Posted: 18 Oct. 2021 4 min. read

BFG: VORSTEUERERSTATTUNG TROTZ FEHLENDER UID-NUMMER DES LEISTENDEN

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf) stellte einen Antrag auf Vorsteuererstattung für den Zeitraum 10-12/2019. Hierbei wurde eine Rechnung im Erstattungsverfahren abgelehnt, da diese nicht die UID-Nummer des Lieferanten auswies. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde seitens der Finanzverwaltung abgewiesen, da ohne eine gültige UID-Nummer keine Vorsteuererstattung erfolgen könne. Zudem wurde ausgeführt, dass lediglich die ausgewiesene Steuernummer des Rechnungsausstellers nicht zur Vorsteuererstattung führe. Strittig war daher, ob der Bf die Vorsteuer zusteht, obwohl die Rechnung keine gültige UID-Nummer des Leistenden aufwies. Anzumerken ist, dass dem Leistungserbringer erst 2021 eine gültige UID-Nummer erteilt wurde.

Das Erkenntnis

Bereits in der Vergangenheit hat der EuGH darauf hingewiesen, dass eine Steuerbehörde das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb zu verweigern habe, weil die ausgestellte Rechnung die formellen Voraussetzungen nicht erfülle. Dies trifft dann zu, sobald die Behörde über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen. Eine Verweigerung des Vorsteuerabzugs stellt laut EuGH außerdem einen Verstoß gegen den „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ dar, sofern die Verweigerung allein darauf beruht, dass die Rechnung nicht die vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale enthält.  

Darüber hinaus plädiert der EuGH darauf, dass Rechnungen insbesondere diejenigen Angaben enthalten müssen, „die notwendig sind, um die Person, die die Rechnungen ausgestellt hat, und die erbrachte Dienstleistung zu identifizieren“. Die Angabe der UID-Nummer sei nicht zwingend erforderlich, sofern die Identifizierung durch die Steuernummer des Steuerpflichtigen sichergestellt ist.

Diese Ansicht wird ebenso von der Literatur vertreten. Demnach soll ein Vorsteuerabzug zustehen, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, obwohl unter Umständen eine formell nicht ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Dies ist in dem hier vorliegenden Sachverhalt ohne gültige UID-Nummer des Leistenden gegeben.

Fazit

Laut BFG (30.6.2021, RV/2100296/2021) besteht kein Grund, den Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil der Rechnungsaussteller in der Rechnung keine UID-Nummer angegeben hat. Dies gilt vor allem dann, wenn die Behörde dem Leistenden (noch) keine UID-Nummer erteilt hat. Zudem wird darauf verwiesen, dass es der Behörde auf Grund der Rechnungsangaben durch einfache Datenbankabfrage möglich gewesen wäre, festzustellen, dass der Leistende als Unternehmer geführt wird und die Umsätze erklärt hat. Für den BFG bestehen daher keine Zweifel an dessen Unternehmereigenschaft und die Vorsteuererstattung aus der strittigen Rechnung ist der BF folglich zu gewähren.


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Mag. Jutta Schmidt

Mag. Jutta Schmidt

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Jutta Schmidt ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Sie ist als Senior Managerin im Indirect Tax & Global Trade Advisory Team tätig. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Umsatzsteuerrecht, der USt-Compliance sowie der umsatzsteuerlichen Sonderberatung von nationalen und multinationalen Unternehmen.