Posted: 20 Jul. 2020 7 min. read

NEUERUNGEN BEI DER BERECHNUNG VON KFZ-SACHBEZÜGEN

Ende 2019 sowie in der ersten Jahreshälfte 2020 traten zahlreiche neue Regelungen zur Besteuerung der Privatnutzung von Firmen-Kfz in Kraft. Nachstehend informieren wir über  die wesentlichsten Neuerungen.


Neues CO2-Messverfahren und dessen Auswirkung auf die Kfz-Sachbezugsbewertung

Für Kraftfahrzeuge, die ab dem 1.4.2020 erstmals zugelassen werden, gilt das neue WLTP-Messverfahren (WLTP = worldwide harmonized light vehicles test procedure = weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge). Daher kommt es in Bezug auf diese Kraftfahrzeuge auch zu angepassten Kfz – Sachbezugsbewertungen.

Das neue CO2-Messverfahren führt dazu, dass höhere CO2-Messwerte bei einzelnen Kfz, die ab dem oben genannten Stichtag zugelassen werden, zu erwarten sind. Gleichzeitig soll es dadurch jedoch nach Möglichkeit nicht zu steuerlichen Mehrbelastungen für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommen, weshalb die Tabelle der Grenzwerte für den CO2-Ausstoß für die Einordnung des Sachbezugs angepasst wurde. Damit soll ua auch weiterhin ein Anreiz geschaffen werden, Fahrzeuge mit niedrigem CO2-Ausstoß zum Einsatz kommen zu lassen. Weiters gilt es zu beachten, dass die Grenzwerte jährlich um drei Gramm pro Kilometer gesenkt werden, um dem technologischen Fortschritt und die damit voraussichtlich einhergehenden sinkenden CO2-Emissionen zu berücksichtigen.

Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1.4.2020 erstmalig zugelassen wurden, gelten weiterhin die bis dahin bestehenden Regelungen betreffend Sachbezugsbewertung. Eine Neubewertung des Sachbezugs hat nicht zu erfolgen. Außerdem finden entsprechend der EU-Verordnung Nr. 692/2008 bei auslaufenden Modellen, die nach dem 1.4.2020 zugelassen werden, ebenfalls noch die „alten“ Werte der Sachbezugswerteverordnung Anwendung.

Entscheidend beim Ansatz des Sachbezuges ist jener Zeitpunkt, zu dem das Kfz erstmals zugelassen wurde. Dies bedeutet, dass der Sachbezug beim Kauf eines gebrauchten Kfz stets von jenem Datum berechnet wird, an dem dieses zum ersten Mal zum Verkehr zugelassen wurde.


Welche Fahrzeuge fallen nunmehr offiziell unter die Sachbezugswerteverordnung?

Die bisher gültige Rechtsansicht, dass die Sachbezugswerteverordnung auf sämtliche Kraftfahrzeuge anzuwenden ist, ist nun explizit auch darin festgeschrieben worden. Der Begriff „Kraftfahrzeuge“ umfasst demnach sämtliche, „zur Verwendung auf Straßen bestimmte oder auf Straßen verwendete Fahrzeuge, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden und nicht an Gleise gebunden sind“. Auch Motorräder, Motorfahrräder, Krafträder, Mopeds und Quads fallen somit unter die Sachbezugswerteverordnung. Der Sachbezug berechnet sich gleich wie im Falle eines Pkw.

Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer sind, wie nunmehr explizit in der Sachbezugswerteverordnung festgehalten, vom Ansatz eines Sachbezuges befreit.


Neue Bemessungsgrundlage bei Vorführkraftfahrzeugen bei Kfz-Händler

Stellt ein Kfz-Händler die in seinem Unternehmen vorhandenen Vorführfahrzeuge seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Privatnutzung zur Verfügung, so gibt es für alle Erstzulassungen ab dem 1.1.2020 eine neue Methode zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Sachbezugswert. Dafür werden die tatsächlichen Anschaffungskosten zunächst um 15 % erhöht, anschließend werden die (fiktive) Umsatzsteuer in Höhe von 20 % und die (fiktive) NoVa (Normverbrauchsabgabe), die jeweils vom 15 % erhöhten Anschaffungswert ausgehend ermittelt werden, hinzugerechnet.

Für Erstzulassungen vor dem 1.1.2020 berechnet sich die Bemessungsgrundlage wie bisher durch Erhöhung der Anschaffungskosten um 20 % sowie um die Umsatzsteuer (ebenfalls 20 %).


Einmalige Arbeitnehmerkostenbeiträge zu den Anschaffungskosten von Luxus-Kfz

Die gängige Verwaltungspraxis, bei der im Zuge der Sachbezugsberechnung bei Kfz-Anschaffungskosten über EUR 48.000 ein Anschaffungskostenbeitrag von den tatsächlichen Anschaffungskosten in Abzug gebracht wurde, wurde nun explizit in der Verordnung festgehalten. Sämtliche Kraftfahrzeuge, deren Anschaffungskosten EUR 48.000 übersteigen, werden fortan als Luxus-Kfz bezeichnet. Außerdem wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass einmalige Kostenbeiträge seitens der betroffenen Arbeitnehmerin bzw Arbeitnehmern, die zu den Anschaffungskosten geleistet werden, bei der Berechnung der tatsächlichen Anschaffungskosten in Abzug zu bringen sind.

Zur Veranschaulichung der Berechnung dient folgendes Beispiel: Der Anschaffungswert eines Kfz beträgt EUR 58.000, der betroffene Arbeitnehmer leistet einen einmaligen Anschaffungskostenbeitrag in Höhe von EUR 15.000. Vom Kostenbeitrag des Arbeitnehmers in Höhe von EUR 15.000 werden zunächst EUR 10.000 auf den „unangemessenen“ Teil angerechnet (das ist der Bereich zwischen EUR 48.000 und EUR 58.000). Dieser Anteil wirkt sich nicht mindernd auf den Kfz-Sachbezug aus. Eine sachbezugsmindernde Wirkung hat lediglich der übrige Teil des Kostenbeitrages in Höhe von EUR 5.000, sodass bei der Ermittlung des Kfz Sachbezugs letztendlich von einem fiktiven Anschaffungswert von EUR 43.000 auszugehen ist.


Laufende Arbeitnehmerkostenbeiträge bei Luxus-Kfz

Weiters wird in der Sachbezugswerteverordnung neuerdings festgehalten, dass im Falle monatlicher Kostenbeiträge, die seitens Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Luxus-Kfz geleistet werden, der Sachbezug in einem ersten Schritt von den gesamten Anschaffungskosten ermittelt wird (auch dann, wenn die Anschaffungskosten die Luxus-Grenze von EUR 48.000 übersteigen), anschließend wird der Kostenbeitrag abgezogen. Der „Maximalsachbezugswert“ (in Höhe von EUR 960 bzw EUR 720) wird erst nach Abzug des Kostenbeitrages berücksichtigt.

Der Sachbezug berechnet sich beispielsweise wie folgt: Der Anschaffungswert eines Kfz beträgt EUR 58.000, der Emissionsgrenzwert von 141 Gramm pro Kilometer ist nicht überschritten (das heißt der Sachbezug berechnet sich mit dem reduzierten Prozentsatz von 1,5%) und der Arbeitnehmer leistet einen monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 300. Der monatliche Sachbezugswert beträgt EUR 870 pro Monat (EUR 58.000 * 1,5 %), abzüglich Kostenbeitrag ergibt sich im Ergebnis ein verbleibender, vom Arbeitnehmer zu tragender Kfz-Sachbezug in Höhe von EUR 570.


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Marc Heschl, MSc (WU)

Marc Heschl, MSc (WU)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Marc Heschl ist im Bereich Business Process Services Payroll bei Deloitte am Standort Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Beratung von arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen auch in der Personalabrechnung von nationalen und internationalen Mandanten.