Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung vom 24.10.2019, Ro 2018/15/0072, mit der Frage auseinandergesetzt, ob Mietwäsche, welche im Rahmen eines Gesamtleistungspakets entgeltlich zur Verfügung gestellt wird, als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden kann, da grundsätzlich ein Ausschluss von der Sofortabschreibung für entgeltlich überlassene Wirtschaftsgüter vorgesehen ist.
Die Revisionswerberin stellt gereinigte Berufs- und Hotelwäsche aller Art für Gesundheitswesen, Hotellerie und Gastronomie entgeltlich bereit. Das Service umfasst auch das Reinigen der Wäsche im vereinbarten zeitlichen Turnus, das kostenlose Austauschen bei Verschleiß sowie die Zustellung und Abholung der Wäsche. Das Eigentum an der Wäsche verbleibt stets bei der Revisionswerberin.
Sowohl die Betriebsprüfung als auch in weiterer Folge das BFG verneinten die Sofortabschreibung, da es sich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.
Nach den Ausführungen des VwGH tritt der Ausschluss der Sofortabschreibung jedoch bloß in jenen Fällen ein, in welchen die Überlassung von Wirtschaftsgütern eine „passive Tätigkeit“ darstellt. Steht hingegen die Erbringung einer aktiv wiederkehrenden Dienstleistung im Vordergrund, soll sehr wohl eine Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut möglich sein.
Im vorliegenden Sachverhalt war die aktive Tätigkeit der Revisionswerberin für den VwGH unzweifelhaft. Es handelt sich bei der gegenständlichen Mietwäsche nicht um ein als bloß zur entgeltlichen Überlassung bestimmtes Wirtschaftsgut. Vielmehr werden sie laufend von der Revisionswerberin selbst im eigenen Betrieb eingesetzt, gereinigt, bearbeitet und dann kurzfristig erneut ausgegeben. Demnach steht nicht eine passive, sondern eine aktive Tätigkeit im Vordergrund. Hauptzweck der Revisionswerberin sei es demnach gereinigte Textilien und die Abwicklung der gesamten Logistik zur Verfügung zu stellen. Die Überlassung der Mietwäsche stellt dabei nur ein Mittel zum erwünschten Hauptzweck dar. Die Sofortabschreibung ist auf Grund der aktiven Tätigkeit daher zulässig.
Der VwGH hat nunmehr klargestellt, dass der Ausschluss der Sofortabschreibung dann nicht greift, wenn das Wirtschaftsgut im Rahmen eines Gesamtleistungspakets bestehend aus aktiven, laufend wiederholten Tätigkeiten (zB Reinigung, Instandhaltung, Logistik etc) überlassen wird. In diesen Fällen stellt die Überlassung bloß ein Mittel zum erwünschten Hauptzweck dar. Ist das Wirtschaftsgut hingegen ausschließlich zur Nutzungsüberlassung (passive Tätigkeit) bestimmt, scheidet eine Sofortabschreibung aus.
Wilfried Krammer ist Partner bei Deloitte. Als Steuerberater verfügt er über langjährige Erfahrung in der Beratung von Familienunternehmen und Tochtergesellschaften von multinationalen Unternehmen. Er unterstützt Unternehmen mit maßgeschneiderten Lösungen im Rechnungswesen. Dies geschieht durch Outsourcing der Buchhaltung und Lohnverrechnung, Co-Sourcing sowie dem Einsatz seines Teams vor Ort beim Klienten. Darüber hinaus hat er einen speziellen Beratungsschwerpunkt im Gemeinnützigkeitsrecht, insbesondere in Kunst & Kultur, Sport und im Sozialbereich.