Posted: 11 May 2020 4 min. read

SONDERZAHLUNGS-KONTROLLSECHSTEL – WENIGER NETTO VOM BRUTTO

Zu Beginn des Jahres 2020 gab es traditionellerweise auch Neuerungen im Lohnsteuerbereich, wobei damit einhergehend eine wesentliche Änderung betreffend das Jahressechstel – welches die Grenze für die begünstigte Besteuerung von Sonderzahlungen (zB 13. und 14. Monatsgehalt oder Prämien) darstellt – eingetreten ist. Die Details in diesem Zusammenhang sowie die diesbezüglichen Praxiserfahrungen dürfen wir Ihnen nachstehend näherbringen.
 

Kontrollsechstel

Seit dem 1.1.2020 gilt, dass nicht mehr ausschließlich im Zeitpunkt des Zuflusses beurteilt werden muss, ob ein offenes Jahressechstel vorhanden ist, sondern auch im Zeitpunkt der Zahlung des letzten Bezuges eine Ermittlung des tatsächlichen Jahressechstels erfolgen muss. Dies hat nun einerseits Auswirkungen für die gesamte Personalverrechnung da im Dezember sämtliche sonstigen Bezüge neu durchzurechnen sind, und andererseits auch bei unterjährig endenden Dienstverhältnissen.
 

Bisherige Ermittlung

Bislang erfolgte die Berechnung in der Form, dass sämtliche laufenden bereits zugeflossenen Bezüge durch die Anzahl der Kalendermonate dividiert wurden und somit eine Art fiktives Jahressechstel (abzüglich bereits geflossener Sonderzahlungen) ermittelt wurde. Dies basierend immer auf dem Grundsatz ceteris paribus, da angenommen wurde, dass sich unterjährig die laufenden Bezüge nicht wesentlich verändern.
 

Tatsächliches Jahressechstel

Nunmehr hat demgegenüber zusätzlich im Zeitpunkt der letzten laufenden Zahlung im Kalenderjahr eine Ermittlung des tatsächlichen Jahressechstels zu erfolgen. Dies hat zur Folge, dass bereits zugeflossene und begünstigt besteuerte Sonderzahlungen mitunter aufgerollt und neu zum Tarif zu besteuern sind, da die bereits geflossenen laufenden (und somit Jahressechstel erhöhenden Bezüge) möglicherweise bei sinkendem Jahressechstel nicht ausreichen. Leider geht diese Berechnung nur in eine Richtung, soll heißen: Ist im Zeitpunkt der letzten Entgeltzahlung noch ein Jahressechstel für Sonderzahlungen übrig, ist es umgekehrt jedoch nicht möglich zum Tarif versteuerte Sonderzahlungen begünstigt zu besteuern. Sehr wohl sind jedoch bereits begünstigt besteuerte Zahlungen nachzuversteuern. So kann dies zB zur Folge haben, dass ein im Juni geflossener Bonus bei einer Dienstnehmerin die im Oktober austritt teilweise im Austrittsmonat rückwirkend zum Tarif versteuert wird. Hierdurch soll einer missbräuchlichen Erhöhung des Jahressechstels entgegnet werden. Treten Dienstnehmer nicht aus, hat eine Neudurchrechnung im Dezember zu erfolgen (Zahlung des letzten laufenden Bezuges). Im Fall von Elternkarenzen hat keine Aufrollung zu erfolgen.
 

BMF FAQ

Das BMF hat indes zu den sich aus den Neuerungen ergebenden Fragen einen Fragen-und-Antworten Katalog veröffentlicht. Dieser kann auf der BMF Homepage abgerufen werden. Hier wird ua in 34 Fragen und Antworten erläutert, ob das sogenannte Kontrollsechstel bereits bei Abrechnung der letzten Sonderzahlung vor Abrechnung des letzten laufenden Bezuges möglich ist? Um spätere Nachzahlungen zu vermeiden, kann nämlich auch bei der Abrechnung des letzten sonstigen Bezuges das Kontrollsechstel herangezogen werden.
 

Fazit

Da nunmehr nicht nur ausschließlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu beurteilen ist, ob ein offenes Jahressechstel vorhanden ist, sondern auch im Zeitpunkt der Zahlung des letzten Bezuges eine Ermittlung des tatsächlichen Jahressechstels erfolgen muss, ist im Rahmen der Personalverrechnung insbesondere auf während des Kalenderjahres endende Dienstverhältnisse ein Augenmerk zu richten, um eine (etwaige) begünstigte Besteuerung der (aliquot) anfallenden Sonderzahlungen (insbesondere 13. und 14. Gehalt) hinsichtlich der neuen Jahressechstel-Berechnung korrekt abzubilden.

Betreffend Prämiensplitting kann schließlich festgehalten werden, dass dieses auch trotz der neuen Bestimmungen zum Jahressechstel (im Sinne der Finanzverwaltung) grundsätzlich aktuell weiterhin steuerbegünstigt angewendet werden kann, für eine optimale Inanspruchnahme gegebenenfalls jedoch eine Anpassung der Auszahlungszeitpunkte angedacht werden sollte.


Ihr Kontakt

MMag. Lena Prucher

MMag. Lena Prucher

Director Steuerberatung | Deloitte Österreich

Lena Prucher leitet gemeinsam mit ihrem Kollegen Bernhard Geiger das Payroll Outsourcing bei Deloitte. Sie ist seit 2007 beim Unternehmen, Steuerberaterin, und spezialisert auf Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht.