Der in Österreich ansässige Beschwerdeführer (Bf) ist Alleineigentümer einer österreichischen GmbH, die 100% der Anteile an einer Schweizer Gesellschaft hält, bei welcher der Bf als Geschäftsführer tätig ist. Seine unternehmerische Tätigkeit in der Schweiz wickelt er über die Schweizer GmbH ab. Diese Einkünfte wurden nach schweizerischem Recht bei der dort ansässigen GmbH besteuert. Im Zuge einer Außenprüfung wurden die über die Schweizer GmbH abgewickelten Leistungsbeziehungen direkt dem Bf in Österreich zugerechnet. Der Bf brachte in der Folge die in der Schweiz erhobene Steuer in Österreich zur Anrechnung. Dies wurde vom Finanzamt (FA) verwehrt.
Das Finanzamt erkannte die Anrechnung der Schweizer Steuer nicht an, da die Zurechnung der Einkünfte – dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entsprechend – statt an die Schweizer GmbH an den Bf in Ö zu erfolgen hätte. Die Schweiz hätte die gleichen Zurechnungsprinzipien anzuwenden und wäre damit verpflichtet, die entsprechenden Einkünfte der Schweizer GmbH in der Schweiz steuerlich zu entlasten.
Gemäß OECD-Partnership-Report sind Zurechnungskonflikte bei grenzüberschreitenden Sachverhalten vom Ansässigkeitsstaat auf der Grundlage des Methodenartikels des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens zu lösen. Nach Ansicht des BFG (15.4.2021, RV/7101907/2016) hat Österreich die in der Schweiz bei der Schweizer GmbH erhobenen Steuern vom Einkommen auf die österreichische Einkommensteuer des Bf anzurechnen.
Internationale Zurechnungskonflikte sind durch den Methodenartikel des jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens zu lösen, indem Österreich als Ansässigkeitsstaat die ausländische Steuer auf die die gleichen Einkünfte treffende österreichische Einkommensteuer verpflichtend anrechnet. Dies gilt auch dann, wenn im DBA -Partnerstaat der auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise fußenden österreichischen Einkünftezurechnung nicht gefolgt wird.
Michaela Morgenbesser ist in der Steuerberatung bei Deloitte Wien beschäftigt. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich der Unternehmenssteuern, insbesondere Gruppenbesteuerung und Bilanzsteuerrecht.