Posted: 21 Feb. 2020 7 min. read

VERKAUF EINER PRIVATEN SAMMLUNG DOCH LIEBER UMSATZSTEUERFREI?

Grundsätzlich unterliegen Verkäufe von Kunstwerken durch Privatpersonen mangels Unternehmereigenschaft nicht der Umsatzsteuer. Allerdings kann durch wiederholte Verkäufe - wie dies insbesondere bei der Auflösung einer Sammlung der Fall ist - Unternehmereigenschaft begründet werden.



Feststellung der Unternehmereigenschaft durch das Finanzamt

Der Verkauf einer privaten Sammlung durch ein einziges Verkaufsgeschäft unterliegt als einmalige Tätigkeit idR nicht der Umsatzsteuer. Oft findet sich jedoch kein Käufer für die gesamte Sammlung, sondern es finden Verkäufe an unterschiedliche Sammler statt. Bereits wenige Verkäufe werden seitens der Finanzverwaltung als eine nachhaltige, mit Wiederholungsabsicht durchgeführte Tätigkeit gewertet, die zwangsläufig zur Umsatzsteuerpflicht der einzelnen Verkäufe führt. Muss von den Verkaufserlösen nachträglich Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, verringert sich dadurch idR der verbleibende Veräußerungsgewinn, da in vielen Fällen keine oder nur geringe Vorsteuerbeträge gegengerechnet werden können.




Unternehmereigenschaft bei Kommissionsvereinbarung

Bei einem Kommissionsgeschäft erteilt der Verkäufer der Sammlung (Kommittent) einem gewerblichen Kunsthändler (Kommissionär) den Auftrag die Kunstgegenstände im Namen des Kunsthändlers zu verkaufen. Das Eigentum an den Kunstgegenständen verbleibt dabei bis zum Verkauf durch den Kunsthändler beim Verkäufer der Sammlung. Das Kommissionsgeschäft wird oft aus Liquiditätsgründen gewählt, da der Kunsthändler das Entgelt für den jeweiligen Kunstgegenstand idR erst bei erfolgreichem Weiterverkauf am Markt bezahlen muss.

Umsatzsteuerlich besteht eine Vereinfachungsvorschrift. Der Kommittent tätigt erst zu dem Zeitpunkt eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung, zu dem auch der Kommissionär einen umsatzsteuerpflichtigen Verkauf am Markt erzielt. Der Kommissionär erhält zu diesem Zeitpunkt den Verkaufspreis samt Umsatzsteuer aus dem Verkauf des Gegenstandes am Markt und kann damit den Einkaufspreis samt Umsatzsteuer bezahlen, die ihm der Kommittent in Rechnung stellt.



BFG RV/5100075/2013 vom 9.5.2019 – Atypische Kommissionsvereinbarung

Da der Verkäufer einer Kunstsammlung bei jedem Verkauf durch den Kommissionär auf Grund der beschriebenen Vereinfachungsvorschrift eine umsatzsteuerliche Lieferung tätigt, ist die Finanzverwaltung bisher bei der Auflösung einer Sammlung unter Beiziehung eines Kommissionärs von einer nachhaltigen mit Wiederholungsabsicht ausgeübten Tätigkeit ausgegangen, die zur Umsatzsteuerpflicht des Verkäufers der Kunstsammlung führt.

In einem jüngst ergangenen  Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (BFG) ausgesprochen, dass gerade nicht eine umsatzsteuerliche Vereinfachungsvorschrift dazu führen kann, dass bisher nicht umsatzsteuerpflichtige Privatpersonen, plötzlich umsatzsteuerpflichtig werden. Die Regelung ist nach dem BFG nur zwischen bereits bestehenden umsatzsteuerlichen Unternehmern anzuwenden, kann aber eine Privatperson nicht zum Unternehmer machen. Der einmalige Verkauf einer Kunstsammlung an einen Kommissionär unterliegt daher beim Verkäufer der Kunstsammlung nicht der Umsatzsteuer.


Würdigung

Die Argumentation des BFG überzeugt. Dennoch wurde gegen dieses Erkenntnis seitens des zuständigen Finanzamts Amtsrevision beim VwGH eingebracht. Die Rechtsprechung des VwGH bleibt somit abzuwarten.


Empfehlung

Obwohl nach Ansicht des BFG zwar auf Ebene des Sammlers keine Umsatzsteuer anfällt, muss dennoch der Kommissionär – jedenfalls bei Weiterverkauf mit Gewinn - Umsatzsteuer abführen. Der Verkauf wird daher in einer Gesamtbetrachtung mit Umsatzsteuer belastet und führt auf Ebene des Verkäufers der Sammlung zwangsläufig zu geringeren Gewinnen. Dieser Umsatzsteuernachteil könnte in vielen Fällen durch eine steuerlich proaktive Planung minimiert bzw zur Gänze vermieden werden.



Ihr Kontakt

Mag. Wilfried Krammer

Mag. Wilfried Krammer

Partner BPS | Deloitte Österreich

Wilfried Krammer ist Partner bei Deloitte. Als Steuerberater verfügt er über langjährige Erfahrung in der Beratung von Familienunternehmen und Tochtergesellschaften von multinationalen Unternehmen. Er unterstützt Unternehmen mit maßgeschneiderten Lösungen im Rechnungswesen. Dies geschieht durch Outsourcing der Buchhaltung und Lohnverrechnung, Co-Sourcing sowie dem Einsatz seines Teams vor Ort beim Klienten. Darüber hinaus hat er einen speziellen Beratungsschwerpunkt im Gemeinnützigkeitsrecht, insbesondere in Kunst & Kultur, Sport und im Sozialbereich.