Während Veräußerungen von Kunstgegenständen durch Kapitalgesellschaften unabhängig vom zeitlichen Abstand zwischen An- und Verkauf regelmäßig der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer unterliegen, lösen Verkäufe von Kunstgegenständen durch Privatpersonen nur dann Einkommensteuerpflicht aus, wenn die Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Da üblicherweise keine Unternehmereigenschaft der Privatperson gegeben ist, unterliegen diese Verkäufe auch nicht der Umsatzsteuer.
Der Übergang vom steuerfreien Privatverkauf zum steuerpflichtigen gewerblichen Kunsthandel ist fließend. Merkmale, die für eine nachhaltige und somit gewerbliche Tätigkeit sprechen, sind unter anderem planmäßiges Handeln, mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder wenn die tatsächlichen Umstände auf den Beginn oder die Fortsetzung einer gewerblichen Tätigkeit hinweisen. So qualifiziert die österreichische Finanzverwaltung den Abverkauf einer Kunstsammlung in mehreren Tranchen als gewerbliche Tätigkeit. Auch ein einmaliges Tätigwerden kann jedoch als nachhaltig angesehen werden, wenn aufgrund der Umstände auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann.
Wird durch nachhaltige Privatverkäufe von Kunstgegenständen eine gewerbliche Tätigkeit und damit ein Gewerbebetrieb begründet, spricht man aus ertragsteuerlicher Sicht von einer Betriebseröffnung. Sämtliche vom gewerblichen Handel umfassten Wirtschaftsgüter werden im Zeitpunkt der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit vom Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt. Ist im Zeitpunkt der Einlage in das Betriebsvermögen die einjährige Spekulationsfrist für Privatverkäufe bereits abgelaufen, erfolgt die Einlage nicht mit den historischen Anschaffungskosten sondern zum aktuellen Verkehrswert. Einkommensteuerpflichtig werden demnach nur Wertsteigerungen zwischen dem Einlage- und Veräußerungszeitpunkt. Werden Kunstgegenstände im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit erworben und später mit Gewinn veräußert, unterliegen diese Gewinne unabhängig von der Behaltedauer – also unabhängig von der einjährigen Spekulationsfrist – im Betriebsvermögen der Einkommensteuer. Sollten aus der gewerblichen Tätigkeit Verluste entstehen, können diese mit Gewinnen anderer Einkunftsarten verrechnet oder in Folgejahre zur Verwertung vorgetragen werden.
Wird ein Jahresumsatz von EUR 35.000 nicht überschritten, gilt ein Unternehmer als Kleinunternehmer im Sinne des UStG. Kleinunternehmer sind unecht umsatzsteuerbefreit, dh sie müssen von den Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, andererseits können sie von den Ausgaben keine Vorsteuern geltend machen. Bei Überschreiten der Umsatzgrenze oder freiwilliger Option zur Umsatzsteuerpflicht unterliegen die Einnahmen grundsätzlich der Umsatzsteuer bei vollem Vorsteuerabzug auf Vorleistungen.
Beim geplanten Verkauf von Kunstgegenständen oder ganzen Sammlungen empfiehlt es sich vorab zu prüfen, ob durch die Veräußerung ein gewerblicher Kunsthandel begründet wird. Sobald der Umfang der Transaktionen über gelegentliche Privatverkäufe ohne inneren Zusammenhang hinausgeht, sollte jedenfalls eine steuerliche Abklärung der einkommensteuerlichen und umsatzsteuerlichen Folgen durchgeführt werden.
Mag. Barbara Behrendt-Krüglstein ist Senior Managerin bei Deloitte in Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Internationales Steuerrecht, High Networth Individuals, Banken sowie Kunst & Kultur. Sie ist Vortragende und Verfasserin verschiedener Beiträge zum Thema Art & Tax.