Posted: 17 Feb. 2020 8 min. read

NACHTRÄGLICHE BERÜCKSICHTIGUNG VON BETRIEBSAUSGABEN EINES LIEBHABEREIBETRIEBS?

Überblick

Ende letzten Jahres hat das Bundesfinanzgericht (BFG) über die (im gegenständlichen Fall nicht mögliche) Berücksichtigung von nachträglichen Betriebsausgaben im Rahmen eines Liebhabereibetriebs entschieden. Der Beschwerdeführer beantragte die Berücksichtigung nachträglicher negativer Einkünfte (in concreto nachträglicher Betriebsausgaben). Dies wurde ihm verwehrt, weil laut BFG von Anfang an ein Liebhabereibetrieb vorlag, was die Berücksichtigung von nachträglichen Betriebsausgaben dem Grunde nach ausschließt.

Sachverhalt

Herr A (Beschwerdeführer) war von Ende Mai bis Ende Oktober 2013 Geschäftsführer der X OG, die Ende Mai 2013 errichtet wurde. Herr A hielt (direkt und indirekt) 50% der Anteile an der X OG, die er Ende Oktober 2013 um EUR 5000 an Herrn Y veräußerte. Herr Y folgte Herrn A ab Anfang November 2013 als Geschäftsführer nach.

Im Jänner 2014 wurde ein zur Geschäftsmittelfinanzierung aufgenommener Kredit fällig gestellt, weil keine Tilgungen erfolgt sind und die Tätigkeit der X OG bereits wieder eingestellt wurde. Mit 1. Oktober 2014 erfolgte die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, infolge dessen die X OG aufgelöst wurde und die Eintragung der amtswegigen Löschung am 29. April 2015 erfolgte.

Herr A wurde von der Bank bezüglich der offenen Raten, diverser offenstehender Prämien und Abfindungsbeträgen in Anspruch genommen und konnte sich im Rahmen eines Vergleiches auf einen Betrag iHv rd EUR 42000einigen. Diesen Betrag forderte Herr A von Herrn Y und seiner Frau (die ebenfalls Gesellschafterin der X OG war) im Wege des Regresses zurück. Herr Y bestritt die Forderung, womit Herrn A ein Schaden in Höhe des oben genannten Betrages entstand.

Herr A beantragte folglich die Anerkennung dieser Summe als nachträgliche Betriebsausgaben im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2014.


Entscheidung BFG

Das BFG folgte im Wesentlichen den Ausführungen des Finanzamts, das eine Stellungnahme abgegeben hatte. In dieser führte das Finanzamt aus, dass die Steuerpflicht grundsätzlich nicht mit der Einstellung einer zu Einkünften führenden Tätigkeit ende; vielmehr seien auch nachträgliche Aufwendungen grundsätzlich zu erfassen. Nachträgliche Aufwendungen liegen allerdings nur dann vor, wenn diese in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der aufgegebenen Tätigkeit stehen und somit aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit stammen. Wird eine Tätigkeit (von Anfang an) als Liebhaberei eingestuft, können die damit zusammenhängenden Aufwendungen mangels Vorliegen einer Einkunftsquelle nicht als Betriebsausgaben angesehen werden.

Die Prüfung, ob bei Personengesellschaften Liebhaberei vorliegt, hat in einem zweistufigen Prozess zu erfolgen:

  1. Gesellschaft: Ist die gemeinschaftliche Betätigung der Gesellschaft als Einkunftsquelle anzusehen?
  2. Gesellschafter: Ist die Tätigkeit des Gesellschafters als Einkunftsquelle anzusehen?

Wird die Einkunftsquelle schon auf Ebene der Gesellschaft verneint, ist eine weitere Prüfung auf Gesellschafterebene nicht erforderlich und es kann gleich Liebhaberei angenommen werden.

Das BFG folgte den Ausführungen des Finanzamtes dahingehend, dass bei der X OG steuerlich von Anfang an von einem Liebhabereibetrieb auszugehen sei, weshalb die von Herrn A beantragte Summe nicht als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden konnte.


Zusammenfassung

Die Entscheidung zeigt, dass bei der Frage nach der Berücksichtigung als nachträgliche Betriebsausgaben auch ein von Anfang an bestehender Liebhabereibetrieb mitberücksichtigt werden muss.

Das BFG hätte allerdings womöglich anders entschieden, wenn nicht bereits von Anfang an Liebhaberei vorgelegen hätte. Wenn die Aufwendungen, die als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden sollen, bereits vor Eintritt der Liebhaberei angefallen wären, dann wäre eine Berücksichtigung der nachträglichen Betriebsausgaben für den Zeitraum vor der Liebhaberei wohl zu bejahen gewesen. 


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Mag. Karin Andorfer

Mag. Karin Andorfer

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Karin Andorfer ist Partnerin in der Steuerberatung bei Deloitte in Wien. Sie ist Steuerberaterin und betreut zahlreiche nationale und internationale Klienten in verschiedenen Branchen. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen der nationalen und internationalen Steuerberatung sowie im Bereich Transfer Pricing / Verrechnungspreise.