Posted: 07 Dec. 2020 3 min. read

NEUES INVESTITIONSKONTROLLGESETZ WEITET GENEHMIGUNGSPFLICHT FÜR DIREKTINVESTITIONEN AUS DRITTSTAATEN ERHEBLICH AUS

Seit dem 25.7.2020 ist der Erwerb von (Minderheits-)Beteiligungen ab 10% an Unternehmen in strategisch wichtigen Bereichen, kritischen Infrastrukturen und Hochtechnologien durch Investoren aus Drittstaaten genehmigungspflichtig. Transaktionen, bei denen der Erwerber seinen Sitz im EWR hat, werden nicht erfasst.

Österreich setzt mit dem neuen Investitionskontrollgesetz die EU-Verordnung zum Foreign Direct Investment-Screening um, die einen europäischen Rahmen zur Überprüfung von ausländischen Direktinvestitionen aus Drittstaaten (wie zB China, Russland, USA, in Zukunft aber auch Großbritannien) schafft. Bisher sah das Außenwirtschaftsgesetz eine Genehmigungspflicht für den Erwerb von Beteiligungen ab 25% vor. Der Anwendungsbereich war aber mit dem Begriff der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ nicht genau definiert (mit beispielhafter Nennung von Verteidigung, Energie- und Wasserversorgung, Telekommunikation, Verkehr sowie Infrastruktureinrichtungen im Bildungs- und Gesundheitsbereich), was zu Rechtsunsicherheit führte. Die Behörde konnte bisher Transaktionen entweder genehmigen oder untersagen, die Verhängung von Auflagen war nicht möglich. Darüber hinaus wurde nicht auf die Identität bzw den Sitz von wirtschaftlichen Eigentümern abgestellt.

Mit dem neuen Gesetz wird die Kontrolle bedeutend ausgeweitet und konkretisiert:

  • Für besonders sensible Bereiche wie medizinische Produkte (Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung), digitale Infrastruktur, Energieinfrastruktur und Wasser gilt eine Genehmigungspflicht schon beim Erwerb von Minderheitsbeteiligungen ab 10%.
  • Für andere Bereiche gilt eine Genehmigungspflicht beim Erwerb von (Minderheits) Beteiligungen ab 25%. Es wird weiterhin nicht abschließend geregelt, welche Branchen erfasst sind, der Anwendungsbereich wird aber deutlich ausgeweitet. In Zukunft wird bspwe auch der Erwerb von Unternehmen in den Bereichen Informationstechnik, Lebensmittelversorgung, der chemischen Industrie sowie von Forschungseinrichtungen kontrolliert. Weiters erfasst werden Hochtechnologieunternehmen (zB künstliche Intelligenz, Robotik, Halbleiter und Dual-Use Güter) sowie die Rohstoffversorgung.
  • Auch indirekte Erwerbsvorgänge, zB über ein Tochterunternehmen in der EU, werden erfasst. Mit der Gründung einer Zweckgesellschafft (SPV) in einem EU Mitgliedstaat fällt die Genehmigungspflicht folglich nicht weg.
  • Von der Genehmigungspflicht erfasst ist nicht nur der Anteilserwerb (Share Deal), sondern auch der Erwerb von wesentlichen Vermögensbestandteilen (Asset Deal), von beherrschendem Einfluss sowie von Kontrolle (zB über Gesellschaftsverträge oder Syndikatsverträge).
  • Anmeldeverpflichtet ist der (ausländische) Erwerber. Das Zielunternehmen hat eine Anzeigepflicht, wenn ihm eine beabsichtigte genehmigungspflichtige Transaktion bekannt wird.
  • Die Behörde kann auch Auflagen verhängen. Die Durchführung von genehmigungspflichtigen Transaktionen ohne vorherige Genehmigung, die Nichteinhaltung von Auflagen sowie das Erschleichen einer Genehmigung durch unrichtige Angaben ist gerichtlich strafbar. Zudem können Verwaltungsstrafen verhängt werden.
  • Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind (nur) Transaktionen, die den Erwerb von Beteiligungen an Kleinstunternehmen (inkl Startups) betreffen. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten oder einer Jahresbilanzsumme von unter EUR 2 Millionen.

Die österreichischen Behörden gehen derzeit davon aus, dass jährlich etwa 100 Transaktionen von der Genehmigungspflicht erfasst sein werden und daher angemeldet werden müssen. Im Fokus stehen derzeit Hochtechnologiebetriebe sowie der Gesundheitssektor. Der weite Anwendungsbereich verschafft aber großen Spielraum, der es den Behörden erlaubt, in der Zukunft abhängig von politischen, technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen.


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Ihr Kontakt

Dr. Bernhard Köck, LL.M. (Cantab.)

Dr. Bernhard Köck, LL.M. (Cantab.)

Director / Rechtsanwalt | Jank Weiler Operenyi RA

Bernhard Köck ist Counsel bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte (JWO), dem österreichischen Mitglied des globalen Anwaltsnetzwerkes Deloitte Legal, und konzentriert sich auf die wirtschaftsbezogene Konfliktlösung (Commercial Litigation). Köck vertritt neben namhaften Mandanten aus dem Finanzsektor vor allem mittelständische Unternehmen in komplexen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen. Die von ihm betreuten streitigen Verfahren berühren sämtliche Bereiche des Wirtschaftsrechts, insbesondere das Bankvertragsrecht, das Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, das Gesellschaftsrecht, das Vertriebsrecht und das Kartellrecht. Regelmäßig vertritt Köck Unternehmen auch (als Gläubiger) in Insolvenzen.

Mag. Sascha Jung

Mag. Sascha Jung

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Sascha Jung ist Partner bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte (JWO), dem österreichischen Mitglied des globalen Anwaltsnetzwerkes Deloitte Legal, und leitet das IP/IT, Data Protection Team. Durch seine langjährige Berufs- und Beratungspraxis verfügt er über ein umfangreiches sowie praxisbezogenes Verständnis für Datenschutzrecht und IP/IT. Im Jahr 2017 schloss er sich JWO als Partner an. Vor JWO war Sascha Jung als Rechtsanwalt für die renommierte IP/IT Kanzlei Höhne, In der Maur & Partner sowie als Trade Mark Attorney für Red Bull tätig. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit trägt Sascha Jung als Lektor für IP/IT-Recht an der IMC Fachhochschule Krems vor und publiziert regelmäßig zu seinen Fachgebieten.