Posted: 17 Jan. 2020 8 min. read

NEUES DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN ÖSTERREICH – KOSOVO

Das neue DBA Österreich – Kosovo trat mit 28.12.2018 in Kraft und ist für Steuerjahre ab dem 1.1.2019 anwendbar. Da nun bald die ersten Steuererklärungen 2019 eingereicht werden, nehmen wir dies zum Anlass einen Überblick über die Highlights dieses Abkommens zu geben. Vor dem im Jahr 2018 abgeschlossenen DBA Österreich - Kosovo gab es kein DBA zwischen diesen beiden Staaten. Durch dieses Abkommen sollen die Wirtschaftsbeziehungen zum Kosovo ausgebaut und der Standort Österreich gestärkt werden. Im Wesentlichen entspricht das DBA dem alten OECD Musterabkommen in der Fassung 2014. In einigen Themengebieten folgt es aber bereits dem aktuellen OECD Musterabkommen 2017. Im Bereich der Amtshilfe werden die letztgültigen Standards für den Informationsaustauch der beiden Staaten festgehalten. Weiters wird dem OECD Musterabkommen 2017 entsprechend in der Präambel des neuen DBA die OECD-konforme Zielsetzung des Abkommens festgehalten: Die Beseitigung der Doppelbesteuerung ohne dadurch Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung zu schaffen.

Steuerliche Ansässigkeit

Zur Bestimmung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit doppelt ansässiger natürlicher Personen bzw Gesellschaften folgt das DBA der bekannten Tie-Breaker-Regelung. Auf eine Regelung zur verpflichtenden Durchführung eines Verständigungsverfahrens im Falle doppelt ansässiger Gesellschaften bei sonstiger Verweigerung der Abkommensberechtigung, wie im OECD Musterabkommen 2017 verankert, wurde verzichtet. Vielmehr enthält das DBA Österreich – Kosovo die herkömmliche Regelung, wonach der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ausschlaggebend ist.
 

Betriebsstättendefinition

Die Betriebsstättendefinition orientiert sich weitgehend an Mindeststandards iSd BEPS-Bestimmungen. Beispielsweise wurde die im OECD Musterabkommen 2017 verankerte Einschränkung der Ausnahme zur Betriebsstättenbegründung in Form von (bloßen) Hilfstätigkeiten, die für sich oder in ihrer Gesamtheit nicht mehr bloß vorbereitender Natur sind, übernommen. Die folgenden Regelungen folgen jedoch noch dem OECD-MA 2014. Weitere aktuelle Neuerungen bspw zur Vertreterbetriebstätte wurden nicht eingearbeitet.

Der zeitliche Bezug für Betriebsstätten, die bei Bauausführungen und der Erbringung von Dienstleistungen entstehen, wird wie folgt definiert: Bei Bauausführungen ist eine Betriebsstätte nur dann gegeben, wenn die Dauer der Bauausführung 12 Monate überschreitet. Zur Begründung einer Dienstleistungsbetriebsstätte kommt es, sofern Dienstleistungen oder Beratungsleistungen insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ausgeübt werden.
 

Verteilungsnormen - Quellensteuersätze

Für Dividenden wird dem Quellenstaat grundsätzlich ein Besteuerungsrecht von 15% zugeteilt. Keine Quellensteuer sieht das DBA für qualifizierte Schachtelbeteiligungen vor, dh wenn das Beteiligungsausmaß mindestens 25% beträgt. Die mit OECD-Musterabkommen 2017 eingeführte Erfordernis einer 365-tägigen Behaltefrist ist nicht vorgesehen. Der im DBA Kosovo enthaltene Dividendenbegriff umfasst – mangels Erfordernis einer Gesellschaftsbeteiligung – wohl auch Zuwendungen von Privatstiftungen, die dadurch – wie in anderen DBAs üblich - nicht unter die subsidiäre Verteilungsnorm (andere Einkünfte) fallen.

Zinsen werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Der Quellenstaat hat allerdings ein begrenztes Besteuerungsrecht von 10%, welches aber auf Seiten des Kosovo unter dem Vorbehalt des Abkommensprotokolls steht (Meistbegünstigungsklausel).

Der Lizenzartikel sieht kein Quellenbesteuerungsrecht vor.

Bestimmungen zu den Veräußerungsgewinnen wurden grundsätzlich OECD-konform in das DBA Österreich - Kosovo übernommen. Demzufolge enthält das Abkommen auch eine sogenannte Immobilienklausel, wonach dem Belegenheitsstaat im Falle der Veräußerung von Anteilen das Besteuerungsrecht zukommt, sofern der Wert der Anteile zu mehr als 50% unmittelbar oder mittelbar auf unbewegliches Vermögen zurückzuführen ist.
 

Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Österreich wendet grundsätzlich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode an. Für eine im Kosovo ausgeübte nachhaltige aktive Geschäftstätigkeiten kommt jedoch in Österreich – vorbehaltlich eines Abkommenskonflikts wie speziell im Methodenartikel definiert – die Befreiungsmethode zur Anwendung (mit Progressionsvorbehalt). Kosovo vermeidet die Doppelbesteuerung generell durch die Anrechnungsmethode.
 

Sonstige Bestimmungen

Das DBA Österreich - Kosovo enthält Regelungen zum Diskriminierungsverbot, zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren zur Lösung von grenzüberschreitenden Steuerkonflikten und zum (großen) Informationsaustausch, dh den Austausch zur Durchführung des Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten.


Ihr Kontakt

Marc Heschl, MSc (WU)

Marc Heschl, MSc (WU)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Marc Heschl ist im Bereich Business Process Services Payroll bei Deloitte am Standort Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Beratung von arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen auch in der Personalabrechnung von nationalen und internationalen Mandanten.