Posted: 15 Mar. 2020 5 min. read

LIQUIDITÄTSENGPÄSSE WEGEN CORONA VIRUS – BMF UND SV-TRÄGER ERLEICHTERN STUNDUNG UND HERABSETZUNG VON STEUERVORAUSZAHLUNGEN UND SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGEN AUF ANTRAG

Die behördlichen Auflagen zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoV) werden bei vielen Unternehmen zu Liquiditätsengpässen führen. Diese können entschärft werden, indem Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet werden. Das BMF und die Sozialversicherungsträger haben bereits Erleichterungen für die Stundung und Herabsetzung von Abgaben und Beiträgen veröffentlicht. Hierfür muss jeder Unternehmer jedoch selbst aktiv werden und einen Antrag stellen. Ihre Deloitte-Berater sind Ihnen hierbei gerne behilflich. Überdies hat Deloitte ein eigenes Experten-Team für Fragen zu Zahlungserleichterungen zusammengestellt, das für dringende Fragen jederzeit telefonisch oder per E-Mail bereitsteht. Hier erfahren Sie mehr über die relevanten Hintergründe, Maßnahmen und Rechtsvorschriften.
 

Stundung von Steuervorauszahlungen

Das BMF hat eine Information veröffentlicht, wonach die Abgabenbehörden auf Antrag bei einer Glaubhaftmachung von Liquiditätsengpässen aufgrund der CoV-Epidemie die Stundung oder Herabsetzung von Steuervorauszahlungen möglichst unbürokratisch und rasch zulassen sollen. Für die Formulierung der Glaubhaftmachung wurden vom BMF Textbausteine veröffentlicht. Überdies sind die Abgabenbehörden dazu angehalten, derartige Anträge sofort zu erledigen. Neben einer Stundung oder Herabsetzung sind grundsätzlich auch Ratenzahlungen möglich. Zinsen für derartige Zahlungserleichterungen sollen ebenso auf Antrag nicht vorgeschrieben werden. Details zu den Informationen des BMF finden Sie hier.

Trotz dieser Erleichterungen ist es jedenfalls erforderlich, dass Abgabenerklärungen – etwa die monatlichen/quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen – in richtiger Höhe und fristgerecht (15. des zweitfolgenden Monats) abgegeben werden und daher auch die Abgabenschuld ordnungsgemäß in voller Höhe bekanntgegeben wird. Anstatt der vollständigen Zahlung kann jedoch zum Fälligkeitsdatum ein Stundungsantrag eingebracht werden und ggf nur ein Teilbetrag einbezahlt werden (§ 212 BAO). Dies ist grundsätzlich auch bei Lohnabgaben oder Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen möglich. Für Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen besteht überdies die Möglichkeit einer Herabsetzung der bereits bescheidmäßig vorgeschriebenen Vorauszahlungen. Ein (teilweises) Nichtentrichten von Abgaben ohne entsprechende Anträge kann unangenehme Folgen haben: Neben Säumniszuschlägen (2% der Abgaben) können finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen, daher ist ein proaktives Tätigwerden jedes Steuerpflichtigen dringend erforderlich.
 

Bei Säumniszuschlägen bestehen jedoch Nachsichtsmöglichkeiten

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen. Auch bei Sozialversicherungsbeiträgen gibt es die Möglichkeit, diese zu stunden. Es sollte in diesen Fällen vorab schriftlich mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) Kontakt aufgenommen werden und schriftlich um Stundung der Beiträge ersucht werden. Die ÖGK hat auf ihrer Homepage aktuelle Informationen veröffentlicht, die auf ein Entgegenkommen der ÖGK angesichts der derzeitigen Situation schließen lassen (Stundung bis zu 3 Monaten, Ratenzahlungen über 18 Monate). Details dazu finden Sie auf der Homepage der ÖGK.

Auch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) hat angekündigt, dass Stundungen und Ratenzahlungen für Versicherungsbeiträge auf Antrag rasch und unbürokratisch bearbeitet werden. Beitragsvorauszahlungen können überdies herabgesetzt werden. Entsprechende Anträge können per E-Mail oder mit entsprechenden Formularen (auch online) gestellt werden. Details dazu finden Sie auf der Homepage der SVS.

Bei nicht fristgerechter Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen können u.a. Verzugszinsen festgesetzt werden. Darüber hinaus ist die Einbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen vom Dienstnehmer und deren Nichtabfuhr an den Versicherungsträger strafbar (§ 153c StGB). Es ist daher dringend zu empfehlen, bei Liquiditätsengpässe Zahlungserleichterungen zu beantragen.
 

Fazit

Bei drohenden Liquiditätsengpässen aufgrund der CoV-Epidemie haben BMF und Sozialversicherungsträger angekündigt, Stundungen, Ratenzahlungen oder Herabsetzungen von Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen rasch und unbürokratisch zu bearbeiten. Hierfür ist jedenfalls Eigeninitiative der betroffenen Unternehmen durch Einbringung entsprechender Anträge an die zuständigen Behörden erforderlich. Ein Verstreichen der Zahlungsfristen ohne solche Anträge kann zu Säumniszuschlägen und Verzugszinsen führen, wobei auch hierfür Herabsetzungs- und Nachsichtsmöglichkeiten bestehen. Ihre Deloitte-Berater sind Ihnen jederzeit behilflich, Zahlungserleichterungen für Sie zu erwirken. Wir halten Sie laufend über die aktuellen Entwicklungen und weitere Maßnahmen der Bundesregierung informiert.

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Mag. Robert Rzeszut

Mag. Robert Rzeszut

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Mag. Robert Rzeszut ist Steuerberater und Partner im Bereich Tax Litigation bei Deloitte Österreich in Wien. Er ist Experte für Abgaben-Verfahrensrecht und führt insbesondere komplizierte und umfangreiche Beschwerden und Revisionen an die Verwaltungsgerichte, an Höchstgerichte sowie internationale Verständigungsverfahren. Als zertifizierter Finanzstrafrechtsexperte ist er überdies auf Selbstanzeigen und finanzstrafrechtliche Verteidigung spezialisiert.Als stv. Leiter der Arbeitsgruppe Verfahrensrecht im Fachsenat für Steuer- und Sozialrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) ist Mag. Rzeszut bestens mit akteullen Entwicklungen in seinen Spezialgebieten betraut. Darüber hinaus ist Mag. Rzeszut Herausgeber des KSW-Leitfadens für Betriebsprüfungen sowie des großen „Stoll“-Kommentars zur Bundesabgabenordnung (BAO). Weiters ist Mag. Rzeszut Autor zahlreicher Fachpublikationen im Steuerrecht und als Fachvortragender tätig. Als solcher leitet er den renommierten Lehrgang zum Verfahrensrecht auf der Akademie der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.