Posted: 19 Jun. 2020 7 min. read

ZUORDNUNG DER BEWEGTEN LIEFERUNG IN EINEM REIHENGESCHÄFT (EUGH 23. APRIL 2020, C-401/18, HERST)

Gegenstand des jüngst ergangenen Urteils war erneut die Frage nach der Zuordnung der bewegten Lieferung innerhalb eines Reihengeschäfts. Entgegen den Schlussanträgen von GA Kokott hielt der EuGH weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: es sei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Von der Benennung konkreter Kriterien als Guideline für die korrekte Zuordnung in der Praxis sah der EuGH abermals ab.
 

Sachverhalt

Der tschechische Unternehmer Herst s.r.o., (im Folgenden „Herst“) ist im Bereich des Kraftverkehrs tätig und besitzt mehrere Tankstellen in der Tschechischen Republik. Im Rahmen seiner Tätigkeit bestellte Herst regelmäßig Kraftstoff von in Tschechien für umsatzsteuerliche Zwecke erfassten Lieferanten. Diese bezogen den Kraftstoff ihrerseits von Raffinerien in anderen Mitgliedstaaten. Die Durchführung des Transports von den Raffinerien zu den eigenen Tankstellen in Tschechien (sowie in einem Fall zu einem weiteren Abnehmer) übernahm Herst mit eigenen Fahrzeugen. Herst berechnete den Lieferanten keine Beförderungskosten, sondern trug die Kosten für den Transport selbst. Die Lieferanten versorgten Herst mit den für die Transportdurchführung notwendigen Informationen wie bspw. Angabe des Terminals der Raffinerien, Datum und Zeitpunkt der Beladung etc. Da die Waren in einem besonderen zollrechtlichen Verfahren (dem Verfahren der Steueraussetzung) transportiert wurden erfolgte nach Überschreitung der tschechischen Grenze zunächst die Zollabfertigung und die verbrauchsteuerrechtliche Überführung des Kraftstoffs in den freien Verkehr durch Herst. Anschließend wurde der Transport des Kraftstoffs zum Entladeort durch Herst fortgesetzt.

Die Lieferanten stellten an Herst Rechnungen mit Ausweis tschechischer Umsatzsteuer aus, auf dessen Basis Herst den Vorsteuerabzug begehrte. Die tschechische Finanzverwaltung verwehrte diesen mit der Argumentation, die Lieferanten bewirkten innergemeinschaftliche Lieferungen und stellten dementsprechend zu Unrecht tschechische Umsatzsteuer in Rechnung. Der Vorsteuerabzug stünde Herst daher nicht zu.

Das Verfahren wurde ausgesetzt und dem EuGH unter anderem die Frage vorgelegt, ob die Verfügungsmacht über die Waren von den Raffinerien an die Lieferanten übergeht, wenn die Lieferanten über die Waren nicht physisch verfügen, sondern dem Abnehmer Herst lediglich den Zugang zu den Waren vermitteln, die Informationen für die Übernahme mitteilen und Herst die Beförderung der Waren selbst vornimmt und auch die Kosten hierfür trägt.
 

Das EuGH Urteil

Vorweg weist der EuGH darauf hin, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb unter anderem erst dann bewirkt ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist. Die Beurteilung der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Befähigung wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen übertragen wird, sei unabhängig von nationalen Bestimmungen vorzunehmen. Da allein die Begründung physischer Gewalt über den Gegenstand nicht Voraussetzung für die Übertragung der Verfügungsmacht ist, könne auch die Beförderung des Kraftstoffes allein nicht entscheidend für die Beurteilung der Eigentumsübertragung sein. Vielmehr komme es auf die Möglichkeit an, Entscheidungen treffen zu können, die sich auf die rechtliche Situation des betreffenden Gegenstands auswirken, wie bspw. die Entscheidung, den Gegenstand zu verkaufen.

Für die Bestimmung, welche Lieferung in einem Reihengeschäft als bewegte Lieferung zu qualifizieren ist, sei eine umfassende Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Neben der Beurteilung, zu welchem Zeitpunkt die Übertagung der Verfügungsmacht an den Endabnehmer erfolgte, könne das vorlegende Gericht in seine Würdigung ebenso die Kostentragung des Transports miteinbeziehen sowie die Tatsache, dass die Organisation des Transports mit eigenen Fahrzeugen durch Herst erfolgte. Nicht ausschlaggebend ist hingegen, dass die Beförderung des Kraftstoffes im Verfahren der Steueraussetzung erfolgte.
 

Fazit

Die Aussagen der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen ließen auf die Formulierung eindeutiger Kriterien für die Zuordnung der bewegten Lieferung durch den EuGH hoffen. Die Generalanwältin sah das entscheidende Kriterium für die Zuordnung der bewegten Lieferung in der Gefahrtragung des zufälligen Untergangs der Ware während des Transportvorgangs. Diese Sichtweise fand auch in die österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien Eingang (in Anlehnung an die Erläuterungen der Kommission zu den Quick Fixes). Der EuGH hingegen hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: es sei eine umfassende Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Auf das in den Schlussanträgen vorgebrachte Kriterium der Gefahrtragung des zufälligen Untergangs der Ware geht der EuGH in seiner Entscheidung wiederum nicht ein. Insgesamt trägt dieses Urteil leider wenig zur Schaffung einer klaren Rechtslage bei und die Zuordnung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft bleibt ein Diskussionsthema.



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Mag. (FH) Verena Gabler

Mag. (FH) Verena Gabler

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Verena Gabler ist Partner im Bereich Steuerberatung und leitet die Tax Management Consulting Abteilung bei Deloitte Österreich. Die Umsatzsteuer-Spezialistin hat sich auf die Prozessberatung spezialisiert und unterstützt ihre Klienten bei der Entwicklung und Implementierung von Steuerkontrollsystemen. Dabei begleitet sie ihre Klienten bei der Analyse und Reduktion von steuerlich relevanten Risiken, der Optimierung von Prozessen und der Erhöhung des Automatisierungsgrades der Steuerfunktion durch den Einsatz von steuerrelevanter Software.