Da Sportlern durch ihre Tätigkeit erfahrungsgemäß erhebliche Reisekosten erwachsen, besteht für gemeinnützige Sportvereine die Möglichkeit diese Kosten pauschal und steuerfrei zu vergüten. Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und wird von vielen der rund 15.000 österreichischen Sportvereinen in Anspruch genommen.
Gemeinnützige Sportvereine können steuerfreie pauschale Reisekostenaufwandsentschädigungen in Höhe von maximal EUR 60 pro Einsatztag an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer ausbezahlen. Ohne belegmäßigen Nachweis können auf diese Weise höchstens EUR 540 pro Monat ausbezahlt werden. Aufwandsentschädigungen darüber hinaus unterliegen der Steuerpflicht.
Die pauschalen Reisekostenaufwandsentschädigungen sind auch von den Lohnnebenkosten befreit. Wird vom auszahlenden gemeinnützigen Sportverein dokumentiert, dass der jeweilige Sportler im selben Monat keine weitere pauschale Reisekostenaufwands- entschädigung von einem anderen Sportverein erhält, besteht auch keine Verpflichtung zur Führung eines Lohnkontos und Lohnzettels.
Ausländische Sportler, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen nur mit den aus österreichischen Quellen erzielten Einkünften der beschränkten Steuerpflicht. Dabei muss sich der ausländische Sportler für die Bezahlung der österreichischen Steuer nicht beim österreichischen Finanzamt registrieren, sondern die Steuer muss von demjenigen an das Finanzamt abgeführt werden, der die Vergütung an den ausländischen Sportler ausbezahlt (Abzugsteuer). Das ist in der Regel der auszahlende Sportverein. Der anzuwendende Steuersatz beträgt 20%.
Da die Abzugssteuer grundsätzlich als Bruttobesteuerung ausgestaltet und daher ein Abzug von Werbungskosten bzw Betriebsausgaben nicht zulässig ist, wird von der Finanz-verwaltung vertreten, dass Sportvereine auch in Fällen, in denen nur die pauschale Reisekostenaufwandsentschädigung an ausländische Sportler ausbezahlt wird, 20% Abzugsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen haben.
Obwohl es sich bei der Abzugsteuer um die persönliche Einkommensteuerschuld des beschränkt steuerpflichtigen Sportlers handelt, haftet der auszahlende Sportverein für die Steuer. Diese Haftung hat in der Vergangenheit immer wieder zu Steuernachzahlungen von Sportvereinen im Rahmen von Abgabenprüfungen geführt.
In einem jüngsten Judikat hat der VwGH ausgesprochen, dass die Steuerbefreiungen des Einkommensteuergesetzes für unbeschränkt als auch für beschränkt steuerpflichtige Personen gelten. Daraus ergibt sich bereits, dass die pauschale Reisekostenaufwandsentschädigung nicht zur Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer zählt. Wird nämlich Abzugsteuer einbehalten, kann der ausländische Sportler freiwillig eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen und die Abzugsteuer, soweit sie auf die pauschale Reisekostenaufwandsentschädigung entfällt, zur Rückerstattung beantragen. Bei der Auszahlung der steuerfreien, pauschalen Reisekostenaufwandsentschädigung ist daher auf Grund deren Steuerfreiheit gar keine Steuerschuld entstanden, die eine Haftung des Sportvereins rechtfertigen könnte.
Werden ausschließlich pauschale Reisekostenaufwandsentschädigungen an ausländische Sportler durch gemeinnützige Sportvereine ausbezahlt, fällt keine Abzugsteuer an. Die bisherige Verwaltungspraxis steht im klaren Widerspruch zur Judikatur des VwGH. Eine rasche Überarbeitung der Vereinsrichtlinien (Rz 780a) sowie des Koordinierten Leitfadens des Bundesministeriums für Finanzen und der Sozialversicherung zur pauschalen Reisekostenaufwandsentschädigung, in denen noch die Verpflichtung zur Einbehaltung von Abzugsteuer vertreten wird, ist wünschenswert.
Wilfried Krammer ist Partner bei Deloitte. Als Steuerberater verfügt er über langjährige Erfahrung in der Beratung von Familienunternehmen und Tochtergesellschaften von multinationalen Unternehmen. Er unterstützt Unternehmen mit maßgeschneiderten Lösungen im Rechnungswesen. Dies geschieht durch Outsourcing der Buchhaltung und Lohnverrechnung, Co-Sourcing sowie dem Einsatz seines Teams vor Ort beim Klienten. Darüber hinaus hat er einen speziellen Beratungsschwerpunkt im Gemeinnützigkeitsrecht, insbesondere in Kunst & Kultur, Sport und im Sozialbereich.