Posted: 15 May 2020 4 min. read

„MAUSEFALLENEFFEKT“ BEI WIDERRUF EINER PRIVATSTIFTUNG

In der Entscheidung E 5018/2018-16 vom 27.11.2019 befasste sich der VfGH mit den steuerlich maßgebenden Stiftungseingangswerten iZm der Anrechnung bei Widerruf einer Privatstiftung.
 

Sachverhalt

Die vorliegende Entscheidung befasst sich mit einer im Jahr 2000 errichteten Privatstiftung, welcher durch die Stifterin vermietetes Immobilienvermögen unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts gewidmet wurde. Im Zeitpunkt der Widmung war die Spekulationsfrist für die Liegenschaft bereits abgelaufen und diese bei der Stifterin daher nicht mehr steuerverfangen.

Die Stiftung wurde 2005 durch die Stifterin widerrufen und das gesamte Vermögen an diese als Letztbegünstigte rückübertragen. In der KESt-Anmeldung beantragte die Stifterin die Kürzung der Bemessungsgrundlage um die seinerzeitigen Stiftungseingangswerte. Diese setzte sie mit den fiktiven Anschaffungskosten an. Das Finanzamt und in weiterer Folge das Bundesfinanzgericht (BFG) brachten als Stiftungseingangswert hingegen die tatsächlichen (historischen) Anschaffungskosten der Stifterin abzüglich der bisher von der Stifterin geltend gemachten Absetzung für Abnutzung in Abzug. Dies mit der Begründung, dass die steuerlich maßgebenden Werte aus Perspektive der Stifterin und nicht aus jener der Stiftung zu beurteilen seien. Nachdem die eingebrachte Liegenschaft durch die Stifterin vermietet wurde und diese daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, seien nach Ansicht des BFG für die Ermittlung dieser Einkünfte daher die tatsächlichen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten maßgeblich.
 

Entscheidung des VfGH

Der VfGH entschied, dass das BFG die Rechtslage grob verkannt hatte und das Urteil daher aufzuheben sei. Wird eine Privatstiftung widerrufen und die Stifterin bzw der Stifter ist als Letztbegünstige bzw als Letztbegünstigter eingesetzt, so sind die Einkünfte auf Antrag um die im Zeitpunkt der seinerzeitigen Zuwendungen an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte zu kürzen. Die Beurteilung der steuerlich maßgebenden Werte hat dabei grundsätzlich aus Stifterperspektive und nicht aus jener der Privatstiftung zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem übertragenen Vermögen um eine Liegenschaft, für welche sich die Stifterin das Fruchtgenussrecht vorbehalten hatte. Der Privatstiftung wurde daher nur ein um dieses Nutzungsrecht vermindertes Wirtschaftsgut zugewendet, welches der Privatstiftung keine Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vermitteln konnte. Für die Beurteilung der steuerlich maßgebenden Werte im Zeitpunkt der Zuwendung sei daher vielmehr jener Wert heranzuziehen, der bei der Stifterin für eine, in gleicher Weise mit einem Fruchtgenussrecht belastete, Liegenschaft anzusetzen wäre. Der VfGH hielt diesbezüglich ausdrücklich fest, dass sich dieser Wert im Falle einer Liegenschaft, für welche die Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Zuwendung bereits abgelaufen ist, unmöglich aus den historischen Anschaffungskosten ergeben kann, da diese ja gerade nicht mehr steuerlich maßgebend sind.

Nach Auffassung des VfGH ist in derartigen Fällen daher der – um den Wert des Fruchtgenussrechtes verminderte – Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Zuwendung an die Privatstiftung als steuerlich maßgebender Wert heranzuziehen. Zielsetzung sei es schließlich, die Gesamtbelastung von Stifter und Stiftung mit Ertragsteuern an jenem Niveau auszurichten, das im Fall des Fortbestehens des zugewendeten Vermögens beim Stifter gegeben wäre.
 

Conclusio

Ausschlaggebend für die Entscheidung des VfGH war letztlich der Umstand, dass es sich bei einem durch ein Fruchtgenussrecht belasteten Grundstück nicht um die Übertragung einer Einkunftsquelle an die Stiftung handelt. Folglich sind nach Ansicht des VfGH auch nicht die steuerlich maßgebenden Werte für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung heranzuziehen. Vielmehr sei eine solche Liegenschaft anhand der regulären Bestimmungen für Zuwendungen eines nicht vermieteten Grundstücks zu bewerten und demnach der – um das Fruchtgenussrecht verminderte – Verkehrswert im Zeitpunkt der Zuwendung als steuerlich maßgebender Wert anzusetzen. Ob eine analoge Bewertung auch auf Grundstücke anzuwenden ist, die im Zeitpunkt der Zuwendung nicht mehr steuerverfangen sind, aber – mangels Belastung durch ein Fruchtgenussrecht – sehr wohl eine Einkunftsquelle für die Privatstiftung darstellen, geht aus dem Urteil des VfGH nicht hervor. Inwieweit der Mausefalleneffekt durch das vorliegende Urteil tatsächlich abgeschwächt wurde, ist daher noch unklar.



Ihr Kontakt

Marc Heschl, MSc (WU)

Marc Heschl, MSc (WU)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Marc Heschl ist im Bereich Business Process Services Payroll bei Deloitte am Standort Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Beratung von arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen auch in der Personalabrechnung von nationalen und internationalen Mandanten.