Posted: 13 Jul. 2020 8 min. read

STEUER- UND BEITRAGSSTUNDUNGEN NACH DEM KONSTG 2020 UND DEM 2. FORG

Überblick
 

Zur Unterstützung von Unternehmen hat die Regierung großzügige Steuer- und SV-Beitragsstundungen angekündigt, die den Auswirkungen der COVID-19-Krise entgegenwirken sollen. Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) und das 2. Finanz-Organisationsreformgesetz (2. FORG) sehen wichtige Neuerungen vor, die nachfolgend im Detail erläutert werden.



KonStG 2020

Nach dem KonStG 2020 sollen Steuerstundungen, die nach dem 15.3.2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist am 30.9.2020 oder 1.10.2020 endet, – automatisch – bis zum 15.1.2021 weiter gestundet werden. Für die Ausdehnung des Stundungszeitraums ist somit kein zusätzlicher Antrag erforderlich. Von der Maßnahme sind alle Abgaben umfasst, die bis zum 25.9.2020 am Abgabenkonto des Steuerpflichtigen verbucht werden, wobei für ESt- und KöSt-Vorauszahlungen ein späterer Stichtag zum 27.11.2020 gilt. Zudem sind die Finanzämter angehalten, keine Anspruchs- sowie Stundungszinsen bis zum 15.1.2021 vorzuschreiben. Nach dem 15.1.2021 gilt ein reduzierter – in Etappen steigender – Stundungszinssatz. So betragen die Stundungszinsen zunächst 2 % über dem Basiszinssatz, wobei sich der Zinssatz im 2-Monats-Rhythmus um einen halben Prozentpunkt erhöht.

16.1.2021 - 28.2.2021

Basiszinssatz +2,0 %

1,38 %*

1.3.2021 - 30.4.2021

Basiszinssatz +2,5 %

1,88 %*

1.5.2021 - 30.6.2021

Basiszinssatz +3,0 %

2,38 %*

1.7.2021 - 31.8.2021

Basiszinssatz +3,5 %

2,88 %*

1.9.2021 - 31.10.2021

Basiszinssatz +4,0 %

3,38 %*

ab 1.11.2021

Basiszinssatz +4,5 %

3,88 %*

*Berechnung erfolgte unter Bezugnahme auf den derzeit gültigen Basiszinssatz in Höhe von -0,62 %.

Als alternative Möglichkeit kann auch die Ratenzahlung in 12monatlich zu entrichtenden Raten bis zum Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch bis zum 30.9.2020, beantragt werden. Sofern die Voraussetzungen (wie in etwa die rechtzeitige Antragstellung und der bisher nicht eingetretene Terminverlust) vorliegen, hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf die Gewährung der Bewilligung der Ratenzahlung. Die Ratenhöhe kann der Steuerpflichtige selbst festlegen; diese muss jedoch in Bezug auf seine wirtschaftliche Lage angemessen sein. Ist die sofortige und volle Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden, so hat das Finanzamt auf Antrag die Ratenzahlung für weitere 6Monate zu gewähren. Insgesamt können auf diese Weise COVID-19 bedingte Zahlungserleichterungen bis zum 31.3.2022 erwirkt werden.

Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen 15.3.2020 und 31.10.2020 sind bei Zahlungsverzug keine Säumniszuschläge zu entrichten. Die vom KonStG 2020 getroffenen Maßnahmen zur Zahlungserleichterung gelten nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.


2. FORG

Das 2. FORG enthält ua auch Regelungen zur COVID-19 bedingten Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen, welche ursprünglich bis Mai 2020 vorgesehen war. Nunmehr sind die gestundeten Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragszeiträume Februar bis April 2020 bis spätestens 15.1.2021 verzugszinsenfrei zu entrichten. Kann der Dienstgeber glaubhaft machen, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der COVID-19-Pandemie und aus Gründen der Unternehmensliquidität bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingezahlt werden können, so kann der Dienstgeber einen Antrag stellen, wonach diese Beiträge in elf gleichen Teilen jeweils zum 15. eines Monats (beginnend mit Februar 2021) verzugszinsenfrei zu entrichten sind. Bei andauerndem Liquiditätsengpass können die Beiträge für den Zeitraum Mai bis Dezember 2020 auf Antrag ebenfalls bis zu drei Monaten verzugszinsenfrei gestundet werden. Im Anschluss daran kann eine Ratenzahlung bis Dezember 2021 beantragt werden. Bei Ratenzahlungen sind es jedoch die darauf anfallenden Verzugszinsen zu beachten.


Ihr Kontakt

Mag. Robert Rzeszut

Mag. Robert Rzeszut

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Mag. Robert Rzeszut ist Steuerberater und Partner im Bereich Tax Litigation bei Deloitte Österreich in Wien. Er ist Experte für Abgaben-Verfahrensrecht und führt insbesondere komplizierte und umfangreiche Beschwerden und Revisionen an die Verwaltungsgerichte, an Höchstgerichte sowie internationale Verständigungsverfahren. Als zertifizierter Finanzstrafrechtsexperte ist er überdies auf Selbstanzeigen und finanzstrafrechtliche Verteidigung spezialisiert.Als stv. Leiter der Arbeitsgruppe Verfahrensrecht im Fachsenat für Steuer- und Sozialrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) ist Mag. Rzeszut bestens mit akteullen Entwicklungen in seinen Spezialgebieten betraut. Darüber hinaus ist Mag. Rzeszut Herausgeber des KSW-Leitfadens für Betriebsprüfungen sowie des großen „Stoll“-Kommentars zur Bundesabgabenordnung (BAO). Weiters ist Mag. Rzeszut Autor zahlreicher Fachpublikationen im Steuerrecht und als Fachvortragender tätig. Als solcher leitet er den renommierten Lehrgang zum Verfahrensrecht auf der Akademie der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.