Grundsätzlich sind im Rahmen der Regelbesteuerung sämtliche Aufwendungen und Ausgaben, die zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung außerbetrieblicher Einkünfte dienen, als Werbungskosten in der entsprechenden Einkunftsart steuerlich abzugsfähig, sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen. Der VwGH hatte zu beurteilen, ob Kursverluste aus einem Fremdwährungskredit, welcher ursprünglich zur Finanzierung der Liegenschaft aufgenommen wurde, bei der Veräußerung der Liegenschaft als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Der in Italien ansässige Revisionswerber erwarb in Österreich eine Eigentumswohnung, die er mittels Schweizer-Franken-Kredit finanzierte. Aus der Eigentumswohnung erzielte der Revisionswerber in den Folgejahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bevor er die Wohnung im Jahr 2017 veräußerte. Betreffend die Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen wurde zur Regelbesteuerung optiert, um die aus dem Fremdwährungskredit realisierten Kursverluste einkünftemindernd (als abzugsfähige Werbungskosten) geltend zu machen. Das Finanzamt verwehrte jedoch die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Kursverluste. Es stützte sich bei der Nichtberücksichtigung der Kursverluste insb auf eine Entscheidung des VfGH aus dem Jahr 2014 (VfGH 29.11.2014, G 137/2014, G 138/2014), in der sich dieser aufgrund des fehlenden (unmittelbaren) wirtschaftlichen Zusammenhangs zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie zur privaten Liegenschaftsveräußerung gegen die Abzugsfähigkeit von Kursverlusten aus Fremdwährungskrediten aussprach.
Daraufhin wandte sich der Revisionswerber mittels Beschwerde an das BFG, welches in seinen Ausführungen der Meinung des Finanzamts folgte und somit die Beschwerde als unbegründet abwies. Das BFG führte ergänzend aus, dass Kursverluste iZm der Tilgung eines Fremdwährungskredits der privaten Vermögenssphäre des Abgabepflichtigen zuzurechnen und somit nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien.
Der Revisionswerber erhob in einem letzten Schritt Revision an den VwGH mit der Begründung, dass durch die Nichtabzugsfähigkeit der Kursverluste das objektive Nettoprinzip, wonach Einkünfte nach Ausgleich von Verlusten und Abzug von Werbungskosten versteuert werden, verletzt sei. Ein Abzugsverbot bestehe nur für jene Aufwendungen und Ausgaben, die iZm Einkünften stehen, auf die der besondere Steuersatz gemäß angewendet wird. Dieser kam jedoch aufgrund der Option zur Regelbesteuerung in diesem Fall nicht zur Anwendung. Weiters seien Kursverluste aus Fremdwährungskrediten zur Finanzierung von Betriebsvermögen als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig, was zu einer Ungleichbehandlung im außerbetrieblichen Bereich führe.
Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 24.10.2019 (VwGH 24.10.2019; Ra 2018/15/0114) diesbezüglich aus, dass Kursverluste bzw Kursgewinne aus Fremdwährungsdarlehen, welche aus außerbetrieblichen Gründen aufgenommen werden, als Spekulationseinkünfte zu qualifizieren seien und somit außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr unbeachtliche Wertänderungen des Privatvermögens darstellen. Somit wären weder Kursverluste noch etwaige Kursgewinne steuerbar. Weiters stünden Ergebnisse aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung jener Liegenschaft, für welche der Fremdwährungskredit ursprünglich aufgenommen wurde. Der VwGH verwies dabei auf ein früheres Erkenntnis, in welchem er dies bereits ausgesprochen hatte, und sah sich im aktuellen Fall nicht dazu veranlasst, von dieser Meinung abzugehen.Fazit.
Werden Fremdwährungskredite zur Finanzierung der Anschaffung von Liegenschaften aufgenommen, die für die private Vermietung genutzt werden, sind die daraus resultierenden Kursverluste aufgrund des fehlenden wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Fremdwährungskredit und Einnahmequelle nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die Kursverluste stellen nicht abzugsfähige Verluste aus Spekulationsgeschäften dar. Im Gegenzug sind auch etwaige Kursgewinne aus einem derartigen Kredit steuerlich unbeachtlich.
Daniel Blum ist Senior Manager im Bereich Tax bei Deloitte Wien sowie Gastprofessor an der Wirtschaftsuniversität Wien. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Konzernsteuerrecht, Quellensteuern und internationales Steuerrecht. Daniel Blum ist zudem regelmäßig als Fachautor und Fachvortragender tätig.