Bereits seit einiger Zeit wurde in diversen Statements der Bundesregierung angekündigt, sich weiterhin für die Möglichkeit eines höheren Fixkostenzuschusses als dem zuletzt und nunmehr bereits beantragbaren Fixkostenzuschuss 800.000 einzusetzen, wobei eine Höhe bis zu EUR 3 Mio in Aussicht gestellt wurde. Nunmehr wurde vom BMF per Verordnung eine neue Förderrichtlinie zur Gewährung eines Verlustersatzes im Ausmaß von 70% (für Kleinunternehmen 90%) nicht gedeckter Verluste mit bis zu EUR 3 Millionen pro Unternehmen veröffentlicht. Neben Fixkostenzuschuss I und Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ I und FKZ 800.000) stellt diese Maßnahme nunmehr eine weitere Maßnahme zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen, die durch die COVID-19 Krise bedingt werden, dar. Da sich das Konzept des nunmehr veröffentlichten Verlustersatzes vom Prinzip her sehr stark vom bisher bekannten Fixkostenzuschusskonzept unterscheidet, dürfen wir Ihnen die Eckdaten zum neuen Verlustersatz im Überblick darstellen.
Die wesentliche Anspruchsvoraussetzung für den neu geschaffenen Umsatzersatz ist neuerlich (wie bereits bei FKZ I und FKZ 800.000) der durch die COVID-19 Krise bedingte Umsatzausfall, der für eine Antragsberechtigung im gewählten Betrachtungszeitraum mindestens 30% betragen muss. Die weiteren Einschränkungen und Voraussetzungen um als begünstigtes Unternehmen in den Genuss des Verlustersatzes kommen zu können, wurden im Wesentlichen von den bereits vom FKZ 800.000 bekannten Voraussetzungen übernommen, wobei es sich insbesondere um die folgenden handelt (siehe Punkt 3.1 und 3.2 der Richtlinien):
Insbesondere unterliegen Unternehmen auch wieder der sogenannten Schadensminderungspflicht, wonach sie im Rahmen einer Gesamtstrategie zumutbare Maßnahmen zur Reduktion des zu deckenden Verlustes müssen (z.B. Anstreben von Mietzinsminderungen).
Für Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) ist wie auch bereits vom FKZ I und FKZ 800.000 bekannt, wiederum nur eine Antragstellung unter der De-Minimis Verordnung (maximal EUR 200.000 innerhalb der letzten drei Steuerjahre) möglich. Jedoch wurde wie auch bereits beim FKZ 800.000 eine wesentliche Ausnahme für UiS geschaffen, bei denen die es sich um Kleinst- oder Kleinunternehmen handelt, für die eine Antragstellung unter den normalen Voraussetzungen, und somit nicht unter der De-Minimis Verordnung, zulässig ist, sofern es sich nicht in einem Insolvenzverfahren befindet.
Im Rahmen der Antragstellung unterliegt das Unternehmen, wie bereits vom FKZ I und dem FKZ 800.000 bekannt diversen Verpflichtungen und hat entsprechende Bestätigungen abzugeben (Punkt 6.1 und 6.2 der Richtlinien). Insbesondere hat das antragstellende Unternehmen sich zu verpflichten bzw. zu bestätigen, dass
Ausgangspunkt für die Ermittlung der Höhe des Verlustersatzes ist der Verlust, den der Antragsteller im gewählten Betrachtungszeitraum (siehe dazu sogleich) erleidet. Die Ermittlung des Verlustes hat unter Gegenüberstellung der Erträge sowie der unmittelbar und mittelbar mit diesen zusammenhängenden Aufwendungen zu erfolgen, wobei die zu berücksichtigenden Erträge und Aufwendungen explizit definiert werden (siehe Punkt 4.2.1 und 4.2.2 der Richtlinien; zur Prognose im Rahmen der ersten Tranche siehe sogleich bei der Antragstellung/Auszahlung). Als Erträge sind demnach die folgenden Posten zu berücksichtigen:
Ersichtlich wird daraus, dass insbesondere sämtliche Erträge aus dem Finanzergebnis in einem ersten Schritt für die Ermittlung des maßgeblichen Verlustes außer Ansatz bleiben (insbesondere sämtlichen Beteiligungserträge, siehe jedoch sogleich zur Anrechnung auf den ersatzfähigen Verlust).
Als Aufwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs 4 EStG und § 7 Abs 2 KStG anzusehen, ausgenommen
Der nach Gegenüberstellung der definierten Erträge und Aufwendungen ermittelte Verlust ist sodann noch um folgende Beträge zu kürzen, soweit diese nicht bereits in den Erträgen bzw. Aufwendungen entsprechend berücksichtigt wurden und soweit diese im gewählten Betrachtungszeitraum anfallen bzw. diesen betreffen:
Während öffentliche Zuwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise und Zuschüsse aus der Kurzarbeit oftmals bereits in den Erträgen (sonstige betriebliche Erträge) oder aufwandskürzend in den Aufwendungen berücksichtigt werden dürften, stellt insbesondere die Anrechnung der Beteiligungserträge ein nicht zu unterschätzendes Kriterium dar. Insbesondere bei Unternehmen, die neben ihrer operativen Tätigkeit auch als Holding fungieren, dürfte daher der Dividendenplanung aus den Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit dem Verlustersatz eine nicht unwesentliche Bedeutung zukommen.
Der Verlustersatz entspricht sodann 70% des derart ermittelten Verlustes bzw. erhöht sich dieser bei Kleinst- und Kleinunternehmen auf 90%. Maximal kann der Verlustersatz pro Unternehmen EUR 3 Mio beantragen, mindestens muss er jedoch EUR 500 betragen, um beantragt werden zu können. Klarstellend wurde festgehalten, dass der Verlustersatz in unmittelbarem Zusammenhang mit den dadurch gedeckten Betriebsausgaben steht, sodass § 20 Abs 2 EStG entsprechend anzuwenden ist.
Der Umsatzentfall berechnet sich gleich ident zum FKZ 800.000 Maßgebend sind demnach die Waren- und/oder Leistungserlöse der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung, ein Abweichen in der ersten Tranche auf die Umsätze gem UStG ist beim Verlust jedoch nicht vorgesehen. Dabei sind die Umsätze der beantragten Betrachtungszeiträume in den Jahren 2020 bzw. 2021 den Umsätzen der entsprechenden Vergleichszeiträume 2019 gegenüberzustellen.
Für den Verlustersatz stehen kann aus den identen Betrachtungszeiträume, wie bereits für den FKZ 800.000 gewählt werden:
Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind derart zu wählen, dass alle zeitlich zusammenhängen Die Wahl von zwei getrennten Blöcken, die beim FKZ 800.000 noch vorgesehen war, ist somit nicht zulässig (zur Ausnahme bei Inanspruchnahme des Lockdown-Umsatzersatzes siehe sogleich).
Die Beantragung eines Verlustersatzes für die Betrachtungszeiträume November und Dezember 2020 ist dann unzulässig, wenn der Förderwerber bereits für den gesamten November bzw. Dezember 2020 einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt. In diesem Fall ist eine Lücke zwischen den Betrachtungszeiträumen zulässig (bspw. wenn sodann der Verlustausgleich für die Betrachtungszeiträume Oktober 2020 und Jänner bis März 2021 in Anspruch genommen wird).
Hat der Antragsteller nur für Teile eines ausgewählten Betrachtungszeitraumes (beispielsweise für Teile des Betrachtungszeitraumes November 2020 oder Dezember 2020) einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen, kann für diesen Zeitraum ein Verlustersatz beantragt werden, jedoch reduziert ein für diesen Betrachtungszeitraum bezogener Lockdown-Umsatzersatz den ersatzfähigen Verlust anteilig. Jedenfalls ist ein Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem Verlustersatz zu beantragen.
Darüber hinaus kann kein Verlustersatz gewährt werden, wenn ein FKZ 800.000 in Anspruch genommen wird. Aufgrund des Wortlautes der Richtlinie zum Verlustersatz gilt dies unabhängig von den gewählten Betrachtungszeiträumen. Wird jedoch vor Antragstellung zur zweiten Tranche des FKZ 800.000 und nach Auszahlung der ersten Tranche des FKZ 800.000 vom Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und ein bereits ausbezahlter Betrag auf den Verlustersatz anzurechnen ist bzw. zurückbezahlt wird, ist die Antragstellung für einen Verlustersatz zulässig. Durch dieses Wahlrecht ist es auch bei noch nicht absehbaren Entwicklungen zu einem späteren Zeitpunkt möglich, dass für ein Unternehmen beste Instrument (Verlustersatz vs. FKZ 800.000) zu wählen.
Die Antragstellung auf en Verlustersatz ist seit 16. Dezember 2020 möglich, wobei diese wie bereits von FKZ I und FKZ 800.000 bekannt über FinanzOnline erfolgt. Für den Verlustersatz ist in den Förderrichtlinien zwingend eine Antragstellung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vorgesehen. Dabei ist vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter in der ersten Tranche die Prognoserechnung zu bestätigen, bei der zweiten Tranche die Höhe des Verlustes und des Umsatzausfalls. Ausnahmen, in denen Unternehmen eigenständig einen Antrag einbringen können (bei geringen Zuschüssen), wie diese beim FKZ 800.000 noch vorgesehen wurde, sind beim Verlustersatz nicht vorgesehen.
Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in zwei Tranchen und ist innerhalb der folgenden Zeiträume zu beantragen:
Im Hinblick auf die aktuell beantragbare erste Tranche wurde in den zum Verlustersatz veröffentlichten FAQs der nachfolgende Leitfaden zur Prognoserechnung zur Schätzung des erwarteten Verlustes aufgenommen, von dem bei Vorliegen exakterer Daten bzw. wenn dieses Schema zu unplausiblen Ergebnissen führt, nach den Aussagen der FAQ auch abgewichen werden kann:
Vom derart ermittelten Planergebnis sind sodann noch bereits bezogene Versicherungsleistungen, Beteiligungserträge (wenn sie mehr als 50% der Umsätze betragen), Zuwendungen von Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise und Zuschüsse aus der Kurzarbeit sowie Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz in Abzug zu bringen.
Wie bereits seit einiger Zeit angekündigt wurde nunmehr die Richtlinie zum Verlustersatz veröffentlicht (die bisher auch oftmals unter dem Schlagwort „Fixkostenzuschuss 3 Mio“ diskutiert wurde), nachdem diesbezüglich Einigkeit mit der EU-Kommission erzielt werden konnte. Die Maßnahme stellt eine weitere substantielle Maßnahme gegen die wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 dar. Aufgrund der umfassenden Wechselwirkungen zwischen dem Verlustersatz mit dem Lockdown-Umsatzersatz und dem FKZ 800.000 wird eine Vergleichsrechnung jedenfalls empfehlenswert sein, um die optimale Unterstützung für Unternehmen erzielen zu können.
Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer begleitet Florian Laure schwerpunktmäßig international agierende Unternehmen und Konzerne im Bereich internationales Steuerrecht und Konzernsteuerrecht. Sein Beratungsfokus liegt dabei auf der steuerlichen Begleitung von M&A Transaktionen als auch im Bereich grenzüberschreitender (Re)Strukturierungen. Darüber hinaus verfügt er über umfangreiche Expertise im Bereich F&E und IP aus steuerlicher Sicht und begleitet nationale und international agierende Unternehmen bei der Erarbeitung optimaler Förderstrategien sowie bei der steuerlichen F&E- und IP-Strukturierung. Fachautor und Fachvortragender.