Aufgrund der COVID-19 Pandemie und der damit verbundenen betrieblichen und behördlichen Maßnahmen wird branchenübergreifend vermehrt auf Homeoffice (Verlegung der Arbeitsleistung an den Wohnort) gesetzt, um ein etwaiges Infektionsrisiko zu minimieren. Es ist davon auszugehen, dass Homeoffice auch nach Ende der COVID-19 Pandemie einen hohen Stellenwert in der österreichischen Arbeitswelt einnehmen wird. Die Tätigkeit im Homeoffice wirft insb bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern regelmäßig neben arbeits- vor allem steuerrechtliche Fragestellungen iZm der Absetzbarkeit von Arbeitsmitteln auf. In diesem Zusammenhang dürfen wir nachstehend auf die steuerliche Absetzbarkeit der in der Praxis gängigsten Aufwendungen im Homeoffice (zB Equipment, Arbeitszimmer, Internet- und Telefon-, Heizkosten) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung eingehen.
Kosten für berufliche Telefonate mit dem privaten (Mobil-)Telefon sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Sofern bei gemischter Nutzung des Telefons eine genaue Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Nutzung nicht möglich ist, kann der im Schätzungsweg glaubhaft gemachte beruflich veranlasste Anteil an den Anschaffungskosten sowie an den Grund- und Gesprächsgebühren geltend gemacht werden.
Kosten für die berufliche Verwendung eines privaten Internetanschlusses sind als Werbungskosten absetzbar. Auch hier ist eine Schätzung in beruflich und privat veranlasste Kosten vorzunehmen, sofern eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist. Im beruflichen Ausmaß anteilig absetzbar sind diesbezüglich die Provider-Gebühr sowie die anteiligen Leitungskosten (Online-Gebühren) oder die anteiligen Kosten für Pauschalabrechungen (zB Paketlösung für Internetzugang, Telefongebühr). Aufwendungen für ausschließlich beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche, die zusätzlich anfallen, sind sogar zur Gänze abzugsfähig, wobei die Kosten allgemeinbildender Informationssysteme nicht abzugsfähig sind.
Aufwendungen für privat angeschaffte Computer oder Laptops inkl Equipment wie zB Drucker, Scanner, Druckerpatronen, Papier und Stifte sind als Werbungskosten absetzbar, sofern diese auch für die berufliche Tätigkeit verwendet werden. Das Ausmaß der beruflichen Nutzung ist dabei von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen. Sofern eine wesentliche Nutzung als Arbeitsmittel glaubhaft gemacht wird, wird seitens der Finanzverwaltung idR ein Privatanteil von 40% angenommen. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private bzw höhere berufliche Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen. Gegenstände, deren Kosten EUR 800 (inkl USt) nicht übersteigen, sind als sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter im Kalenderjahr der Anschaffung sofort abzugsfähig, wohingegen Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten von mehr als EUR 800 (inkl USt) über die gewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen sind.
Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro werden auch im Falle von COVID-19-bedingter Kurzarbeit, Telearbeit (Homeoffice) bzw Dienstverhinderungen bis 31.3.2021 weiterhin in gleichem Umfang gewährt, selbst wenn die Stecke Wohnung-Arbeitsstätte nicht zurückgelegt wird. Mit dem – noch im Gesetzwerdungsprozess befindlichen – 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz werden diese Begünstigungen vorerst bis 30.6.2021 verlängert.
Vorweg ist zu erwähnen, dass der Familienbonus Plus nicht primär ein Instrument der Arbeitnehmerveranlagung darstellt, jedoch bei diesem im Einzelfall ein erhebliches steuerliches Optimierungspotential besteht. Auf den Familienbonus Plus kann mittels Antrag nachträglich bis max 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides verzichtet werden. Dadurch kann der andere Anspruchsberechtigte den ganzen Familienbonus Plus für das betreffende Jahr beantragen und somit eventuell einen höheren Steuervorteil generieren.
Bei der Einrichtung eines Arbeitszimmers in der privaten Wohnung sind die daraus resultierenden Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig, wobei hier die Frage zu beantworten ist, ob ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt oder nicht. Abzugsfähige Ausgaben liegen lediglich dann vor, wenn ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, dieses Zimmer nach der Art der Tätigkeit unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich (fast) ausschließlich beruflich genutzt wird. Dies ist jedoch in der betrieblichen Praxis nur sehr selten einschlägig und somit sind Aufwendungen für das private Arbeitszimmer inkl der Kosten etwaiger Einrichtungsgegenständen idR nicht abzugsfähig.
Bereits vor dem - im parlamentarischen Gesetzwerdungsprozess befindlichen - Homeoffice-Gesetz, waren beim Vorliegen eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers sämtliche Kosten aus der Nutzung des Arbeitszimmers einschließlich der Einrichtungsgegenstände absetzbar. Sofern nicht ohnehin ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt, sind Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu EUR 300 pro Jahr steuerlich absetzbar, sofern zumindest 26 Homeoffice Tage im Kalenderjahr geleistet wurden. Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten über EUR 300 kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag beträgt für das Kalenderjahr 2020 EUR 150. Für das Kalenderjahr 2021 beträgt der Höchstbetrag EUR 300, dieser vermindert sich jedoch um den Betrag, der im Kalenderjahr 2020 berücksichtigten Ausgaben. Weiters können für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr je EUR 3 (insgesamt max EUR 300) vom Arbeitgeber steuerfrei als Homeoffice-Pauschale gewährt werden. Soweit das vom Arbeitgeber gewährte Homeoffice Pauschale den Höchstbetrag von EUR 3 pro Homeoffice Tag nicht erreicht, kann zusätzlich der Differenzbetrag auf EUR 3 steuerlich geltend gemacht werden.
Sofern die oben angeführten Aufwendungen für die Homeoffice Ausstattung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern getragen bzw ersetzt werden, dürfen diese von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht mehr in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Abschließend dürfen wir festhalten, dass der obenstehende Leitfaden zur steuerlichen Absetzbarkeit von Homeoffice eine steuerrechtliche Orientierung darstellt und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben soll. Bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen iZm Homeoffice sind regelmäßig die exakte individuelle Ausgestaltung der Homeoffice-Tätigkeit und die damit verbundenen Aufwendungen ausschlaggebend. Gerne stehen wir deshalb für eine individuelle Beratung zu Ihrer Verfügung.
Marc Heschl ist im Bereich Business Process Services Payroll bei Deloitte am Standort Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Beratung von arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen auch in der Personalabrechnung von nationalen und internationalen Mandanten.