Posted: 24 Jul. 2020 3 min. read

STEUERFREIE COVID-19-PRÄMIE FÜR ALLE?

Der Nationalrat hat im Zuge des 3. COVID-19 Paketes mehrere Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung in der COVID-19-Krise beschlossen. Ua werden Zulagen und Bonuszahlungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Belohnung für  die durch COVID-19 erschwerten Arbeitsbedingungen aus dem Arbeitsverhältnis gewährt werden bis zu einer Höhe von EUR 3.000 von der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitragspflicht befreit.


Wer ist anspruchsberechtigt?

Der Gesetzwortlaut – „Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden“ – lässt keine Einschränkung auf bestimmte Berufszweige erkennen. In den parlamentarischen Erläuterungen wird jedoch von „Mitarbeitern in Bereichen, die das System aufrechterhalten“ gesprochen. Ob es sich dabei lediglich um offensichtliche Bereiche, wie zB Supermärkte, handelt oder ob davon auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in anderen Bereichen umfasst sind, hat das BMF nun in den FAQ zum Corona-Hilfspaket der Österreichischen Bundesregierung geklärt. Demnach können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, solche Prämien bis zu einer Höhe von EUR 3.000 steuerfrei und SV-beitragsfrei beziehen. Es gibt daher keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten. Der steuerfreie Bonus kann auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewährt werden, die sich in Kurzarbeit befinden.


Welche weiteren Voraussetzungen gibt es?

Bei der Prämie muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu oben genanntem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Unzulässig ist es demnach, wenn eine bisherig zustehende oder laufende Prämie als „COVID-19-Prämie“ ausbezahlt wird.


Lohnsteuer- und sozialversicherungssteuerfrei, aber nicht abgabenfrei

Eine solche COVID-19-Prämie erhöht aber nicht das Jahressechstel gemäß und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Für die Kommunalsteuer (KommSt), den Dienstgeberbeitrag (DB) und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) wurde bisher diesbzgl noch keine Ausnahmebestimmung geregelt. Fraglich ist daher, ob der Gesetzgeber hier noch entsprechende Regelungen schaffen wird. Bezüglich der Auszahlung der Prämie ist darauf hinzuweisen, dass ein Abgabennachzahlungsrisiko anlässlich einer Lohnabgabenprüfung bestehen kann, wenn auch bisherige Prämien üblicherweise in diesem Zeitraum ausbezahlt wurden oder wenn nicht nachvollziehbar ist, weshalb die COVID-19- ausbezahlt wurde. Es empfiehlt sich daher eine gesonderte schriftliche Vereinbarung. Darin könnte gleich auch dokumentiert werden, in welcher Mehrbelastung die COVID-19-Prämie sachlich begründet ist. 


Ihr Kontakt

Marc Heschl, MSc (WU)

Marc Heschl, MSc (WU)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Marc Heschl ist im Bereich Business Process Services Payroll bei Deloitte am Standort Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Beratung von arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen auch in der Personalabrechnung von nationalen und internationalen Mandanten.