Am Freitag, 6. November, wurden die Details zum neuen Lockdown-Umsatzersatz veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen im Überblick.
Neben der unmittelbaren Betroffenheit durch die im Rahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung angeordnete Schließung (zB Gastgewerbe, Hotellerie, Seilbahnen, Freizeiteinrichtungen) bzw. Veranstaltungsverbote, sind unter anderem folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Gewisse Branchen (zB Banken, Versicherungen) sind von einer Antragstellung ausgeschlossen. Der Umsatzersatz für Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt.
Für den Zeitraum der angeordneten Schließung im November 2020 werden den betroffenen österreichischen Unternehmen 80 Prozent ihres Umsatzes ersetzt. Als Vergleichszeitraum dient im Normalfall der Umsatz der Umsatzsteuervoranmeldung November 2019 (bzw alternativ bei quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen der Umsatz des 4. Quartals 2019 dividiert durch drei).
Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist allgemein mit EUR 800.000 gedeckelt, wobei hier bestimmte Corona-Hilfen gegengerechnet werden müssen (siehe unten). Der Umsatzersatz beträgt mindestens EUR 2.300. Wurden im November 2019 keine Umsätze erzielt, steht dem Unternehmen der Minimalbetrag zu.
Für Unternehmen, die sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten befunden haben (außer KMU), gelten besondere beihilfenrechtliche Bestimmungen. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt in diesen Fällen EUR 200.000.
Der Umsatzersatz wird anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet und kann bereits über FinanzOnline beantragt werden. Die Antragstellung kann durch den Unternehmer selbst oder dessen Steuerberater erfolgen. Eine Beantragung ist bis spätestens 15. Dezember 2020 möglich.
Grundsätzlich muss erst ab dem Erreichen der Obergrenze von EUR 800.000 gegengerechnet werden. Das betrifft folgende Förderungen:
Diese sind zusammen zu zählen und werden von der Obergrenze von EUR 800.000 in Abzug gebracht.
Nicht gegengerechnet werden muss die Kurzarbeitsbeihilfe, der Fixkostenzuschuss (Phase 1) oder erlaubte Umsätze während der verpflichtenden Schließung (zB Abhol- und Lieferservice in der Gastronomie, Geschäftsreisende in der Hotellerie). Ebenso wenig sind 90%- und 80%-Haftungen der AWS oder der ÖHT anzugeben sowie Zuschüsse aus dem Härtefallfonds.
Der Umsatzersatz wird laut Bundesregierung innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung überwiesen. Nachträglich kann eine strichprobenmäßige Überprüfung des Lockdown-Umsatzersatzes erfolgen.
Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, ersetzt (zB Restaurant eines Supermarktes). Für diesen Anteil erhalten sie 80 Prozent Umsatzersatz.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2020 werden durch die Anzahl der bestehenden Monate seit der Gründung dividiert. Das Unternehmen muss vor dem 1. November 2020 gegründet worden sein.
Nähere Details finden Sie in der relevanten Richtlinie sowie unter den FAQ des BMF, welche laufend aktualisiert und erweitert werden.
Vom aktuellen Lockdown im November unmittelbar betroffene Unternehmen bekommen 80% ihres Vorjahresumsatzes ersetzt. Die konkrete Ausgestaltung ist durchaus positiv hervorzuheben – insbesondere das einfache Verfahren und dass die im November erzielten Umsätze (zB Take-away) und verschiedene Beihilfen (zB Kurzarbeit, Fixkostenzuschuss I) nicht angerechnet werden müssen.
DDr. Patrick Weninger, LL.M. ist Partner in der Steuerberatung. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen die nationale und internationale Gestaltungs- und Strukturberatung, M&A, Quellensteuern und Betriebsstättenthemen sowie Tax Litigation. Er betreut internationale und österreichische Konzerne, große österreichische Familienunternehmen, Privatstiftungen und vermögende Privatpersonen, vorwiegend aus den Branchen Financial Services Industry, Energy & Resources und Aviation.