Posted: 04 Sep. 2020 4 min. read

VWGH ZUM WOHNSITZ BEI BLOSS VORÜBERGEHENDER WOHNUNGSNUTZUNG

Laut VwGH steht eine bloß geringfügige tatsächliche Nutzung einer inländischen Wohnung dem Bestehen eines Wohnsitzes nicht entgegen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte für die Qualifizierung als Wohnsitz eine Mindestnutzung von zumindest 60 Nächtigungen vorausgesetzt (VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0145).
 

Sachverhalt

Ein österreichischer Musiker hatte seit Mitte der 90er-Jahre ganzjährig ein Haus in Kenia gemietet und in 1993 ein Wohnhaus in Österreich errichtet, das er allerdings nur geringfügig während seiner Österreichaufenthalte nutzte. Er ging daher vom Nichtvorliegen eines inländischen Wohnsitzes in Österreich aus und reichte folglich lediglich Einkommensteuererklärungen als beschränkt Steuerpflichtiger in Österreich ein.
 

Keine ausreichende tatsächliche Nutzung

Während das Finanzamt von einem Wohnsitz des Musikers in Österreich und folglich einer unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich ausging, lag nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) nur eine beschränkte Steuerpflicht vor. Das BFG begründete dies damit, dass ein Wohnsitz erst bei zumindest mehr als 60 Nächtigungen pro Jahr im Inland vorliegen würde. In den vom Finanzamt bestrittenen Jahren hatte der Musiker aber nur zwischen 15 und 41 mal pro Jahr in seinem Haus in Österreich genächtigt, sodass nach Ansicht des BFG kein Wohnsitz und folglich nur eine beschränkte Steuerpflicht gegeben war. 
 

Tatsächliche Nutzung alleine nicht entscheidend

Nach Ansicht des VwGH ist für das Vorliegen eines Wohnsitzes nicht entscheidend, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung (im vorliegenden Fall das Haus) tatsächlich genutzt wird. Es ist daher auch keine bestimmte Mindestanzahl von jährlichen Nächtigungen Voraussetzung dafür, um eine Wohnung als Wohnsitz zu qualifizieren. Dies ergibt sich auch nicht aus der vom BFG zitierten, älteren Rechtsprechung des VwGH. Vielmehr ist das Bestehen eines Wohnsitzes steuerrechtlich an die tatsächliche Verfügungsmacht über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, geknüpft. Da jemand mehrere Wohnungen innehaben kann, sind gleichzeitig auch mehrere Wohnsitze möglich.


Fazit

Im vorliegenden Judikat hat der VwGH nochmals klargestellt, dass es – entgegen der Ansicht des BFG – nicht darauf ankommt, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung tatsächlich von einem Steuerpflichtigen genutzt wird, um einen Wohnsitz zu begründen.

Wird aufgrund eines Wohnsitzes die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich begründet, besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen immer noch die Möglichkeit der Anwendung der Zweitwohnsitzverordnung. Im vorliegenden Judikat hat sich der VwGH jedoch nicht zusätzlich mit der Zweitwohnsitzverordnung auseinandergesetzt.



Ihr Kontakt

Stefanie Miklos, MSc (WU) LLB (WU)

Stefanie Miklos, MSc (WU) LLB (WU)

Senior Managerin Steuerberatung | Deloitte Österreich

Stefanie Miklos ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der laufenden steuerlichen Beratung nationaler und internationaler Unternehmen und Konzernen vor allem im Bereich der betrieblichen Steuern sowie in der Unterstützung bei Sonderprojekten und im Rahmen von Außenprüfungen. Ein weiterer Fokus ihrer Tätigkeit liegt in der Umsetzung von Projekten und der steuerlichen Beratung zu Fragestellungen iZm Pillar Two.