Posted: 04 Jun. 2021 6 min. read

AUSWIRKUNGEN DER COVID-19 PANDEMIE AUF VERRECHNUNGSPREISE

Am 18.12.2020 veröffentlichte die OECD ihren Leitfaden zu den Verrechnungspreisimplikationen der COVID-19 Pandemie. Es handelt sich dabei nicht, wie die OECD betont, um eine Erweiterung der OECD Verrechnungspreisgrundsätze 2017 (OECD VPG 2017), sondern der Leitfaden dient lediglich der Klarstellung, wie der Fremdvergleichsgrundsatz bei COVID-19 spezifischen Verrechnungspreisfragen anzuwenden ist.

Der Leitfaden gliedert sich in vier Themenbereiche, in welchen die größten Schwierigkeiten iZm Verrechnungspreisfragen in Zeiten der COVID-19 Pandemie ausgemacht wurden. Diese Themenbereiche sind:

  • Vergleichbarkeitsanalyse;
  • Verluste und Zuweisung von COVID-19-spezifischen Kosten;
  • Staatliche Hilfsprogramme; und
  • Vorabverständigungsverfahren (APAs).

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen des Leitfadens zu diesen einzelnen Themenbereichen präsentiert.

Vergleichbarkeitsanalyse

Die Auswirkungen, welche die COVID-19 Pandemie auf Unternehmen hat, variieren stark. Bspw sind klassische Produktionsunternehmen mitunter vollständig zum Stillstand gekommen wohingegen einzelne Onlineunternehmen starke Umsatzsteigerungen verzeichnen konnten. Folglich ist es zentral, genauestens zu analysieren, wie das getestete Unternehmen, aber auch potentielle Vergleichsunternehmen, durch die Pandemie betroffen sind.

Die OECD gibt zu bedenken, dass historische Vergleichsdaten wohlmöglich nicht verlässlich auf von der COVID-19 Pandemie betroffene Jahre fortgeschrieben werden können. Auch ist es aufgrund der Einzigartigkeit der aktuellen Situation nicht angezeigt, Daten aus vorangegangen wirtschaftlichen Krisen – wie zB der Finanzkrise 2008/09 – heranzuziehen. Grundsätzlich sind Daten von Vergleichsunternehmen, welche sich ebenfalls auf Jahre beziehen, die von der COVID-19 Pandemie betroffen sind, auch am besten für eine Vergleichbarkeitsanalyse geeignet.

Problematisch gestaltet sich hierbei allerdings, dass bestimmte Informationen, wie bspw die Nettomargen, die Vergleichsunternehmen in den von der COVID-19 Pandemie betroffenen Jahren erzielt haben, naturgemäß oft erst einige Zeit später verfügbar sind. Deshalb empfiehlt die OECD, dass Länder tunlichst einen outcome testing approach zulassen sollten. Das bedeutet, dass das tatsächliche Ergebnis aus konzerninternen Transaktionen im Nachhinein durch die Unternehmen auf Fremdüblichkeit verprobt wird. Dadurch können relevante Informationen, welche nach Ablauf des Steuerjahres bekannt werden, noch in der entsprechenden Steuererklärung berücksichtigt werden.

Verluste und Zuweisung von COVID-19 spezifischen Kosten

Aufgrund der COVID-19 Pandemie haben multinationale Unternehmensgruppen mitunter herbe Verluste erlitten. Dabei sind diese Verluste grundsätzlich basierend auf den in den OECD VPG 2017 enthaltenen Leitlinien zur Risikoverteilung auf die einzelnen Geschäftseinheiten der Gruppe zu verteilen. Das bedeutet, diejenige Geschäftseinheit, welche das Risiko einer Aktivität trägt, trägt auch den entsprechenden Verlust aus dieser Aktivität. Hier betont die OECD, dass grundsätzlich auch Routineunternehmen mit eingeschränktem Funktions- und Risikoprofil kurzzeitig – aber nicht dauerhaft – Verluste erleiden können (sofern ihnen die entsprechenden Risiken zuzuordnen sind). Sofern nachgewiesen werden kann, dass unabhängige Unternehmen unter vergleichbaren Umständen ihre Verträge – und die dort vorgenommene Risikoverteilung – neuverhandelt hätten, kann auch eine Risikoneuverteilung in kontrollierten Transaktionen vorgenommen werden, was eine Auswirkung darauf hat, wie Verluste aus diesen Transaktionen zu verteilen sind.

Die Verteilung von außergewöhnlichen nicht wiederkehrenden Kosten im Rahmen der COVID-19 Pandemie (zB Kosten für Schutzmaßnahmen) richtet sich danach, wie diese Kosten zwischen unabhängigen Unternehmen verteilt werden. Hier gilt es genau zu analysieren, ob diese Kosten wirklich außergewöhnlich sind oder ob sie Teil einer dauerhaften Änderung der Geschäftstätigkeit sind (zB Kosten für Teleworking). Gleichsam gilt es zu beachten, dass der Ausschluss außergewöhnlicher Kosten auf Ebene der tested party und der Vergleichsunternehmen konsistent erfolgt, wobei auch die OECD zugesteht, dass die in diesem Zusammenhang benötigten Informationen oft nur begrenzt verfügbar sind.

Staatliche Hilfsprogramme

Die OECD hebt hervor, dass die Charakteristika eines staatlichen Hilfsprogramms (Art, Umfang, Dauer, Zweck usw) genau untersucht werden müssen, um zu beurteilen, wie sich dieses auf eine Transaktion auswirkt. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, wie unabhängige Unternehmen mit derartigen staatlichen Unterstützungen umgehen, zB ob diese die Hilfen einbehalten oder effektiv an Kunden weitergeben. Am verlässlichsten sei es insgesamt, Vergleichsunternehmen aus demselben geographischen Markt heranzuziehen, was sich jedoch insb für kleinere Länder wie zB Österreich schwierig gestalten dürfte.

Vorabverständigungsverfahren (APAs)

Grundsätzlich bleiben bestehende APAs auch während der COVID-19 Pandemie weiterhin aufrecht, es sei denn, es kommt in diesem Zusammenhang zu einem Bruch einer Gültigkeitsbedingung des APAs. Inwieweit dies der Fall ist, kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden. Sollte es iZm der COVID-19 Pandemie zu einem Bruch einer Gültigkeitsbedingung eines APAs kommen, können sich Steuerverwaltung und Steuerpflichtiger auf eine Revision des APAs einigen (bspw Änderung der Bedingungen des APAs in den von COVID-19 betroffenen Jahren). Alternativ bestünde diesfalls die Möglichkeit, das APA vorzeitig zu beenden. In Bezug auf derzeit in Verhandlung befindliche APAs empfiehlt die OECD, einen möglichst flexiblen Ansatz zu wählen, um unvorhergesehene Ereignisse iZm der COVID-19 Pandemie bestmöglich berücksichtigen zu können.

Schlussfolgerungen

Der Leitfaden der OECD zu den Verrechnungspreisimplikationen der COVID-19 Pandemie bringt klarstellende Äußerungen, worauf bei einer Verrechnungspreisanalyse in Zeiten der COVID-19 Pandemie besonders zu achten ist. Es handelt sich dabei nicht um eine Erweiterung der OECD VPG 2017, sondern der Leitfaden dient lediglich der Illustration der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei COVID-19 spezifischen Verrechnungspreisfragen. Auch wenn einige Aussagen im Leitfaden mitunter konkreter ausfallen hätten können, lässt sich insgesamt dennoch daraus ableiten, dass Steuerpflichtige genauestens analysieren sollten, wie sich die COVID-19 Pandemie auf ihr Unternehmen auswirkt. Diese Analyse gilt es auch detailliert zu dokumentieren, wodurch sich für Steuerpflichtige zusätzliche Verwaltungsaufwendungen ergeben. Problematisch kann sich dabei gestalten, dass viele benötigte Informationen nicht zeitnahe oder möglicherweise überhaupt nicht verfügbar sind.


Ihr Kontakt

Dr. Florian Navisotschnigg, BSc (WU)

Dr. Florian Navisotschnigg, BSc (WU)

Senior Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Florian Navisotschnigg ist in der Steuerberatung im Transfer Pricing Team bei Deloitte Wien beschäftigt. Dabei berät er multinationale Unternehmen bei verrechnungspreisspezifischen Fragestellungen.