Posted: 07 Jul. 2020 9 min. read

ZUSCHÜSSE NACH DEM NPO-FONDS: ANTRAGSTELLUNG AB 8.7.2020 MÖGLICH!

Die COVID-19 Krise stellt auch die rd 125.000 österreichischen Vereine und Non Profit-Organisationen (NPO) vor erhebliche Herausforderungen. Der Nationalrat hat bereits im Mai die Errichtung eines mit EUR 700 Mio dotierten NPO-Fonds beschlossen, der die Zahlungsfähigkeit von NPOs durch nicht rückzahlbare Zuschüsse sicherstellen soll. Die lang erwartete Richtlinienverordnung (NPO-FondsRLV) des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (BMKÖS) über die Förderabwicklung und Fördervoraussetzungen wurde nunmehr am 3.7.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Eine Antragstellung ist ab Mittwoch, den 8.7. 2020, möglich.
 

Wer ist antragsberechtigt?

Der NPO-Fonds gewährt auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung nicht rückzahlbare Zuschüsse an:

  • steuerlich gemeinnützige Organisationen
  • freiwillige Feuerwehren
  • gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
  • Beteiligungsorganisationen: Das sind Rechtsträger, an denen die zuvor genannten Einrichtungen, mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% beteiligt sind

Zuschüsse dürfen nur zu Gunsten von NPOs gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • die Tätigkeiten der Organisation werden mit Ausnahme von Entwicklungshilfe in Österreich gesetzt
  • die Organisation besteht zumindest seit 10.3.2020
  • der Sitz liegt in Österreich
  • die förderbare Organisation ist durch einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt
  • die förderbare Organisation darf zum 10.3.2020 nicht materiell insolvent gewesen sein
  • über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder Verbandsgeldbußen verhängt worden sein
  • die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht)

Ausgeschlossen vom NPO-Fonds sind politische Parteien, Rechtsträger, an denen Bund, Länder oder Gemeinden mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% beteiligt sind sowie Rechtsträger des Finanzsektors (Kreditinstitute, Versicherungen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen).
 

Wie ermittelt sich die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss? – Förderbare Kosten

Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus 11 Kategorien von förderbaren Kosten, die im Zeitraum 1.4.2020 bis 30.9.2020 angefallen sind:

  1. notwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht
  2. betriebsnotwendige Versicherungsprämien
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Finanzierungskostenanteile von Leasingraten aus Verträgen, die vor dem 10.3.2020 geschlossen wurden
  4. nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen insbesondere Buchhaltungskosten, Kosten für Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten
  5. Kosten für die Bestätigung der förderfähigen Kosten durch Wirtschaftstreuhänder
  6. betriebsnotwendige Lizenzkosten, die nicht an ein verbundenes Unternehmen bezahlt werden
  7. Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation, Reinigungskosten und Betriebskosten von Liegenschaften
  8. Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verloren haben
  9. Personalkosten von gemäß Behinderteneinstellungsgesetz nicht kündbaren und nicht für die Kurzarbeit bestimmbaren Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, soweit sie nicht durch direkte Zahlungen von Gebietskörperschaften abgedeckt werden
  10. nicht das Personal betreffende unmittelbar durch COVID-19 notwendig gewordene betriebliche Aufwendungen (zB Aufwendungen für Desinfektionsmittel, zusätzliche Reinigungsarbeiten). Diese Aufwendungen sind bereits förderfähig, wenn sie ab 10.3.2020 angefallen sind
  11. frustrierte Aufwendungen, die einer Veranstaltung zugerechnet werden, die auf Grund von COVID-19 nicht stattfinden konnte. Diese sind jedoch nur dann förderfähig, wenn sie bereits vor dem 10.3.2020 entstanden sind

In der NPO-FondsRLV werden die Begriffe Kosten, Aufwendungen, Zahlungsverpflichtungen und Einnahmen verwendet.Bei Einnahmen-Ausgabenrechnern und bei kleinen Vereinen können die förderbaren Kosten nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip ermittelt werden (Wahlrecht). Im Umkehrschluss muss in allen anderen Fällen – analog zum Fixkostenzuschuss – die Aufwands- und Ertragslogik (periodengerechte Ermittlung der Aufwendungen und Erträge) zur Anwendung gelangen.
 

Struktursicherungsbeitrag

Zur Abgeltung von Kosten, welche nicht unter die oben aufgezählten 11 Kategorien der förderbaren Kosten fallen, kann pauschal ein Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7% der Einnahmen des Jahres 2019 oder alternativ des Durschnitts der Einnahmen 2018 und 2019 herangezogen werden. Der Struktursicherungsbetrag ist mit maximal EUR 120.000 beschränkt.
 

Beschränkung der Höhe der Förderung

Die maximale Höhe der Förderung beläuft sich auf EUR 2,4 Mio je förderwerbender Organisation. Beantragen sowohl eine NPO als auch deren Beteiligungsorganisation eine Förderung, kommt es zu einer gemeinsamen Betrachtung, sodass der Maximalbetrag nur einmal gemeinsam zusteht. Die Förderung ist weiters beschränkt durch:

  • die Höhe der förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrags und
  • die Höhe des Einnahmenausfalls in den ersten drei Quartalen 2020

Der Einnahmenentfall wird durch Gegenüberstellung der Einnahmen der ersten drei Quartale 2020 mit jenen der ersten drei Quartale 2019 oder alternativ des Durchschnitts der ersten drei Quartale 2018 und 2019 ermittelt. Das BMKÖS hat auf der Homepage übersichtliche Berechnungsbeispiele bereitgestellt.
 

Wo ist der Antrag einzubringen und wie erfolgt die Abwicklung?

Die Beantragung der Förderung ist ab dem 8.7.2020 über eine elektronische Plattform der AWS - http://www.npo-fonds.at - möglich und kann bis zum 31.12.2020 erfolgen. Werden Anträge vor dem 30.9.2020eingebracht, sind die förderbaren Kosten und Einnahmenausfälle bis 30.9.2020 zu schätzen. In diesem Fall werden 50% der Förderung sofort und die anderen 50% im Zuge der Endabrechnung nach dem 30.9.2020 ausbezahlt. Bei Förderanträgen bis zu EUR 6.000 werden jedenfalls als Akontozahlung sofort EUR 3.000 ausbezahlt. Bei Förderungen bis zu EUR 3.000 entfällt der Nachweis des Einnahmenausfalls. Liegen die förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrags unter EUR 500 wird keine Förderung gewährt. Werden Anträge erst nach dem 30.9.2020 auf Basis der tatsächlich eingetretenen Einnahmenausfälle und förderbaren Kosten eingebracht, erfolgt die Förderung im Wege einer Einmalzahlung.

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Förderanträge ist in folgenden Fällen durch einen Wirtschaftstreuhänder zu bestätigen:

  • es wurden im letzten Geschäftsjahr mehr als 10 Dienstnehmer beschäftigt
  • die Einnahmen im Jahr 2019 lagen über EUR 120.000
  • die beantragte Förderung übersteigt EUR 12.000
  • die NPO ist an einer Beteiligungsorganisation beteiligt
  • eine Beteiligungsorganisation stellt den Antrag auf Förderung
  • eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft stellt den Antrag
     

Was ist noch zu beachten?

Die förderwerbende Organisation hat im Förderansuchen folgende Verpflichtungen zu übernehmen:

  • sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen um Arbeitsplätze zu erhalten (zum Beispiel mittels Kurzarbeit)
  • im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass keine unangemessenen Entgelte oder Zuwendungen geleistet werden; insbesondere dürfen für das Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% des Vorjahreswertes ausbezahlt werden
  • keine Rücklagen zu Gunsten des Bilanzgewinns aufzulösen und die Förderung nicht zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Geschäftsführer oder Vorstände zu verwenden
  • die Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss weder abzutreten noch zu verpfänden
     

Beteiligungsorganisation - ausgegliederte Rechtsträger

Auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften haben viele gemeinnützige Rechtsträger wirtschaftliche Tätigkeiten, welche für die steuerliche Gemeinnützigkeit schädlich wären (begünstigungsschädliche Betriebe) in Tochterkapitalgesellschaften ausgegliedert. Die Förderung nach dem NPO-Fonds stellt für diese Unternehmen eine durch die Europäische Kommission genehmigungspflichtige Beihilfe dar, welche derzeit jedoch noch nicht vorliegt. Das BMKÖS wird unverzüglich auf der Homepage informieren, sobald die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde.

Nach der NPO-FondsRLV können Beteiligungsorganisation nur dann Zuschüsse aus dem NPO-Fonds beantragen, wenn von der NPO bestätigt wird, dass das Beteiligungsunternehmen dazu beiträgt, den gemeinnützigen Zweck der NPO zu erfüllen. In welcher Form dieser Beitrag geleistet werden muss (zB durch regelmäßige Gewinnausschüttungen an die NPO) bleibt offen.

Des Weiteren muss darauf hingewiesen werden, dass Tochtergesellschaften von NPOs teilweise hunderte Mitarbeiter beschäftigen, die höchstmögliche Förderung nach dem NPO-Fonds jedoch mit EUR 2,4 Mio beschränkt ist. Unternehmen ohne gemeinnützigen Eigentümer können hingegen Fixkostenzuschüsse bis zu EUR 90 Mio über die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) beantragen.
 

Zusammenfassung

Durch den NPO-Fonds profitieren gemeinnützige Rechtsträger und deren Tochtergesellschaften, die durch die COVID-19 Krise Einnahmeneinbußen hinnehmen mussten. Kosten bis zu EUR 3.000 werden auch ohne Einnahmenausfall ersetzt. Die in der NPO-FondsRLV genannten 11 Kategorien von förderbaren Kosten lassen einen weiten Interpretationsspielraum zu, weshalb sich eine zielgerichtete Analyse im Einzelfall empfiehlt. Als Wermutstropfen muss angemerkt werden, dass die betragliche Obergrenze für marktwirtschaftlich agierende Beteiligungsorganisationen nicht ausreichend hoch erscheint. Jedenfalls ist eine rasche Antragsstellung empfehlenswert, da der derzeit vorgesehene budgetäre Rahmen mit EUR 700 Mio beschränkt ist. Marktwirtschaftlich agierende Beteiligungsorganisationen müssen dennoch mit der Beantragung auf die Zustimmung der EU-Kommission warten.


Ihr Kontakt

Mag. Wilfried Krammer

Mag. Wilfried Krammer

Partner BPS | Deloitte Österreich

Wilfried Krammer ist Partner bei Deloitte. Als Steuerberater verfügt er über langjährige Erfahrung in der Beratung von Familienunternehmen und Tochtergesellschaften von multinationalen Unternehmen. Er unterstützt Unternehmen mit maßgeschneiderten Lösungen im Rechnungswesen. Dies geschieht durch Outsourcing der Buchhaltung und Lohnverrechnung, Co-Sourcing sowie dem Einsatz seines Teams vor Ort beim Klienten. Darüber hinaus hat er einen speziellen Beratungsschwerpunkt im Gemeinnützigkeitsrecht, insbesondere in Kunst & Kultur, Sport und im Sozialbereich.