Posted: 07 Oct. 2020 2 min. read

UNIONSRECHTLICHE ÄNDERUNGEN BETREFFEND KLEINUNTERNEHMER

Der Europäische Rat hat am 18.2.2020 vereinfachte Vorschriften für Kleinunternehmer beschlossen, welche ab 1.1.2025 in allen EU-Mitgliedstaaten gelten werden (und zum Teil bis dahin in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden müssen). Die neuen Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinunternehmer zu verringern und den grenzüberschreitenden Handel zu forcieren. Künftig soll die Befreiung nicht mehr nur für inländische Unternehmer zur Anwendung kommen.
 

Beweggründe

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten ihre Sonderregeln für Kleinunternehmer gemäß den gemeinsamen Bestimmungen und im Hinblick auf eine weitergehende Harmonisierung beizubehalten. Im Mehrwertsteuer-Aktionsplan kündigte die Kommission ein umfassendes Paket von Vereinfachungen für Kleinunternehmer an, um deren Verwaltungsaufwand zu verringern. Ziel ist die Schaffung eines steuerlichen Umfelds, welches das Wachstum von Kleinunternehmern fördert und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels begünstigt. Die Ansässigkeit im jeweiligen Mitgliedstaat soll künftig keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung für Kleinunternehmer sein. Dies soll Wettbewerbsverzerrungen vermeiden.
 

Die wesentlichen Eckpunkte der Änderungen

Befreiung für Lieferungen von Gegenständen bzw Dienstleistungen von im jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen:

  • Ein vom Mitgliedstaat festgelegter Schwellenwert darf nicht überschritten werden. Dieser Schwellenwert darf EUR 85.000 nicht übersteigen. In Österreich beträgt dieser Schwellenwert derzeit EUR 35.000).
  • Die Mitgliedstaaten können unterschiedliche Schwellenwerte für verschiedene Wirtschaftsbereiche festlegen.
  • Der Schwellenwert darf auch im vorangegangen Jahr nicht überschritten worden sein.
  • Bei der Überschreitung des Schwellenwerts im laufenden Jahr kann eine Toleranzregelung bestimmt werden.

Befreiung für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, welche von nicht im jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Personen bewirkt werden:

  • Der Jahresumsatz in der EU darf EUR 100.000 nicht übersteigen.
  • Der jeweilige nationale Schwellenwert im jeweiligen Mitgliedstaat, in dem die Lieferung bzw Dienstleistung bewirkt wird, darf nicht überschritten werden.
  • Die Schwellenwerte dürfen im vorangegangenen Jahr nicht überschritten worden sein.
  • Der Mitgliedstaat der Ansässigkeit muss vorab benachrichtigt werden und der Steuerpflichtige darf nur in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, in Bezug auf die Anwendung der Steuerbefreiung identifiziert werden. Dies kann, muss aber nicht, mittels der individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erfolgen.
  • Im Mitgliedstaat der Ansässigkeit bestehen bestimmte Meldepflichten über die in anderen Mitgliedstaaten bewirkten Umsätze.
  • Grundsätzlich gibt es keine mehrwertsteuerlichen Registrierungs- bzw Meldeverpflichtungen im Mitgliedstaat, in welchem die Umsätze bewirkt werden.
  • Damit die Sonderregeln für Kleinunternehmer der Mitgliedstaaten gebührend überwacht werden können, müssen die Mitgliedstaaten verstärkt zusammenarbeiten bzw Informationen austauschen.

Die Neuerungen sind auf europäischer Ebene in Form von Richtlinien- und Verordnungsänderungen ergangen. Die Richtlinienänderungen müssen noch in nationales österreichisches Recht umgesetzt werden. Wir halten Sie hier natürlich auf dem Laufenden.


Ihr Kontakt

Mag. (FH) Verena Gabler

Mag. (FH) Verena Gabler

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Verena Gabler ist Partner im Bereich Steuerberatung und leitet die Tax Management Consulting Abteilung bei Deloitte Österreich. Die Umsatzsteuer-Spezialistin hat sich auf die Prozessberatung spezialisiert und unterstützt ihre Klienten bei der Entwicklung und Implementierung von Steuerkontrollsystemen. Dabei begleitet sie ihre Klienten bei der Analyse und Reduktion von steuerlich relevanten Risiken, der Optimierung von Prozessen und der Erhöhung des Automatisierungsgrades der Steuerfunktion durch den Einsatz von steuerrelevanter Software.