Der Umsatzersatz geht in die Verlängerung für alle Unternehmen, welche über den 7. Dezember hinaus unmittelbar vom Lockdown betroffen sind. Während die grundlegenden Vorgaben unverändert bleiben reduziert sich die Höhe des Umsatzersatzes von bisher 80 Prozent auf 50 Prozent. Als Vergleichsumsatz wird nunmehr grundsätzlich der Dezember 2019 herangezogen. Eine Antragstellung ist bis zum 15. Jänner möglich.
An dieser Stelle dürfen wir Ihnen die wichtigsten Eckdaten nochmals wie folgt zusammenfassen:
Neben der unmittelbaren Betroffenheit durch die im Rahmen der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung angeordnete Schließung (zB Gastgewerbe, Hotellerie, Seilbahnen, Freizeiteinrichtungen) bzw Veranstaltungsverbote sind unter anderem folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Gewisse Branchen (zB Banken, Versicherungen) sind von einer Antragstellung ausgeschlossen. Der Umsatzersatz für Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt.
Für den Zeitraum der angeordneten Schließung von 7. Dezember bis 23. Dezember (zB Seilbahnen, Tierparks) bzw bis 31. Dezember (zB Gastronomie, Beherbergungsbetriebe) wird den betroffenen Unternehmen taggenau 50 Prozent ihres Umsatzes ersetzt. Als Vergleichszeitraum dient im Normalfall der Umsatz der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2019 (bzw alternativ bei quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen der Umsatz des 4. Quartals 2019 dividiert durch drei).
Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist allgemein mit EUR 800.000 gedeckelt, wobei hier bestimmte Corona-Hilfen gegengerechnet werden müssen (siehe unten). Der Umsatzersatz beträgt mindestens EUR 2.300. Wurden im November 2019 keine Umsätze erzielt, steht dem Unternehmen der Minimalbetrag zu.
Für Unternehmen, die sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten befunden haben (außer Kleinst- und Kleinunternehmen), gelten besondere beihilfenrechtliche Bestimmungen. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt in diesen Fällen EUR 200.000.
Der Umsatzersatz wird anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet und kann bereits über FinanzOnline beantragt werden. Die Antragstellung kann durch den Unternehmer selbst oder dessen Steuerberater erfolgen. Eine Beantragung ist bis spätestens 15. Jänner 2021 möglich.
Grundsätzlich muss erst ab dem Erreichen der Obergrenze von EUR 800.000 gegengerechnet werden. Das betrifft im Wesentlichen folgende Förderungen:
Diese sind zusammen zu zählen und werden von der Obergrenze von EUR 800.000 in Abzug gebracht. In anderen Worten dürfen die dargestellten Unterstützungsleistungen zusammen mit dem Umsatzersatz für Dezember die Grenze von EUR 800.000 nicht übersteigen
Nicht gegengerechnet werden muss die Kurzarbeitsbeihilfe, der Fixkostenzuschuss (Phase 1) oder erlaubte Umsätze während der verpflichtenden Schließung (zB Abhol- und Lieferservice in der Gastronomie, Geschäftsreisende in der Hotellerie). Ebenso wenig sind 90%- und 80%-Haftungen der AWS oder der ÖHT anzugeben sowie Zuschüsse aus dem Härtefallfonds. Ebenso nicht gegenzurechnen ist der neu geschaffene Verlustersatz, wobei die Beantragung eines Umsatzersatzes für Dezember potenziell die Beantragung eines Verlustersatzes ausschließen kann bzw der erhaltene Umsatzersatz beim Verlustersatz entsprechend in Abzug zu bringen ist.
Der Umsatzersatz wird laut Bundesregierung innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung überwiesen. Nachträglich kann eine strichprobenmäßige Überprüfung des Lockdown-Umsatzersatzes erfolgen. Der Umsatzersatz ist ertragsteuerpflichtig. Es besteht jedoch keine Umsatzsteuerpflicht.
Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, ersetzt (zB Restaurant eines Supermarktes). Für diesen Anteil erhalten sie 50 Prozent Umsatzersatz.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2020 werden durch die Anzahl der bestehenden Monate seit der Gründung dividiert. Das Unternehmen muss vor dem 1. Dezember 2020 gegründet worden sein.
Mag. Clemens Klinglmair ist Steuerberater bei Deloitte Oberösterreich und leitet als Geschäftsführer den Standort in Steyr. Im Rahmen seiner Tätigkeit berät er mittelständische Unternehmen und Freiberufler in steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belangen. Er steht als Experte bei Unternehmensgründungen, Jahresabschlüssen, Umstrukturierungen, Controlling und sonstigen steuerlichen Fragestellungen zur Seite. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auch auf der Beratung von Unternehmen in der Immobilien- und Baubranche.