Posted: 22 Jan. 2020 8 min. read

UNTERNEHMEREIGENSCHAFT EINES AUFSICHTSRATSMITGLIEDS EINER STIFTUNG

Im Urteil IO (EuGH 13. Juni 2019, C-420/18, IO) beschäftigt sich der EuGH mit der Frage, ob ein Mitglied eines Aufsichtsrats einer Stiftung als Unternehmer (im Sinne einer Mehrwertsteuerpflicht) qualifiziert werden kann. Dabei setzt sich der EuGH mit der Auslegung der Art 9 und 10 MwStSyst-RL, welche die Definitionen bezüglich Steuerpflichtiger und „selbständige Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit“ beinhalten, auseinander.
 

Sachverhalt

IO ist Aufsichtsratsmitglied einer Stiftung, deren Haupttätigkeit darin besteht, hilfsbedürftigen Personen dauerhaft Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Bis zum 1.1.2013 galt nach einem Erlass des niederländischen Staatssekretärs für Finanzen die Tätigkeit von IO als Aufsichtsratsmitglied der Stiftung als nicht umsatzsteuerpflichtig. Dieser Erlass wurde jedoch zurückgenommen und IO gab für das Jahr 2014 erstmals eine Umsatzsteuererklärung ab und erhob zeitgleich Einspruch gegen die vorgenommene Zahlung. Dieser Einspruch wurde von der Steuerverwaltung als unbegründet abgewiesen und endete nach weiterer Berufung beim niederländischen Gerichtshof. Der dem EuGH vorlegende Gerichtshof führt aus, dass sich die Parteien uneinig seien, ob IO aufgrund seiner Tätigkeit als Unternehmer iSd niederländischen UStG und Steuerpflichtiger iSd MwStSyst-RL einzustufen sei. Die Parteien seien sich einig darüber, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit vorläge, jedoch uneinig darüber, ob diese Tätigkeit selbständig ausgeübt werde.

In seiner Vorlagefrage möchte der niederländische Gerichtshof daher wissen, ob ein Aufsichtsratsmitglied einer Stiftung, welches hinsichtlich seiner Arbeitsbedingungen und seines Arbeitsentgelts dem Aufsichtsrat untergeordnet ist, im Übrigen aber in keinem Unterordnungsverhältnis zum Aufsichtsrat oder zur Stiftung steht, seine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 9 und 10 MwStSyst-RL selbständig ausübt.
 

Das EuGH Urteil

In einem ersten Schritt bestätigt der EuGH die Ansicht der Parteien des Verfahrens, dass es ich bei der vorliegenden Tätigkeit des IO um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, da diese nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, welches der Leistungserbringer erhält.

In einem zweiten Schritt geht der EuGH auf die Frage ein, ob die Aufsichtsratstätigkeit des IO selbständig ausgeübt wird. Hierbei ist laut EuGH zunächst zu prüfen, ob es sich um einen Lohn- oder Gehaltsempfänger oder um eine sonstige Person, die an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden ist, handelt, da diese nach Art 10 MwStSyst-RL von der Besteuerung ausgeschlossen sind. Im vorliegenden Fall wird zwar Lohnsteuer einbehalten – dies jedoch, da das Verhältnis zwischen IO und der Stiftung aufgrund einer Gesetzesfiktion als Arbeitsverhältnis eingestuft wird. Ferner wird die Tätigkeit nicht auf Grund eines Arbeitsvertrags, sondern auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags ausgeübt. Folglich wird das Vorliegen eines Lohn- oder Gehaltsempfängers vom EuGH ausgeschlossen.

Die Frage, ob ein sonstiges Rechtsverhältnis vorliegt, welches in Hinblick auf die Arbeitsbedingungen, das Arbeitsentgelt und der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft, wird vom EuGH verneint, da Aufsichtsratsmitglieder keinen Weisungen des Vorstands der Stiftung unterliegen und da die Kontrolle des Aufsichtsrats unabhängig zu erfolgen hat. Überdies sind auch die Mitglieder innerhalb des Aufsichtsrats unabhängig.

Da es zu keinem Ausschluss der Besteuerung nach Art 10 MwStSyst-RL kommt, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob die Tätigkeit selbständig iSd Art 9 MwStSyst-RL ausgeübt wird. Diesbezüglich ist auf das Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses abzustellen. Ein solches Unterordnungsverhältnis liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausgeübt wird und der Betroffene das mit der Ausübung der Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt. Ein hierarchisches Unterordnungsverhältnis gegenüber dem Vorstand der Stiftung und dem Aufsichtsrat wird zwar vom EuGH verneint, die Tätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds IO wird jedoch weder im eigenen Namen noch für eigene Rechnung oder in eigener Verantwortung ausgeübt. IO trägt auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit und übt daher nach Ansicht des EuGH eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht selbständig aus.
 

Fazit

Zusammengefasst hat der EuGH im vorliegenden Fall die selbständige Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verneint. Folglich war das Aufsichtsratsmitglied nicht als Unternehmer bzw Mehrwertsteuerpflichtiger zu qualifizieren. Das österreichische Umsatzsteuergesetz sieht eine Befreiung für die Vergütungen von Aufsichtsräten vor, wobei auch keine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung besteht, sofern ausschließlich steuerfreie Umsätze getätigt werden.


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Mag. (FH) Verena Gabler

Mag. (FH) Verena Gabler

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Verena Gabler ist Partner im Bereich Steuerberatung und leitet die Tax Management Consulting Abteilung bei Deloitte Österreich. Die Umsatzsteuer-Spezialistin hat sich auf die Prozessberatung spezialisiert und unterstützt ihre Klienten bei der Entwicklung und Implementierung von Steuerkontrollsystemen. Dabei begleitet sie ihre Klienten bei der Analyse und Reduktion von steuerlich relevanten Risiken, der Optimierung von Prozessen und der Erhöhung des Automatisierungsgrades der Steuerfunktion durch den Einsatz von steuerrelevanter Software.