Posted: 30 Jun. 2020 4 min. read

MEHRWERTSTEUERSENKUNG AUF 5%: NATIONALRAT BESCHLIESST AUSWEITUNG AUF HOTELLERIE UND GASTRONOMIENAHE BETRIEBE

Mit einigen wesentlichen Anpassungen passierte am 30. 6.2020 der Gesetzesentwurf zur temporären Senkung der Mehrwertsteuer auf 5% für bestimmte von COVID-19 besonders betroffene Branchen den Nationalrat. In unseren Tax & Legal News haben wir bereits über das geplante Vorhaben informiert. Die vom Nationalrat letztendlich beschlossene Gesetzesänderung umfasst jedoch neben den bisher im Initiativantrag genannten Bereichen – der Gastronomie, dem Kultur- und Publikationsbereich – nunmehr zusätzliche Branchen, für die der ermäßigte Steuersatz gelten soll. Insbesondere Vertreter der Tourismusbranche jubeln: auch für Nächtigungen soll der ermäßigte Steuersatz von 5% anwendbar sein. Für alle im NR-Beschluss aufgezählten Umsätze gilt eine einheitliche Frist, welche eine rückwirkende Anwendbarkeit vorsieht: der ermäßigte Steuersatz soll für die genannten Bereiche zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 anzuwenden sein.
 

Wesentliche Änderungen zum Gesetzesentwurf

Abweichend zum Initiativantrag umfasst die geplante Gesetzesänderung nunmehr auch folgende Umsätze:

  • Beherbergungsleistungen in Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung bzw. Nutzungsüberlassung von Grundstücken für Campingzwecke (umfasst sind ebenso die hiermit regelmäßig verbundenen Nebenleistungen).
  • Elektronische Publikationen von Büchern und ähnlichen Druckwerken, Zeitungen und periodische Druckschriften, Bilderalben, Zeichenbücher, Noten sowie kartographische Erzeugnisse (hierdurch erfolgte bspw. die Gleichstellung von gedruckten Büchern mit e-books).
  • Zirkusvorführungen sowie Leistungen als Schausteller.

Zudem soll nun auch die Verabreichung von Speisen und Getränken im gewerblichen Nebengewerbe von bspw. Bäckereien, Konditoreien und Fleischhauereien umfasst sein. Ein begünstigtes gewerbliches Nebengewerbe liegt vor, wenn neben dem Verkauf von branchenspezifischen Waren auf bis zu 8 Plätzen Speisen und Getränke serviert werden.

Die für die Gesetzwerdung notwendige Zustimmung des Bundesrates wird für 2.7.2020 erwartet. Hierdurch soll die Rückwirkungsproblematik möglichst geringgehalten werden.
 

Praktische Umsetzung – Auswirkungen auf Registrierkassen

Das BMF hat bereits vorab zusätzliche Informationen über die beabsichtigten Regelungen zur Umsetzung auf der BMF-Homepage veröffentlicht. Um eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen zu vermeiden, soll der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits mit 1.7.2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden können.


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Sabine Mandahus, LL.M.(WU) MSc (WU)

Sabine Mandahus, LL.M.(WU) MSc (WU)

Senior Steuerberatung | Deloitte Österreich

Sabine Mandahus ist als Steuerberaterin in den Bereichen Indirect Tax und Tax CMS tätig. Neben der Spezialberatung von umsatzsteuerlichen Fragestellungen unterstützt sie Unternehmen bei der Implementierung und Optimierung von einzelnen steuerlichen Prozessen bis hin zur ganzheitlichen Einführung bzw. Analyse von Steuerkontrollsystemen.

Mag. (FH) Verena Gabler

Mag. (FH) Verena Gabler

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Verena Gabler ist Partner im Bereich Steuerberatung und leitet die Tax Management Consulting Abteilung bei Deloitte Österreich. Die Umsatzsteuer-Spezialistin hat sich auf die Prozessberatung spezialisiert und unterstützt ihre Klienten bei der Entwicklung und Implementierung von Steuerkontrollsystemen. Dabei begleitet sie ihre Klienten bei der Analyse und Reduktion von steuerlich relevanten Risiken, der Optimierung von Prozessen und der Erhöhung des Automatisierungsgrades der Steuerfunktion durch den Einsatz von steuerrelevanter Software.