Insbesondere in diesem wirtschaftlich herausfordernden Jahr 2020 ist es uns einmal mehr ein Anliegen, Sie darüber zu informieren, dass auch unterjährig zahlreiche Maßnahmen getroffen werden können, um die gesetzlichen Rahmenbedingungen im österreichischen Steuerrecht bestmöglich auszunützen. Im Folgenden finden Sie einen Auszug der relevantesten Maßnahmen, die Sie jetzt schon setzen sollten.
Sie hatten in 2019 Werbungskosten (zB Fachliteratur, Ausbildungskosten, Reisekosten), Sonderausgaben (zB Spenden, Versicherungsbeiträge oder Kirchenbeiträge) oder außergewöhnliche Belastungen (zB gewisse Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung Ihrer Kinder) zu tragen? Dann sollten Sie eine Arbeitnehmerveranlagung einreichen. Eine Veranlagung lohnt sich oft auch bei schwankenden Bezügen oder bei kurzen Beschäftigungsverhältnissen. Zu beachten ist, dass in vielen Fällen vom Finanzamt eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt wird. Sollten Sie bereits einen automatischen Veranlagungsbescheid vom Finanzamt für 2019 erhalten haben, können Sie nichtsdestotrotz innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Veranlagungsjahr eine Arbeitnehmerveranlagung einreichen. Der vom Finanzamt für 2019 automatisch erstellte Veranlagungsbescheid wird damit aufgehoben. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihrer Arbeitnehmerveranlagung.
Von den jeweiligen Einrichtungen gemeldete Kirchenbeiträge, Spenden und Beiträge für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten werden automatisch an das Finanzamt übermittelt und in die automatische Veranlagung miteinbezogen. Eine Überprüfung auf Vollständigkeit der gemeldeten Beiträge ist anzuraten und kann via Finanz Online erfolgen.
Auf Antrag in der Arbeitnehmerveranlagung hat das Finanzamt für bestimmte Werbungskosten einen Freibetragsbescheid zu erlassen. Dadurch kann die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer bereits unterjährig reduziert werden.
Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer können grundsätzlich bis zum 30.9. eines Jahres auf Antrag herabgesetzt werden. Überprüfen Sie, ob die vom Finanzamt festgesetzten Vorauszahlungen zu den budgetierten Einkünften passen. Wenn die Vorauszahlungen zu hoch festgesetzt wurden oder Sie unterjährig feststellen, dass das laufende Jahr doch nicht den erhofften Erfolg liefert, kann beim Finanzamt unter Vorlage einer Planungsrechnung eine Herabsetzung beantragt werden.
Ist die Ergebnisverschlechterung durch COVID-19 bedingt, kann die Herabsetzung der Steuervorauszahlung im Wege eines Sonderantrags beantragt werden. Der Sonderantrag kann im Unterschied zur regulären Herabsetzung für 2020 noch bis 31.10.2020 gestellt werden, bedarf aber jedenfalls einer sorgfältigen Prüfung der Betroffenheit durch COVID-19, die infolge zu negativen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit und Liquiditätsengpässen geführt hat. Ist eine solche Prüfung erfolgt und wird die Betroffenheit offensichtlich, muss dem Herabsetzungsantrag nicht wie sonst üblich eine Planungsrechnung beigefügt werden.
In der Kranken- und in der Pensionsversicherung besteht nur Beitragspflicht bis zur Höchstbeitragsgrundlage (2019: EUR 73.080). Verdient man in Summe mehr, so müssen insgesamt nur die Beiträge bis zum Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage abgeführt werden. Ohne Differenzvorschreibung wird daher bei mehrfacher Versicherung unter Umständen mehr bezahlt, als notwendig ist. Ab 1.1.2020 erfolgt die Differenzvorschreibung bei all jenen Versicherten, die gleichzeitig unselbständig und selbständig beschäftigt sind, automatisch bis zum 30.6. des Folgejahres. Die Notwendigkeit einer Antragstellung entfällt hier somit, dies gilt auch schon für das Jahr 2019 einbezahlte Beiträge. Für alle Zeiträume vor 2019 muss ein Antrag gestellt werden. Wer aufgrund zweier oder mehrerer echter oder freier sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat, ist auch weiterhin auf die Rückerstattung mittels Antrag verwiesen. Achtung: Die rückerstatteten Beiträge – egal ob im Wege der automatischen oder antragsbedingten Rückerstattung – sind steuerpflichtig!
Für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung sowie für Auftragsforschung (letztere bis EUR 1.000.000 Aufwand) kann eine Forschungsprämie iHv 14% der Forschungskosten beantragt werden. Die Forschungsprämie ist steuerfrei. Die Entwicklung innovativer Verfahren und Produkte lohnt sich so also doppelt für Ihr Unternehmen.
Für Lehrverhältnisse kann bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer eine Förderung beantragt werden. Die Beihilfe ist nach Lehrjahren gestaffelt und an der Höhe der Lehrlingsentschädigung ausgerichtet.
Zusätzlich wurde aus Anlass der COVID-19-Krise der Lehrlingsbonus 2020 eingeführt. Dieser stellt eine befristete Förderung von EUR 2.000 pro Lehranfänger dar. Zudem sind weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Lehre geplant.
Energieintensive Produktionsbetriebe können unter Abzug des „Nettoproduktionswertes“ und eines Selbstbehaltes bestimmte Energieabgaben zur Rückerstattung beantragen. Anträge können für fünf Jahre rückwirkend eingebracht werden (aktuell ab dem Jahr 2015).
Bis spätestens 30.9.2020 können Sie abzugsfähige Vorsteuern aus 2019 aus dem EU-Ausland über Finanz Online zur Erstattung beantragen.
Wenn Sie ausländische Einkünfte, wie zB Dividenden bezogen haben, wurden Ihnen möglicherweise ausländische Quellensteuern abgezogen. Insbesondere wenn dies im Widerspruch zu den Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens gestanden ist, könnten Sie innerhalb der jeweiligen Fristen (zB Schweiz: drei Jahre, Deutschland: vier Jahre) einen Rückerstattungsantrag im Ausland stellen. Äußerst lukrativ sind etwa Erstattungsanträge für Dividenden aus der Schweiz. Bei diesen behält zuerst die Schweiz 35% der Steuer ein. Unter Anrechnung der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen höchstzulässigen Quellensteuer iHv 15% wird die Bruttodividende daraufhin vom österreichischen Fiskus im Veranlagungsweg mit dem Sondersteuersatz von 27,5% besteuert, sodass es wirtschaftlich zu einer zusätzlichen österreichischen Steuerbelastung von 12,5% kommt. Auf Antrag erstattet die Schweiz aber die Differenz auf die nach dem DBA zulässige Quellensteuer iHv 15% – das entspricht 20% der Bruttodividende – sodass in Summe die Bruttodividende einer Besteuerung von 27,5% (und somit derselben Besteuerung wie eine inländische Bruttodividende) unterliegt.
Jetzt ist es höchste Zeit, um die zahlreichen für Privatpersonen und Unternehmen bestehenden Möglichkeiten, sich ein Stück vom Steuerkuchen zurückzuholen, auszunützen. Insbesondere für wachsende und innovative Unternehmen gibt es zahlreiche finanzielle Anreize, die jedenfalls genutzt werden sollten. Zusätzlich hat in diesem Jahr die österreichische Bundesregierung einige Sondermaßnahmen auf den Weg gebracht, um eine möglichst rasche Erholung der österreichischen Wirtschaft zu unterstützen.