Die COVID-19 Krise stellt auch die rd 125.000 österreichischen Vereine und Non Profit-Organisationen (NPO) vor erhebliche Herausforderungen. Der Nationalrat hat bereits im Mai die Errichtung eines mit EUR 700 Mio dotierten NPO-Fonds beschlossen, der die Zahlungsfähigkeit von NPOs durch nicht rückzahlbare Zuschüsse sicherstellen soll. Die lang erwartete Richtlinienverordnung (NPO-FondsRLV) des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (BMKÖS) über die Förderabwicklung und Fördervoraussetzungen wurde nunmehr am 3.7.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Eine Antragstellung ist ab Mittwoch, den 8.7. 2020, möglich.
Der NPO-Fonds gewährt auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung nicht rückzahlbare Zuschüsse an:
Zuschüsse dürfen nur zu Gunsten von NPOs gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Ausgeschlossen vom NPO-Fonds sind politische Parteien, Rechtsträger, an denen Bund, Länder oder Gemeinden mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% beteiligt sind sowie Rechtsträger des Finanzsektors (Kreditinstitute, Versicherungen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen).
Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus 11 Kategorien von förderbaren Kosten, die im Zeitraum 1.4.2020 bis 30.9.2020 angefallen sind:
In der NPO-FondsRLV werden die Begriffe Kosten, Aufwendungen, Zahlungsverpflichtungen und Einnahmen verwendet.Bei Einnahmen-Ausgabenrechnern und bei kleinen Vereinen können die förderbaren Kosten nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip ermittelt werden (Wahlrecht). Im Umkehrschluss muss in allen anderen Fällen – analog zum Fixkostenzuschuss – die Aufwands- und Ertragslogik (periodengerechte Ermittlung der Aufwendungen und Erträge) zur Anwendung gelangen.
Zur Abgeltung von Kosten, welche nicht unter die oben aufgezählten 11 Kategorien der förderbaren Kosten fallen, kann pauschal ein Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7% der Einnahmen des Jahres 2019 oder alternativ des Durschnitts der Einnahmen 2018 und 2019 herangezogen werden. Der Struktursicherungsbetrag ist mit maximal EUR 120.000 beschränkt.
Die maximale Höhe der Förderung beläuft sich auf EUR 2,4 Mio je förderwerbender Organisation. Beantragen sowohl eine NPO als auch deren Beteiligungsorganisation eine Förderung, kommt es zu einer gemeinsamen Betrachtung, sodass der Maximalbetrag nur einmal gemeinsam zusteht. Die Förderung ist weiters beschränkt durch:
Der Einnahmenentfall wird durch Gegenüberstellung der Einnahmen der ersten drei Quartale 2020 mit jenen der ersten drei Quartale 2019 oder alternativ des Durchschnitts der ersten drei Quartale 2018 und 2019 ermittelt. Das BMKÖS hat auf der Homepage übersichtliche Berechnungsbeispiele bereitgestellt.
Die Beantragung der Förderung ist ab dem 8.7.2020 über eine elektronische Plattform der AWS - http://www.npo-fonds.at - möglich und kann bis zum 31.12.2020 erfolgen. Werden Anträge vor dem 30.9.2020eingebracht, sind die förderbaren Kosten und Einnahmenausfälle bis 30.9.2020 zu schätzen. In diesem Fall werden 50% der Förderung sofort und die anderen 50% im Zuge der Endabrechnung nach dem 30.9.2020 ausbezahlt. Bei Förderanträgen bis zu EUR 6.000 werden jedenfalls als Akontozahlung sofort EUR 3.000 ausbezahlt. Bei Förderungen bis zu EUR 3.000 entfällt der Nachweis des Einnahmenausfalls. Liegen die förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrags unter EUR 500 wird keine Förderung gewährt. Werden Anträge erst nach dem 30.9.2020 auf Basis der tatsächlich eingetretenen Einnahmenausfälle und förderbaren Kosten eingebracht, erfolgt die Förderung im Wege einer Einmalzahlung.
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Förderanträge ist in folgenden Fällen durch einen Wirtschaftstreuhänder zu bestätigen:
Die förderwerbende Organisation hat im Förderansuchen folgende Verpflichtungen zu übernehmen:
Auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften haben viele gemeinnützige Rechtsträger wirtschaftliche Tätigkeiten, welche für die steuerliche Gemeinnützigkeit schädlich wären (begünstigungsschädliche Betriebe) in Tochterkapitalgesellschaften ausgegliedert. Die Förderung nach dem NPO-Fonds stellt für diese Unternehmen eine durch die Europäische Kommission genehmigungspflichtige Beihilfe dar, welche derzeit jedoch noch nicht vorliegt. Das BMKÖS wird unverzüglich auf der Homepage informieren, sobald die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde.
Nach der NPO-FondsRLV können Beteiligungsorganisation nur dann Zuschüsse aus dem NPO-Fonds beantragen, wenn von der NPO bestätigt wird, dass das Beteiligungsunternehmen dazu beiträgt, den gemeinnützigen Zweck der NPO zu erfüllen. In welcher Form dieser Beitrag geleistet werden muss (zB durch regelmäßige Gewinnausschüttungen an die NPO) bleibt offen.
Des Weiteren muss darauf hingewiesen werden, dass Tochtergesellschaften von NPOs teilweise hunderte Mitarbeiter beschäftigen, die höchstmögliche Förderung nach dem NPO-Fonds jedoch mit EUR 2,4 Mio beschränkt ist. Unternehmen ohne gemeinnützigen Eigentümer können hingegen Fixkostenzuschüsse bis zu EUR 90 Mio über die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) beantragen.
Durch den NPO-Fonds profitieren gemeinnützige Rechtsträger und deren Tochtergesellschaften, die durch die COVID-19 Krise Einnahmeneinbußen hinnehmen mussten. Kosten bis zu EUR 3.000 werden auch ohne Einnahmenausfall ersetzt. Die in der NPO-FondsRLV genannten 11 Kategorien von förderbaren Kosten lassen einen weiten Interpretationsspielraum zu, weshalb sich eine zielgerichtete Analyse im Einzelfall empfiehlt. Als Wermutstropfen muss angemerkt werden, dass die betragliche Obergrenze für marktwirtschaftlich agierende Beteiligungsorganisationen nicht ausreichend hoch erscheint. Jedenfalls ist eine rasche Antragsstellung empfehlenswert, da der derzeit vorgesehene budgetäre Rahmen mit EUR 700 Mio beschränkt ist. Marktwirtschaftlich agierende Beteiligungsorganisationen müssen dennoch mit der Beantragung auf die Zustimmung der EU-Kommission warten.
Wilfried Krammer ist Director bei Deloitte. Als Steuerberater verfügt er über langjährige Erfahrung in der Beratung von Familienunternehmen und Tochtergesellschaften von multinationalen Unternehmen. Er unterstützt Unternehmen mit maßgeschneiderten Lösungen im Rechnungswesen. Dies geschieht durch Outsourcing der Buchhaltung und Lohnverrechnung, Co-Sourcing sowie dem Einsatz seines Teams vor Ort beim Klienten. Darüber hinaus hat er einen speziellen Beratungsschwerpunkt im Gemeinnützigkeitsrecht, insbesondere in Kunst & Kultur, Sport und im Sozialbereich.