Posted: 15 Jul. 2020 5 min. read

LOHNABGABENRECHTLICHE KONSEQUENZEN BEI ARBEITNEHMERINNEN UND ARBEITNEHMERN DER COVID-19-RISIKOGRUPPE

Seit Beginn der COVID-19-Krise wird wiederkehrend auf die besonderen Vorsichtsmaßnahmen und Verhaltensweisen zum Schutz der Risikogruppe hingewiesen. Nachfolgend dürfen wir Ihnen einen Überblick darüber geben, wer zur Risikogruppe zählt und welche Konsequenzen sich für die Betroffenen aus lohnabgabenrechtlicher Sicht ergeben.


Wer zählt zur Risikogruppe?

Am 6.5.2020 trat die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur allgemeinen Definition der COVID-19-Risikogruppe in Kraft. In dieser Verordnung findet sich eine taxative Aufzählung von medizinischen Indikationen, die maßgeblich für die Zuordnung zur Risikogruppe sind. Demnach zählen bspw jene Menschen, die an einer chronischen Herz-, Lungen-, Nieren- oder Krebserkrankung leiden, zum erhöht gefährdeten Personenkreis.


COVID-19-Risiko-Attest

Entsprechend der oben genannten Verordnung dürfen COVID-19-Atteste über die Zuordnung zur Risikogruppe nur aufgrund der darin aufgezählten medizinischen Indikationen von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ausgestellt werden. Auch eine Ärztin bzw ein Arzt darf nur dann ein derartiges Attest ausstellen, wenn eine sonstige schwere Erkrankung, die einen schweren Verlauf von COVID-19 annehmen lässt, vorliegt.

Erhält eine Person ein derartiges Attest, so hat sie dies der Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber umgehend vorzulegen, woraufhin eine der drei folgenden Schutzmaßnahmen erfolgen muss:

  • die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringen (Homeoffice),
  • die Arbeitsbedingungen in der Arbeitsstätte sowie der Arbeitsweg können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, oder
  • die betroffene Person ist unter Entgeltfortzahlung vom Dienst freizustellen, sofern die beiden oben genannten Maßnahmen nicht ergriffen werden können. Eine derartige Dienstfreistellung erfolgt vorerst bis zum 31.7.2020, wobei die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Falle einer längeren Dauer der Pandemie durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, verlängern kann, längstens jedoch bis zum 31.12. 2020. Eine über den 31.12.2020 hinausgehende Dienstfreistellung ist derzeit nicht vorgesehen.



Rechte von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Falle einer Dienstfreistellung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung des der betreffenden Person gebührenden Entgelts sowie der für diesen Zeitraum abzuführenden Lohnabgaben und Beiträge zur Sozialversicherung. Der Antrag auf Erstattung ist spätestens sechs Wochen nach Ende der Freistellung mit den entsprechenden Nachweisen bei der ÖGK vorzulegen. Die Kosten werden aus dem Krisenbewältigungsfonds des Bundes ersetzt.

In diesem Zusammenhang ist abschließend zu erwähnen, dass Kündigungen, die anstelle oder aufgrund einer Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung ausgesprochen werden, jedenfalls vor Gericht angefochten werden können.


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