Posted: 15 Dec. 2020 8 min. read

RÜCKWIRKENDE AUFHEBUNG DER LOHNSTEUERPFLICHT FÜR AUSLÄNDISCHE ARBEITGEBER OHNE BETRIEBSSTÄTTE IN ÖSTERREICH

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) wurde eine Neuregelung der Lohnsteuerpflicht für ausländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber getroffen (siehe unsere Tax & Legal News vom 4.11.2019)[BA1] . Demnach waren ausländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber seit 1.1.2020 verpflichtet, für ihre in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Lohnsteuerabzug durchzuführen, auch wenn keine lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich bestand. Diese Regelung wird nun mit dem am 10.12.2020 vom Nationalrat verabschiedeten COVID-19-Steuermaßnahmengesetz rückwirkend aufgehoben.
 

Rechtslage ab 1.1.2020 (vor COVID-19-Steuermaßnahmengesetz)

Mit dem AbgÄG 2020 wurden ausländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die keine lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich unterhalten, dazu verpflichtet für ihre in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Lohnsteuer einzubehalten. Hinsichtlich der im Gesetz weitreichenden Formulierung wurde durch eine Information des BMF klargestellt: Eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung soll (nur) dann bestehen, wenn die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird und Österreich auch tatsächlich das Besteuerungsrecht nach zwischenstaatlichen Regelungen zusteht. Demnach sei nicht allein auf die unbeschränkte Steuerpflicht, die schon bei Vorliegen eines Wohnsitzes in Österreich besteht, abzustellen. Von dieser Regelung waren in der Praxis bspw Homeoffice Tätigkeiten, aber auch etwa Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weder über ein Büro noch ein Homeoffice verfügen, sondern ständig bei Lieferanten oder Kunden vor Ort sind, betroffen.
 

 

Neue Rechtslage ab 1.1.2020 (nach COVID-19-Steuermaßnahmengesetz)

Am 10.12.2020 hat der Nationalrat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz verabschiedet. Die obenstehende Regelung zur Lohnsteuerabzugsverpflichtung für ausländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wurde rückwirkend ab 1.1.2020 aufgehoben.

Der Lohnsteuerabzug kann jedoch – für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – freiwillig erfolgen. Hat die ausländische Arbeitgeberin bzw der ausländische Arbeitgeber die vormalige Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug in 2020 bereits erfüllt, soll dieser Lohnsteuerabzug als freiwilliger Lohnsteuerabzug gelten.
 

Mögliche Vorgehensweisen für ausländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ohne Lohnsteuerbetriebsstätte in Österreich

-          Freiwillige Abfuhr von Lohnsteuer in Österreich

Nach der neuen Rechtslage sollen ausländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ohne Lohnsteuerbetriebsstätte in Österreich weiterhin die Möglichkeit haben, Lohnsteuer auf freiwilliger Basis abzuführen. Diesfalls sind die Einkünfte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und die Arbeitgeberin bzw den Arbeitgeber treffen ua folgende Pflichten:

o   Führung eines Lohnkontos

o   eventuelle Aufrollungsverpflichtungen

o   Einbehaltung und Abfuhr der der Lohnsteuer

o   Übermittlung der Lohnzettel

o   Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in die Lohnkonten und sonstige für die Lohnsteuerprüfung relevante Unterlagen im Falle einer Prüfung

Im Unterschied zum verpflichtenden Lohnsteuerabzug trifft die Arbeitgeberin bzw den Arbeitgeber keine Lohnsteuerhaftung. Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer kann hier direkt in Anspruch genommen werden, sofern der freiwillige Lohnsteuerabzug nicht korrekt durchgeführt wurde. In diesem Fall liegt auch ein Pflichtveranlagungstatbestand vor.

-          Keine freiwillige Abfuhr von Lohnsteuer in Österreich

Die ausländische Arbeitgeberin bzw der ausländische Arbeitgeber hat bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen eine Lohnbescheinigung (Formular L17) an das Finanzamt zu übermitteln:

o   Unbeschränkte Steuerpflicht der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers in Österreich

o   Mittelpunkt der Tätigkeit (analog zu den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen iZm Reisekosten) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich

Die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung soll erstmalig im Jahr 2021 für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2020 gelten. Die Lohnbescheinigung ist grundsätzlich bis Ende Jänner des Folgejahres bzw bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln. Für das Kalenderjahr 2020 hat die Übermittlung bis spätestens 31.3.2021 zu erfolgen.
 

Fazit

Der Wegfall des verpflichtenden Abzuges von Lohnsteuer für ausländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ohne Lohnsteuerbetriebsstätte für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellt auf der einen Seite eine wesentliche Erleichterung dar. Andererseits muss jedoch weiterhin der Steuerstatus der Beschäftigten geprüft werden und erhoben werden, ob ein Mittelpunkt der Tätigkeit in Österreich vorliegt (pro Kalenderjahr). Vor allem im Jahr 2020, in dem viele Beschäftigte einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit aus dem Homeoffice ausgeübt haben, wird die Bestimmung zur Übermittlung einer Lohnbescheinigung (L17) maßgeblich sein, sofern nicht ohnehin unterjährig ein Lohnsteuerabzug durchgeführt wurde. Auch beim Wegfall der Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug kann daher die Führung einer freiwilligen Lohnverrechnung in Österreich durchaus Sinn machen.


Ihr Kontakt

Mag. (FH) Birgit Zeisel

Mag. (FH) Birgit Zeisel

Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Birgit Zeisel ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Sie ist im Bereich Global Employer Services tätig. Sie betreut nationale und internationale Klienten und hat langjährige Erfahrung in der steuerlichen Beratung bei internationalen Mitarbeitereinsätzen. Weiters umfasst ihre Tätigkeit die Behandlung sozialversicherungsrechtlicher Fragestellungen sowie Expat-Payroll Themen.