Posted: 21 Oct. 2020 4 min. read

VWGH ZUM BEGINN DER VERJÄHRUNGSFRIST BEI DER FORSCHUNGSPRÄMIE

Der VwGH hat kürzlich klargestellt, ab wann bei der Forschungsprämie die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Die Antwort auf die Frage, ob es sich bei der Forschungsprämie um eine Abgabe oder eine Beihilfe, Erstattung bzw Vergütung handelt, entscheidet, woran der Beginn der Verjährung anknüpft – ob an die Entstehung des Abgabenanspruchs oder doch an die Leistung der Vergütung.
 

Sachverhalt

Im Jahr 2011 machte die Revisionswerberin die Forschungsprämie 2010 geltend, die ua Gegenstand einer Außenprüfung im Jahr 2016 war. Gegen die bescheidmäßige Festsetzung im Jahr 2017 durch das Finanzamt, welches den Feststellungen der Außenprüfung Folge leistete, erhob die Gesellschaft in zweierlei Hinsicht Beschwerde. Zum einen richtete sich die Beschwerde gegen die Höhe der Festsetzung, welche unter dem ursprünglich beantragten Betrag lag.Zum anderen sei ihrer Ansicht nach bereits Verjährung eingetreten, denn diese würde mit Ablauf des Jahres, in dem die Forschungsaufwendungen angefallen sind, beginnen.
 

Entscheidung des BFG

Das BFG wies die Beschwerde als unbegründet ab und gelangte zum Ergebnis, dass die Abgabenfestsetzung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt sei. Der Rückforderungsanspruch sei, nach Ansicht des BFG, von der eigentlichen Forschungsprämie abzugrenzen. Folglich knüpfe der Beginn der Verjährungsfrist an den Zeitpunkt der Gutschrift am Abgabenkonto an. Zumal der VwGH zu dieser Rechtsfrage bisher noch keine Stellung bezogen hatte, sprach sich das BFG für die Zulässigkeit der Revision aus.
 

Entscheidung des VwGH

Im Unterschied zu jener des BFG beginne nach Ansicht des VwGH die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres der Geltendmachung der Forschungsprämie (durch Selbstbemessung) zu laufen. Ein Rückforderungsanspruch ergebe sich erst aus der Gegenüberstellung der geltend gemachten Prämie mit der festgesetzten Prämie. Das Ergebnis dieser Gegenüberstellung könne laut VwGH nicht ausschlaggebend für den Beginn der Verjährung sein.

Den einschlägigen Gesetzesbestimmungen ist zu entnehmen, dass sowohl die Forschungsprämie als auch die Rückforderungsansprüche von Forschungsprämien als Abgaben vom Einkommen zu werten sind. Somit finden die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auf diese unmittelbar Anwendung.

Die Festsetzung einer Abgabe verjährt in der Regel nach fünf Jahren. Jede nach außen erkennbare und zur Geltendmachung des Anspruchs unternommene Amtshandlung (zB eine Außenprüfung) verlängert die Festsetzungsverjährung um ein weiteres Jahr. Durch sogenannte Verlängerungshandlungen ist eine Ausdehnung der Frist auf bis zu zehn Jahre möglich.

Im gegenständlichen Fall wurde die Forschungsprämie für das Jahr 2010 im Jahr 2011 geltend gemacht. Mit Ablauf des Jahres 2011 begann folglich die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen. Ohne Verlängerungshandlung wäre Verjährung mit Ablauf des Jahres 2016 eingetreten. Die während laufender Verjährungsfrist eröffnete Außenprüfung im Jahr 2016 stellte eine solche Verlängerungshandlung dar, die die Frist um ein weiteres Jahr verlängerte. Der Festsetzungsbescheid aus dem Jahr 2017 erfolgte demnach vor Ablauf der Verjährungsfrist.
 

Fazit

Bei Forschungsprämien handelt es sich um Abgaben, für die die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, beginnt. Der Abgabenanspruch entsteht im Zeitpunkt der Geltendmachung (Selbstbemessung) des (negativen) Abgabenanspruchs durch den Abgabepflichtigen. Für den Beginn der Festsetzungsverjährung der Forschungsprämie ist folglich weder auf das Verlangungsjahr noch auf die Gutschrift am Abgabenkonto, sondern auf den Zeitpunkt der Geltendmachung abzustellen.


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Mag. Edith Capek, LL.M. (WU)

Mag. Edith Capek, LL.M. (WU)

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Edith Capek ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Verfahrens- und Finanzstrafrecht, Konzernsteuerrecht sowie europäischem Steuerrecht. Sie ist zudem als Fachautorin und Fachvortragende tätig.