Posted: 17 Dec. 2020 9 min. read

VERLÄNGERUNG DES LOCKDOWN-UMSATZERSATZES

Der Umsatzersatz geht in die Verlängerung für alle Unternehmen, welche über den 7. Dezember hinaus unmittelbar vom Lockdown betroffen sind. Während die grundlegenden Vorgaben unverändert bleiben reduziert sich die Höhe des Umsatzersatzes von bisher 80 Prozent auf 50 Prozent. Als Vergleichsumsatz wird nunmehr grundsätzlich der Dezember 2019 herangezogen. Eine Antragstellung ist bis zum 15. Jänner möglich.

An dieser Stelle dürfen wir Ihnen die wichtigsten Eckdaten nochmals wie folgt zusammenfassen:
 

Wer kann beantragen?

Neben der unmittelbaren Betroffenheit durch die im Rahmen der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung angeordnete Schließung (zB Gastgewerbe, Hotellerie, Seilbahnen, Freizeiteinrichtungen) bzw Veranstaltungsverbote sind unter anderem folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
  • Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb führt
  • kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch und keine „aggressive Steuerplanung“, wobei hierfür wiederum Bagatellgrenzen berücksichtigt wurden, die eine Antragstellung ermöglichen
  • kein Insolvenzverfahren und keine vorsätzlichen Finanzstrafen in den letzten 5 Jahren (außer diese übersteigt nicht EUR 10.000);
  • eine Arbeitsplatzgarantie für die Mitarbeiter bis zum Ende der Anspruchszeit auf Umsatzersatz (23. Dezember bzw 31. Dezember 2020).

Gewisse Branchen (zB Banken, Versicherungen) sind von einer Antragstellung ausgeschlossen. Der Umsatzersatz für Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt.
 

Wie viel Umsatz wird den Unternehmen ersetzt?

Für den Zeitraum der angeordneten Schließung von 7. Dezember bis 23. Dezember (zB Seilbahnen, Tierparks) bzw bis 31. Dezember (zB Gastronomie, Beherbergungsbetriebe) wird den betroffenen Unternehmen taggenau 50 Prozent ihres Umsatzes ersetzt. Als Vergleichszeitraum dient im Normalfall der Umsatz der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2019 (bzw alternativ bei quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen der Umsatz des 4. Quartals 2019 dividiert durch drei).

Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist allgemein mit EUR 800.000 gedeckelt, wobei hier bestimmte Corona-Hilfen gegengerechnet werden müssen (siehe unten). Der Umsatzersatz beträgt mindestens EUR 2.300. Wurden im November 2019 keine Umsätze erzielt, steht dem Unternehmen der Minimalbetrag zu.

Für Unternehmen, die sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten befunden haben (außer Kleinst- und Kleinunternehmen), gelten besondere beihilfenrechtliche Bestimmungen. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt in diesen Fällen EUR 200.000.
 

Wie wird der Umsatzersatz berechnet und wo kann er beantragt werden?

Der Umsatzersatz wird anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet und kann bereits über FinanzOnline beantragt werden. Die Antragstellung kann durch den Unternehmer selbst oder dessen Steuerberater erfolgen. Eine Beantragung ist bis spätestens 15. Jänner 2021 möglich.
 

Was muss beim Umsatzersatz gegengerechnet werden?

Grundsätzlich muss erst ab dem Erreichen der Obergrenze von EUR 800.000 gegengerechnet werden. Das betrifft im Wesentlichen folgende Förderungen:

  • Bereits erhaltener Umsatzersatz.
  • Zuwendungen aus dem Fixkostenzuschuss 800.000.
  • Covid-19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100 Prozent, die noch nicht zurückbezahlt wurden.
  • Covid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds.
  • Bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.

Diese sind zusammen zu zählen und werden von der Obergrenze von EUR 800.000 in Abzug gebracht. In anderen Worten dürfen die dargestellten Unterstützungsleistungen zusammen mit dem Umsatzersatz für Dezember die Grenze von EUR 800.000 nicht übersteigen

Nicht gegengerechnet werden muss die Kurzarbeitsbeihilfe, der Fixkostenzuschuss (Phase 1) oder erlaubte Umsätze während der verpflichtenden Schließung (zB Abhol- und Lieferservice in der Gastronomie, Geschäftsreisende in der Hotellerie). Ebenso wenig sind 90%- und 80%-Haftungen der AWS oder der ÖHT anzugeben sowie Zuschüsse aus dem Härtefallfonds. Ebenso nicht gegenzurechnen ist der neu geschaffene Verlustersatz, wobei die Beantragung eines Umsatzersatzes für Dezember potenziell die Beantragung eines Verlustersatzes ausschließen kann bzw der erhaltene Umsatzersatz beim Verlustersatz entsprechend in Abzug zu bringen ist.
 

Wie erfolgt die Auszahlung?

Der Umsatzersatz wird laut Bundesregierung innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung überwiesen. Nachträglich kann eine strichprobenmäßige Überprüfung des Lockdown-Umsatzersatzes erfolgen. Der Umsatzersatz ist ertragsteuerpflichtig. Es besteht jedoch keine Umsatzsteuerpflicht.
 

Sind Mischbetriebe anspruchsberechtigt?

Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, ersetzt (zB Restaurant eines Supermarktes). Für diesen Anteil erhalten sie 50 Prozent Umsatzersatz.
 

Was ist mit Neugründungen?

Die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2020 werden durch die Anzahl der bestehenden Monate seit der Gründung dividiert. Das Unternehmen muss vor dem 1. Dezember 2020 gegründet worden sein.


Ihr Kontakt

Mag. Clemens Klinglmair

Mag. Clemens Klinglmair

Partner | Steuerberatung | Deloitte Oberösterreich

Mag. Clemens Klinglmair ist Steuerberater bei Deloitte Oberösterreich und leitet als Geschäftsführer die Standorte in Steyr und Kirchdorf. Im Rahmen seiner Tätigkeit berät er mittelständische Unternehmen und Freiberufler in steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belangen. Er steht als Experte bei Unternehmensgründungen, Jahresabschlüssen, Umstrukturierungen, Controlling und sonstigen steuerlichen Fragestellungen zur Seite. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auch auf der Beratung von Unternehmen in der Immobilien- und Baubranche.