Eine steuerneutrale Einbringung setzt voraus, dass das eingebrachte Vermögen spätestens am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages einen positiven Verkehrswert hat. Der Einbringende hat dabei den positiven Verkehrswert im Zweifel durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen. Sollte kein positiver Verkehrswert vorliegen, gilt die Einbringung als verunglückt und die Grundsätze des allgemeinen Steuerrechts sind anzuwenden. In seiner Entscheidung vom 27.2.2019 (Ro 2017/15/0039) hat sich der VwGH mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen vom Vorliegen eines positiven Verkehrswerts auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer brachte mit Sacheinlagevertrag vom 29.9.2004 Teile seines Einzelunternehmens rückwirkend zum 31.12.2003 in eine neu errichtete GmbH ein und ging dabei von der Steuerneutralität dieser Umgründung aus. Am 29.9.2005 hat der Beschwerdeführer sodann seine Anteile an dieser GmbH zu einem positiven Kaufpreis veräußert.
Die Betriebsprüfung stellte fest, dass der Verkehrswert des eingebrachten Vermögens sowohl am Einbringungsstichtag als auch am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages negativ und eine steuerneutrale Einbringung somit nicht anwendbar sei.
Das BFG folgte im Ergebnis dieser Beurteilung und ging unter Verweis auf ein in einem Zivilprozess zwischen den Käufern der Anteile an der übernehmenden Körperschaft als klagende Parteien und dem Revisionswerber als beklagter Partei durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen erstelltes Gutachten, demzufolge unter Berücksichtigung der Entnahmen im Rückwirkungszeitraum zum Einbringungsstichtag eine reale Überschuldung und ein negativer Liquidationswert vorlagen, von einem negativen Verkehrswert aus.
In der Revision brachte der Beschwerdeführer vor, dass keine Zweifel hinsichtlich des Vorliegens eines positiven Verkehrswertes des eingebrachten Vermögens bestanden, „weil bereits vor Errichtung des Einbringungsvertrages mit den späteren Erwerbern der Preis für das Gesamtunternehmen festgelegt worden war“ und dieser den positiven Verkehrswert darstelle.
Dem entgegnete jedoch der VwGH, dass sich das UmgrStG auf einen objektivierten Unternehmenswert beziehe, welcher sich der Parteiendisposition entzieht. Bei der Sachverhaltsfeststellung, ob (im Zeitpunkt des Einbringungsvertrages) ein positiver Verkehrswert der eingebrachten Teilbetriebe vorlag, durfte sich das BFG somit auf das Sachverständigengutachten stützen. Es war nicht an den im Beteiligungsverkauf vereinbarten Verkaufspreis gebunden.
Der Umstand, dass bereits vor Errichtung des Einbringungsvertrages ein Verkauf der Gegenleistungsanteile zu einem positiven Kaufpreis vereinbart wurde, ist nach Ansicht des VwGH offenbar nicht in allen Fällen ausreichend, um Zweifel am Vorliegen eines positiven Verkehrswerts (zB bei Vorliegen eines negativen Buchwerts) soweit auszuräumen, dass auf einen Nachweis eines positiven objektivierten Unternehmenswerts durch ein Sachverständigengutachten verzichtet werden kann.
Gemäß dem Fachgutachten KFS BW 1 der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer handelt es sich beim objektivierten Unternehmenswert um den mithilfe eines Diskontierungsverfahrens ermittelten Unternehmenswert, der sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen und -risiken, der finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie der sonstigen Einflussfaktoren ergibt. Auf diesen objektivierten Unternehmenswert laut KFS BW 1 beziehen sich auch ausdrücklich die Umgründungssteuerrichtlinien der Finanzverwaltung.
Zu beachten ist, dass die gegenständliche Entscheidung des VwGH auch für Zusammenschlüsse und Realteilungen von Relevanz ist, da das UmgrStG diesbezüglich dieselben Regelungen hinsichtlich Sachverständigengutachten enthält.
Katharina Luka ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Körperschaftsteuer, internationales Steuerrecht und in der Umgründungsberatung. Sie ist zudem als Fachautorin und Fachvortragende tätig.