenstehen. Bei Ausübung des Wahlrechts wird eine Bindung für Folgejahre bestehen, wobei allerdings ein Übergang zu einer anschließenden linearen Abschreibung in Folgejahren ebenso (wahlweise) möglich sein soll.
 

Beschleunigte lineare Gebäudeabschreibung

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, wird eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen. Im ersten Jahr beträgt die Abschreibung das Dreifache des bisherigen gesetzlichen Prozentsatzes, somit 7,5% bzw. 4,5%, im darauffolgenden Jahr das Zweifache (somit 5% bzw. 3%). Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA nach den bisher anzuwendenden Abschreibungssätzen. Nicht explizit geregelt wird die Frage, ob eine beschleunigte Abschreibung auch möglich ist, wenn anstelle der gesetzlichen Abschreibungssätze ein durch Gutachten nachgewiesener höherer Abschreibungssatz zur Anwendung kommt.

Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr die volle Jahresabschreibung zusteht.
 

Senkung der ersten Tarifstufe der Einkommen- und Lohnsteuer etc

Für Einkommensteile über EUR 11.000,- bis EUR 18.000,- soll der Lohn- und Einkommensteuersatz von derzeit 25% auf 20% gesenkt werden. Dies soll für das gesamte Jahr 2020 gelten. Arbeitgeber müssen die Senkung für die Monate des Jahres 2020 vor Inkrafttreten der Änderung durch eine Aufrollung der Lohnverrechnung bis spätestens Ende September unterjährig berücksichtigen.

Für Arbeitnehmer mit einem steuerpflichtigen Einkommen bis 11.000 Euro soll der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher maximal 300 Euro auf maximal 400 Euro angehoben werden. Korrespondierend dazu soll der maximale Bonus im Rahmen der Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen („Negativsteuer“) von bisher 300 Euro auf 400 Euro angehoben werden. Eine Geltendmachung des Zuschlages zum Verkehrsabsetzbetrags bzw der erhöhten Negativsteuer ist ab der Veranlagung 2020 möglich.

Der in der Einkommensteuer geltende Spitzensteuersatz von 55% für Einkommensteile ab EUR 1 Million soll über das Jahr 2020 hinaus bis 2025 verlängert werden. Ursprünglich war ein Auslaufen des Spitzensteuersatzes mit Ende 2020 vorgesehen.
 

Weitere Maßnahmen

Als weitere Maßnahmen, die hier nicht im Detail behandelt werden, sind vorgesehen: Änderung der Tarife der Flugabgabe (insb Erhöhung bei Kurzstrecken), Begünstigung von außerordentlichen Waldnutzungen und Kalamitätsnutzungen in der Forstwirtschaft im Jahr 2020, Änderungen bei der Gewinnermittlung und den Buchführungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft, Änderungen beim Familienbonus Plus, verfahrensrechtliche Erleichterungen zur COVID-19-Prävention bei Amtshandlungen mit physischer Anwesenheit und mündlichen Verhandlungen sowie eine gesetzliche („automatische“) Verlängerung von bestimmten Steuerstundungen und Zahlungserleichterungen bis 15. Jänner 2021.
 

Conclusio und Handlungsmöglichkeiten

Das angekündigte gesetzliche Maßnahmenpaket beinhaltet zahlreiche Anreize und Entlastungen für verschiedene Zielgruppen.

Aus Sicht der Investitionsplanung noch für das laufende Jahr 2020 und für Anfang 2021 sowie aus Sicht der Steuersystematik sind der Verlustrücktrag, die befristete Investitionsprämie sowie die degressive bzw beschleunigte Abschreibung besonders beachtenswert.

Während Gesetzwerdung sowie die Förderrichtlinien für die Investitionsprämie abzuwarten bleiben, sind erste Planungsschritte (zum Beispiel im Bereich geplanter Investitionen) jedenfalls bereits jetzt empfehlenswert.



Ihr Kontakt

Dr. Peter Grau

Dr. Peter Grau

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Dr. Peter Grau ist Partner in der Steuerberatung bei Deloitte in Wien. Er ist in den Bereichen M&A Tax, internationales Steuerrecht und Konzernsteuerberatung tätig. Er berät seine Klienten in steuerlichen Fragen bei Unternehmenskäufen (Due Diligence, Structuring, Vertragsgestaltung), bei nationalen und grenzüberschreitenden Umgründungen, der steuerlichen Gestaltung von Legal-Entity-Strukturen, Supply Chains und in laufenden Fragestellungen der Unternehmensbesteuerung in Österreich und im Ausland im Verbund mit dem führenden Expertennetzwerk von Deloitte Tax & Legal.