Posted: 29 Jan. 2020 7 min. read

ZINSLOSE DARLEHEN IM AUSSERBETRIEBLICHEN BEREICH

Das Bundesfinanzgericht (BFG) musste sich vor kurzem im Zusammenhang mit einem außerbetrieblichen Gesellschafterdarlehen über die Grenze mit der Frage auseinandersetzen, ob fremdübliche Zinsen anzusetzen sind.
 

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer – eine natürliche Person – gewährte in den Jahren 2009 bis 2011 zinslose Darlehen in Höhe von ca EUR 29,5 Mio an eine Schweizer AG, an welcher er als Geschäftsführer auch zu 98% beteiligt war. Diese nutzte wiederum die zur Verfügung gestellten Mittel, um Darlehen an verbundene Unternehmen (ie Unternehmen an denen der Beschwerdeführer beteiligt war) zu vergeben, wofür sie einen Zinssatz in Höhe von 2% verlangte. Das Finanzamt sah in Bezug auf das vom Beschwerdeführer an die Schweizer AG gewährte (Gesellschafter-)Darlehen eine Versteuerung von fiktiven fremdüblichen Zinsen in Höhe von 2% als geboten an.
 

Rechtsansicht des BFG

Das BFG (18.7.2019; RV/1100628/2016) führte aus, dass im Falle eines zinslosen Darlehens eines Gesellschafters die ersparten Zinsen der Gesellschaft eine Nutzungseinlage darstellen. Selbiges gilt, wenn das Entgelt der Überlassung im Fremdvergleich unangemessen niedrig ausfällt. In einer rein innerstaatlichen Konstellation würde dies weder zu Einnahmen des Darlehensgebers noch zu Betriebsausgaben der Gesellschaft führen. Etwas anderes soll hingegen bei Überlassungen an ausländische Gesellschaften gelten, weshalb hier anhand eines Fremdvergleichs eine fiktive Gewinnrealisierung im Inland vorgesehen ist. Diese Ungleichbehandlung von Sachverhalten mit Auslandsbezug sei, insbesondere hinsichtlich des Unionsrechts, unbedenklich.

Eine solche fiktive Gewinnrealisierung ist in solchen Fällen dem Gesetzeswortlaut nach jedoch nur für die betrieblichen Einkunftsarten vorgesehen.. Im Veranlagungszeitraum hatte der Beschwerdeführer hingegen nur Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auszuweisen. Alleine aus der Hingabe eines privaten Darlehens kann laut BFG das Vorliegen eines Betriebes nicht abgeleitet werden.
 

Weiterführende Überlegungen

Dem widersprechend vertritt die Finanzverwaltung in EAS 2197 für derartige Konstellationen die Ansicht, dass bei dem Verhältnis Gesellschafter-Gesellschaft der Fremdvergleichsgrundsatz (Angehörigenjudikatur) sowohl für den betrieblichen als auch für den privaten Bereich gelten soll. Laut BFG darf dies jedoch nicht dazu führen, dass gegen den Gesetzlaut entschieden wird, welcher hier nach Ansicht des BFG eindeutig ist. Vielmehr ist bei außerbetrieblichen Einnahmendas Zu- und Abflussprinzip von Relevanz, welches auf den tatsächlichen Zufluss der Einnahmen abstellt. Da hier ein zinsloses Darlehen gewährt wurde, fand auch keine Realisierung statt und es lag somit kein zu versteuernder Vermögenszuwachs vor.

Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde seitens des Beschwerdeführers zudem vorgebracht, dass die Zahlungen von ihm an die Schweizer AG auch als verdeckte Einlage qualifiziert werden könnten, da grundsätzlich die Einlage gegenüber dem Gesellschafterdarlehen Vorrang genießt. Eine dementsprechende Umqualifizierung, da die Schweizer AG die Zahlung bislang durchgehend als Darlehen bilanziert hat, bedarf nach herrschender Judikatur jedoch besonderer Umstände, wie zB den dringenden Kapitalbedarf der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Zahlung.


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Mag. Johanna Kloner

Mag. Johanna Kloner

Senior Steuerberatung | Deloitte Österreich

Mag. Johanna Kloner ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien und ist auf die Beratung von Privatpersonen (Private Clients), Familienunternehmen, Privatstiftungen sowie der Beratung im Bereich Immobilien- und Kapitalvermögensbesteuerung spezialisiert. Sie ist weiters Autorin diverser Fachbeiträge.