Posted: 13 Nov. 2020 7 min. read

RECHTSSCHUTZ BEI COVID-19 FÖRDERUNGEN

Um die negativen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern, wurde von der Bundesregierung ein umfangreiches „Corona-Hilfspaket“ geschnürt. Der überwiegende Teil der dabei geschaffenen COVID-19-Hilfsmaßnahmen wird auf privatrechtlicher Grundlage (Fördervertrag) abgewickelt, wobei kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer solchen Förderung besteht. Allerdings sind die Rechtsschutzmöglichkeiten dem Betroffenen nicht gänzlich entzogen, denn unsachlich verwehrte Förderungen können dennoch im Zivilrechtsweg eingeklagt werden.
 

Privatrechtliche Förderungsvergabe

Mit dem Fixkostenzuschuss, dem Corona-Hilfsfonds, der Kurzarbeit, dem Härtefallfonds, den Steuerstundungen und dem jüngst eingeführten Umsatzersatz wurde ein Konvolut an COVID-19-Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der negativen wirtschaftlichen Begleiterscheinungen bereitgestellt. Allerdings haben die Betroffenen keinen Rechtsanspruch auf die Vergabe der genannten Hilfsmaßnahmen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bedeutet diese privatrechtliche Ausgestaltung, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, die Förderungsvergabe der Hoheitsverwaltung zu entziehen und in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zu verlagern.

Unter Privatwirtschaftsverwaltung ist jener Tätigkeitsbereich des Staates zu verstehen, in dem der Staat nicht als Träger seiner hoheitlichen Befugnisse auftritt, sondern in dem er sich für sein Handeln einer privatrechtlichen Rechtsform bedient. Hierfür wurde – neben bereits bestehenden Vergabestellen (wie etwa das AMS, die WKO) – auch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (kurz: COFAG) eigens gegründet. Der COFAG wurde dabei das Schwergewicht der finanziellen Unterstützungsmaßnahmen, wie die Vergabe des Fixkostenzuschusses, die Gewährung von Kreditgarantien, die Abwicklung des Corona-Hilfsfonds sowie jüngst auch die Vergabe des Umsatzersatzes, übertragen.

Im Vergleich zur Hoheitsverwaltung ergehen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung jedoch keine hoheitlichen Akte (Bescheide, Verordnungen). Vielmehr kommt ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Rechtsunterworfenen und dem privatrechtlichen Verwaltungskörper zustande. Diese Form des (privatrechtlichen) Verwaltungshandelns ist verfassungsrechtlich zulässig, führt allerdings zu ausgedünnteren Rechtsschutzperspektiven, als dies bei einer Vergabe durch öffentlich-rechtliche Bescheide der Fall wäre.
 

Verfahrensablauf bei der Förderungsvergabe

Die Übertragung der Förderungsvergabe auf privatrechtliche Verwaltungskörper bewirkt, dass die meisten COVID-19-Hilfsmaßnahmen – ausgenommen Zahlungserleichterungen bzw Stundungen – auf privatrechtlicher Grundlage gewährt werden. In einem ersten Schritt müssen daher die Betroffenen einen Antrag (bspw einen Antrag auf Fixkostenzuschuss über FinanzOnline oder einen Antrag auf Kurzarbeit beim AMS) stellen. Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen der beantragten Hilfsmaßnahme, kommt in einem zweiten Schritt ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Förderungswerber und dem Verwaltungskörper (zB beim Fixkostenzuschuss oder Umsatzersatz mit der COFAG; bei der Kurzarbeit mit dem AMS) zustande. Damit unterwirft sich der Zuschusswerber auch den jeweiligen Förderungsbedingungen des Verwaltungskörpers.

Die Betroffenen haben allerdings keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der COVID-19--Hilfsmaßnahmen, sodass deren Vergabe bzw Untersagung nicht der Kontrolle der Verwaltungsgerichte (VwGH, VfGH) unterliegt, zumal nur solche Handlungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugänglich sind, die in hoheitlicher Form (Verordnung, Bescheid) ergehen. Trotzdem kann sich der Staat nicht jeglicher Verantwortung entziehen, sodass der Rechtsschutz im Privatrecht durch die Zivilgerichte gewährleistet ist.
 

Rechtsschutz auch ohne Rechtsanspruch

Obwohl den Rechtsunterworfen kein Rechtsanspruch auf die COVID-19-Hilfsmaßnahmen gewährt wird, kann deren Vergabe bzw Untersagung nicht willkürlich erfolgen. Vielmehr ist das staatliche Handeln auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch die Grundrechte beschränkt. Der Verwaltungskörper kann seine Leistungserbringung nicht alleine aus dem Grund verweigern, dass der Antragsteller keinen Rechtsanspruch auf die beantragte Leistung hat. Vielmehr dürfen Förderungen nur bei Vorliegen objektiver, sachlich gerechtfertigter Gründe, verweigert werden. Daraus folgt, dass bei unsachlicher Verwehrung der Förderung ein Ersatzanspruch für die volle Höhe der beantragten Förderung bestehen könnte, wenn der Förderungswerber einen Vertrauensschaden erlitten hat, indem er auf die Gewährung der vollen beantragten Förderung vertraute. Dies wäre etwa beim Fixkostenzuschuss, dem Umsatzersatz oder der Kurzarbeitsbeihilfe denkbar, zumal diese Förderungen der Abdeckung spezifischer Kosten dienen, welche objektivierbar ermittelt werden können.

Der Grundrechtschutz im privatwirtschaftlichen Verwaltungsbereich hat allerdings einen sehr engen Anwendungsbereich, zumal er sich bloß auf ein willkürliches Handeln bzw eine ungleiche Behandlung beschränkt. Materiell-rechtliche Fragestellungen zur Auslegung der Förderkriterien werden sich daher in der Regel bei der Verwehrung der Förderung nicht am Rechtsweg klären lassen, solange das Verwaltungshandeln nicht an Willkür grenzt. Dies hat der Gesetzgeber auch durch die Unterwerfung des Antragstellers unter die Förderungsbedingungen des jeweiligen Verwaltungskörpers bewirkt (etwa indem Zuschusswerber im Fördervertrag verpflichtet werden, sich den veröffentlichten Rechtsauffassungen der COFAG zu den BMF-Richtlinien zu unterwerfen).
 

Fazit

Die Verfassung gewährt dem Gesetzgeber den Freiraum, die Förderungsvergabe in privatrechtliche Formen zu kleiden. Es ist daher grundsätzlich unbedenklich, wenn die bereitgestellten COVID-19--Hilfsmaßnahmen (Fixkostenzuschuss, Härtefallfond, Kurzarbeit, Umsatzersatz) durch einen privatrechtlichen Vertrag – zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Verwaltungskörper (COFAG, AMS, WKO) – abgewickelt werden. Die Betroffenen haben allerdings keinen Rechtsanspruch auf die genannten Förderungen, sodass ein Vertragsabschluss nur in Extremfällen erzwingbar ist. Der Gesetzgeber hat daher Einschnitte in die Rechtschutzmöglichkeiten in Kauf genommen, zumal die Förderstellen nur bei willkürlicher Versagung oder bei Ungleichbehandlungen im Zivilrechtsweg zur Leistungsgewährung gezwungen werden können. Hingegen bleiben strittige Rechtsfragen zur Auslegung der Förderkriterien dem Rechtsschutz verwehrt.


Ihr Kontakt

Philip Predota, LL.M. (WU)

Philip Predota, LL.M. (WU)

Senior Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Philip Predota ist Berufsanwärter in der Steuerberatung bei Deloitte Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Abgabenverfahrensrecht, Rechtsmittelverfahren und Finanzstrafrecht.