Bei einer Schenkung einer Liegenschaft auf den Todesfall entsteht der Anspruch auf Übereignung des Grundstückes zum Zeitpunkt des Todes des Geschenkgebers (bzw Erblassers). Es handelt sich um einen Vertrag, der einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft des Beschenkten gegenüber den Erben bzw dem Nachlass begründet. Da die Schenkung einer Liegenschaft auf den Todesfall einen GrESt-pflichtigen Vorgang darstellt, galt es im konkreten Fall zu klären, welcher Stichtag für die Bemessung der GrESt heranzuziehen war. Laut Bundesfinanzgericht ist dabei der Todestag des Geschenkgebers maßgeblich, da auch laut Gesetz die Steuerschuld zu diesem Zeitpunkt entsteht. Das Abstellen auf den Vertragserrichtungszeitpunkt wurde verneint.
Die Revisionsführerin, eine KG, veräußerte ein Grundstück im Jahr 2015 durch Tausch. Der von der Gemeinde angeleitete Tauschvorgang ermöglichte eine optimale öffentliche Verkehrsanbindung an eine Schipiste. Aus einkommensteuerlicher Sicht diente dieser Tausch einzig und alleine der besseren Gestaltung von Bauland. Die KG nahm folglich die Veräußerung aufgrund der entsprechenden Befreiungsbestimmung von der Besteuerung aus. Das Finanzamt setzte aufgrund bestehender landesrechtlicher Vorschriften zur Raumplanung die ImmoEst fest. Auch das Bundesfinanzgericht schloss sich in dieser Ansicht an. Der Verwaltungsgerichtshof entgegnete, eine KG sei ertragsteuerlich zwar ein Einkünfteermittlungssubjekt, jedoch kein Steuersubjekt. Die Festsetzung Immo-ESt als Sonderform der Einkommensteuer war daher rechtswidrig und der Bescheid wurde aufgrund rechtswidrigen Inhaltes aufgehoben.
Der Beschwerdeführer war Eigentümer einer aus zwei abgetrennten (Grundstücks-)Teilen bestehenden Liegenschaft mit derselben Einlagezahl beim Grundbuch. Beim ersten Teil handelte es sich um ein Gebäude, beim zweiten Teil um eine nicht verbaute Fläche. Im Zuge der Veräußerung des zweiten Teiles galt es zu klären, ob dabei trotz laufender Hauptwohnsitznutzung des ersten Teiles (des Gebäudes) eine Vorschreibung der ImmoESt geboten war. Das Bundesfinanzgericht erkannte, dass trotz der Veräußerung eines abgetrennten Grundstücksteiles die Hauptwohnsitzbefreiung nicht zustand, weil der Beschwerdeführer das Gebäude weiter als Hauptwohnsitz nutzte und nicht ebenfalls veräußerte. Daraus resultierend wurde ihm ImmoESt vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer erzielte aufgrund seiner Beteiligung an Hausgemeinschaften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und übertrug diese seinem Enkel, einem Säugling, mittels Einzahlung auf ein Sparbuch. Den Säugling als Fruchtnießer traf dabei weder das wirtschaftliche Risiko noch eine Pflicht zur sonstigen Kostentragung (wie zB zur Erhaltung der Häuser). Es galt nun zu klären, ob dem Säugling diese Einkünfte zugerechnet werden konnten. Grundsätzlich muss ein Fruchtnießer (im steuerlichen Sinn) den Bestandnehmern gegenüber als Bestandgeber auftreten. Für die steuerliche Zurechnung der Einkünfte muss er am Wirtschaftsleben teilnehmen und die Nutzungsmöglichkeit nach eigenen Intentionen gestalten können. Die Möglichkeit, wirtschaftlich über die Einkunftsquelle disponieren zu können, ist von entscheidender Bedeutung. All dies traf im Fall des Säuglings nicht zu. Laut Bundesfinanzgericht handelte es sich deshalb um bloße Einkommensverwendung und die Einkünfte wurden weiterhin dem Beschwerdeführer zugerechnet bzw bei diesem versteuert.
Peter Kritzinger ist Steuerberater bei Deloitte Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung von Privatpersonen (Private Clients), Familienunternehmen und Privatstiftungen und ist spezialisiert auf die Beratung im Bereich der Immobilien- und Kapitalvermögensbesteuerung und Fragen im Zusammenhang mit dem Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz.