Posted: 09 Dec. 2020 4 min. read

VORSTEUERABZUG BEI FEHLINVESTITIONEN?

In seinem Urteil zur Rechtssache HF (C-374/19 vom 9.7.2020) beschäftigte sich der EuGH mit der Frage, ob bei Fehlinvestitionen im Hinblick auf gemischte Tätigkeiten, dh bei zum Teil steuerbefreiten und steuerpflichtigen Umsätzen, der ursprüngliche Vorsteuerabzug bestehen bleibt oder zu berichtigen ist. Der bestehende Grundsatz, wonach der Vorsteuerabzug bei bloßen Fehlinvestitionen iZm der Durchführung von ausschließlich steuerpflichtigen Umsätzen erhalten bleibt, wird seitens des EuGH bekräftigt.
 

Sachverhalt

Eine Gesellschaft betreibt ein Alten- und Pflegeheim umsatzsteuerfrei. Im Jahr 2003 errichtete die Gesellschaft einen Anbau mit einer Cafeteria, welcher für Besucher durch einen Außeneingang und für Heimbewohner durch den Speisesaal des Pflegeheims zugänglich ist. Die Cafeteria wurde im Ausmaß von 10% für die steuerbefreite Tätigkeit genutzt, dh der Vorsteuerabzug für die Errichtung der Cafeteria stand der Gesellschaft nur im Ausmaß von 90% zu. Ab 2009 wurden keine Warenumsätze mehr an Besucher getätigt. Dies hatte eine Berichtigung der ursprünglich für den Anteil der steuerpflichtigen Warenumsätze geltend gemachten Vorsteuer zur Folge. Das vorlegende Gericht ging davon aus, dass die Cafeteria seit 2009 im Ausmaß der ursprünglichen steuerpflichtigen Vermietung nun ungenutzt bliebe. Folglich legte es dem EuGH die Frage vor, ob im Falle der Einstellung der steuerpflichtigen Umsatztätigkeit eine Vorsteuerberichtigung hinsichtlich der Errichtungskosten zu erfolgen hat.
 

EuGH Urteil

In einem vorangegangenen Urteil hat der EuGH den Grundsatz aufgestellt, wonach die Korrektur des vorgenommenen Vorsteuerabzugs bei (sich später herausstellenden) Fehlinvestitionen nicht zu erfolgen hat. Demnach bleibt der Vorsteuerabzug für Gegenstände und Dienstleistungen bestehen, wenn diese später nicht für steuerpflichtige Zwecke genutzt werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Nichtnutzung dem Willen des Steuerpflichtigen widerspricht, dh der Steuerpflichtige würde die steuerpflichtige Tätigkeit gerne ausführen, jedoch ist diese bspw unrentabel und wird daher eingestellt. Bei dergleichen Fehlinvestitionen bleibt daher der Vorsteuerabzug grundsätzlich bestehen.

Im gegenständlichen Judikat war fraglich, ob dieser Grundsatz auch auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Davon abhängig bliebe der Vorsteuerabzug für die ursprüngliche steuerpflichtige Tätigkeit im Ausmaß von 90% bestehen, oder es hätte eine Berichtigung zu erfolgen. Unzweifelhaft war die steuerpflichtige Tätigkeit im vorliegenden Fall eingestellt worden. Jedoch unterschied sich der Fall in einem bedeutenden Detail von dem bereits vom EuGH aufgestellten Grundsatz. Die Cafeteria wurde zum Teil für steuerpflichtige und steuerbefreite Tätigkeiten genutzt. Sofern nun nach Einstellung der umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit die Cafeteria weiter für ausschließlich steuerbefreite Umsätze genutzt wird, ist der zuvor ausgeführte Grundsatz nicht anwendbar. Folglich hat in diesem Fall eine Vorsteuerberichtigung zu erfolgen.
 

Fazit

Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer Fehlinvestition nur dann bestehen bleibt, wenn die Tätigkeit eingestellt wird und die relevanten Gegenstände bzw Dienstleistungen nicht für eine steuerbefreite Tätigkeit verwendet werden. Somit wird bei der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Fehlinvestitionen für bloß teilweise steuerpflichtige Tätigkeiten.


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Mag. (FH) Verena Gabler

Mag. (FH) Verena Gabler

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Verena Gabler ist Partner im Bereich Steuerberatung und leitet die Tax Management Consulting Abteilung bei Deloitte Österreich. Die Umsatzsteuer-Spezialistin hat sich auf die Prozessberatung spezialisiert und unterstützt ihre Klienten bei der Entwicklung und Implementierung von Steuerkontrollsystemen. Dabei begleitet sie ihre Klienten bei der Analyse und Reduktion von steuerlich relevanten Risiken, der Optimierung von Prozessen und der Erhöhung des Automatisierungsgrades der Steuerfunktion durch den Einsatz von steuerrelevanter Software.