Posted: 23 Sep. 2020 3 min. read

VERKÜRZTE FRIST FÜR VORSTEUERERSTATTUNGEN AUS UK FÜR 2020

Die Frist für Vorsteuererstattungsanträge aus dem Vereinigten Königreich für das Jahr 2020 von Unternehmen, welche in der Europäischen Union ansässig sind, endet bereits am 31.3.2021. Die Anträge müssen bis dahin elektronisch eingereicht werden.

Für Vorsteuererstattungen in Österreich aber auch in anderen Ländern sind die jeweiligen Fristen zu beachten. Wenn zB ein österreichisches Unternehmen in Deutschland Vorsteuern rückerstattet haben möchte, muss der entsprechende Antrag bis zum 30.9. des Folgejahres eingereicht werden. Da es sich um eine Fallfrist handelt, ist es besonders wichtig, dass der erforderliche Antrag zeitgerecht gestellt wird (für weitere Details siehe unsere Tax & Legal News vom 27.4.2020). Im Folgenden möchten wir erläutern, welche Auswirkungen der Brexit auf die Vorsteuererstattungen iZm dem Vereinigten Königreich hat.

Mit 31.1.2020 ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten. Dh für das Jahr 2019 gelten noch die bestehenden Regelungen betreffend Vorsteuererstattungen. Wenn bspw ein österreichisches Unternehmen Gebrauch von der Erstattung von Vorsteuern im Vereinigten Königreich machen möchte, muss der Antrag bis spätestens 30.9.2020 via FinanzOnline eingereicht werden.

Die EU hat mit dem Vereinigten Königreich ein Austrittsabkommen abgeschlossen, welches ua Regelungen zur Mehrwertsteuer enthält. Grundsätzlich sieht das Abkommen eine Übergangsfrist vor, welche am 31.12.2020 endet. Einige Bestimmungen im Abkommen verweisen auf die Übergangsfrist, so auch jene betreffend Mehrwertsteuer. Grundsätzlich treten im Bereich der Umsatzsteuer bis zum Ende des Übergangszeitraums keine Änderungen ein. Ferner findet die Mehrwertsteuersystemrichtlinie noch 5 Jahre nach Ende des Übergangszeitraums auf die Rechte und Pflichten von steuerpflichtigen Personen in Bezug auf vor Ende des Übergangzeitraums erfolgte Umsätze mit einem grenzüberschreitenden Element zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Mitgliedstaat Anwendung.
 

Ausnahme bei Vorsteuererstattung

Davon abweichend sieht das Abkommen eine bedeutend kürzere Frist für Anträge auf Rückerstattung von Mehrwertsteuer vor, die von einer im Vereinigten Königreich ansässigen steuerpflichtigen Person in einem Mitgliedstaat oder von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen steuerpflichtigen Person im Vereinigten Königreich gezahlt wurde. Die Frist endet am 31.3.2021. Folglich müssen die Anträge für 2020 bis dahin elektronisch eingereicht werden. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Erstattungsanträgen.


Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern

       

Ihr Kontakt

Mag. (FH) Verena Gabler

Mag. (FH) Verena Gabler

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Verena Gabler ist Partner im Bereich Steuerberatung und leitet die Tax Management Consulting Abteilung bei Deloitte Österreich. Die Umsatzsteuer-Spezialistin hat sich auf die Prozessberatung spezialisiert und unterstützt ihre Klienten bei der Entwicklung und Implementierung von Steuerkontrollsystemen. Dabei begleitet sie ihre Klienten bei der Analyse und Reduktion von steuerlich relevanten Risiken, der Optimierung von Prozessen und der Erhöhung des Automatisierungsgrades der Steuerfunktion durch den Einsatz von steuerrelevanter Software.

Mag. Jutta Schmidt

Mag. Jutta Schmidt

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Jutta Schmidt ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Sie ist als Senior Managerin im Indirect Tax & Global Trade Advisory Team tätig. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Umsatzsteuerrecht, der USt-Compliance sowie der umsatzsteuerlichen Sonderberatung von nationalen und multinationalen Unternehmen.