Posted: 02 Dec. 2020 4 min. read

NEUER WIEREG-ERLASS VERÖFFENTLICHT

Am 4.11.2020 hat das BMF den Erlass zur Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern zum Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz veröffentlicht.
 

Notwendig gewordene Neufassung

Die Neufassung des WiEReG-Erlasses ersetzt jenen aus April 2018 und trägt den zwischenzeitlich ergangenen WiEReG-Novellen Rechnung, insbesondere im Hinblick auf die am 10.11.2020 in Kraft getretenen Regelungen iZm der Übermittlung eines Compliance-Packages (für Details zum Compliance Package siehe unsere Tax & Legal News vom) ). Darüber hinaus wurden einzelne Zweifelsfragen zu bestehenden Regelungen adressiert, die von verschiedener Seite an die Registerbehörden herangetragen wurden.
 

Änderungen und Anpassungen im WiEReG-Erlass

Die meisten Kapitel blieben im Vergleich zum alten Erlass weitgehend unverändert und wurden im Wesentlichen vereinzelt ergänzt, umformuliert und präzisiert. Folgende Punkte sind jedoch neu:

  • Privatstiftungen: Verzichtet eine stiftende Privatstiftung rechtswirksam auf sämtliche Gestaltungs- und Stifterrechte und ist dies in der Stiftungsurkunde festgehalten, so kann dies dazu führen, dass die stiftende Privatstiftung keine Kontrolle mehr auf die andere/untergeordnete Privatstiftung ausübt. Folglich wären die Funktionsträger der stiftenden Privatstiftung bei der anderen Privatstiftung nicht mehr als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.
  • Der Erlass enthält umfangreiche und detaillierte Regelungen zu Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen, insb hinsichtlich der mit WiEReG-Novelle 2019 erweiterten Anwendungsfälle.
  • Im Erlass wurden in Kapitel 3 die Erläuterungen über die Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer in Hinblick auf die Einführung des Compliance-Package umfangreich überarbeitet. Insb hat die Registerbehörde dargelegt, welche angemessenen Maßnahmen zur Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern sie für erforderlich hält.
  • Es wurde klargestellt, dass bei subsidiärer Meldung der obersten Führungsebene mit automatischer Datenübernahme ausschließlich auf die Daten des Firmenbuchs zurückgegriffen wird. Sollten diese nicht vollständig sein, besteht dennoch keine Verpflichtung zur Abgabe einer subsidiären Meldung ohne automatische Datenübernahme, da nur der Umstand der subsidiären Ermittlung zu melden ist.
     

Wesentliche Bestimmungen zum Compliance-Package

Kernstück des neuen WiEReG-Erlasses stellen die Ausführungen zur Erstellung eines Compliance-Packages dar. Grundsätzlich stellen die Dokumente eines vollständigen Compliance-Packages die im Zuge der jährlichen Durchführung der Sorgfaltspflichten gem WiEReG erlangten Informationen, Daten und Dokumente dar. Die Registerbehörde geht daher davon aus, dass für das Compliance-Package alle Dokumente bereits vorliegen und keine weiteren Dokumente erforderlich sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies – und das zeigen auch die Verweise innerhalb des Erlasses – dass die Ausführungen zu den Anforderungen an die Dokumente im Compliance-Package auch dann relevant sind, wenn kein Compliance-Package übermittelt wird. Bei den Dokumenten für das Compliance-Package gelten jedenfalls hohe Anforderungen, die auch den aufsichtsrechtlichen Anforderungen für einzelne Verpflichtete (insb Banken) genügen.

Folgende Anforderungen sind hervorzuheben:

  • Beweiskräftige Urkunden müssen dem am Sitz der betroffenen juristischen Person landesüblichen Rechtsstandard entsprechen. Die Registerbehörde wird dazu für ausgewählte Länder eine entsprechende Liste der landesüblichen Dokumente veröffentlichen.
  • Existenznachweise für ausländische Rechtsträger dürfen im Zeitpunkt der Übermittlung nicht älter als sechs Wochen sein. Nur in Ausnahmefällen können ältere Urkunden verwendet werden (zB wenn die Übersetzung nicht rechtzeitig vorliegt).
  • Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, müssen beglaubigt übersetzt sein.
  • Dokumente können grundsätzlich in Kopie vorliegen. Eine Kopie ist jedenfalls nicht ausreichend, wenn Zweifel an der Echtheit einer Urkunde bestehen oder wenn sich der Sitz eines relevanten übergeordneten Rechtsträgers in einem Drittland mit hohem Geldwäscherisiko befindet.
  • Wenn berechtigte Gründe gegen die Übermittlung einer Urkunde vorliegen, kann ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen vollständigen Aktenvermerk über die relevanten Inhalte erstellen. Berechtigte Gründe können vorliegen, wenn bspw Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder testamentarische Verfügungen (zB in einer Stiftungszusatzurkunde) enthalten sind. Wenn keine berechtigten Gründe vorliegen, kann alternativ eine notarielle Bestätigung herangezogen werden.
     

Fazit

Der neue WiEReG-Erlass gibt für den Rechtsanwender eine gute Hilfestellung. Dabei ist das Bemühen der Registerbehörde, die von der EU-Richtlinie vorgegebenen Rahmenbedingungen und die Anforderungen und Gegebenheiten der Praxis unter einen Hut zu bringen, hervorzuheben. Dies zeigt sich vor allem in den Passagen zum Compliance-Package.


Ihr Kontakt

Mag. Peter Kritzinger

Mag. Peter Kritzinger

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Peter Kritzinger ist Steuerberater bei Deloitte Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung von Privatpersonen (Private Clients), Familienunternehmen und Privatstiftungen und ist spezialisiert auf die Beratung im Bereich der Immobilien- und Kapitalvermögensbesteuerung und Fragen im Zusammenhang mit dem Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz.