Posted: 25 Jan. 2021 7 min. read

BREXIT: AUFENTHALTSRECHTLICHE ÄNDERUNGEN

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union mit 01.02.2020 hat auch Auswirkungen auf das Einreise- und Aufenthaltsrecht von britischen Staatsangehörigen und ihren Familienmitgliedern in Österreich. Für den Zeitraum nach dem formellen Austritt wurde im Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union eine Übergangsperiode bis einschließlich 31.12.2020 festgelegt. In dieser Übergangsphase hat sich für britische Staatsangehörige und ihren Familienmitgliedern aus aufenthaltsrechtlicher Sicht noch nichts geändert.
 

Regelungen für britische Staatsangehörige und Grenzgänger, die vor Ende der Übergangsphase in Österreich gelebt bzw gearbeitet haben

Ab 01.01.2021 kommt es nun zu folgenden Änderungen, die durch das Austrittsabkommen sowie die erst kürzlich in Kraft getretene Brexit-Durchführungsverordnung, die ergänzende Ausführungsbestimmungen zum Austrittsabkommen enthält, geregelt sind:

Britische Staatsangehörige, die bereits vor Ende der Übergangsphase am 31.12.2020 in Österreich niedergelassen waren oder als Grenzgänger einer Beschäftigung in Österreich im Einklang mit dem Unionsrecht nachgegangen sind und weiterhin in Österreich wohnen oder als Grenzgänger arbeiten, haben auch zukünftig unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

Bis 31.12.2021, dh innerhalb von 12 Monaten, müssen in Österreich wohnhafte britische Staatsangehörige aber einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ bei der zuständigen Einwanderungsbehörde beantragen, um ihr Aufenthaltsrecht sowie den damit verbundenen freien Arbeitsmarktzugang auch nach dem 31.12.2021 sicherzustellen. Der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ gilt grundsätzlich für fünf Jahre. Für britische Staatsangehörige, die bereits ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben haben, beträgt die Gültigkeitsdauer insgesamt zehn Jahre.

Britische Grenzgänger erhalten zwar keinen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“, sie können aber eine Bescheinigung ihres Grenzgänger-Status bei einer regionalen Stelle des Arbeitsmarktservice (AMS) beantragen.
 

Regelungen für britische Staatsangehörige, die nach der Übergangsphase nach Österreich reisen bzw in Österreich arbeiten wollen

Britische Staatsangehörige, die nach dem 31.12.2020 nach Österreich reisen bzw in Österreich arbeiten wollen, sind vom Austrittsabkommen nicht umfasst. Für sie gelten ab 01.01.2021 dieselben aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen wie für neu zuziehende Drittstaatsangehörige. Demnach muss bei einem Aufenthalt, der länger als sechs Monate dauert, ein Aufenthaltstitel beantragt werden.
 

Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich

Das „Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“, welches die langfristigen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Seiten regelt, sieht für bestimmte Bereiche spezielle Regelungen vor:

Für Kurzaufenthalte können britische Staatsangehörige weiterhin visumsfrei nach Österreich einreisen und sich bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen ohne Visum aufhalten.

Für kurzzeitige Geschäftsreisen nach Österreich können sich britische Staatsangehörige bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen visumsfrei aufhalten. Darunter fallen unter anderem folgende Tätigkeiten: Sitzungen und Konsultationen, Ausbildungsseminare oder der Besuch von Messen und Ausstellungen.

Geschäftsreisende, die in einem britischen Unternehmen eine Führungsposition innehaben, können Unternehmensgründungsaktivitäten für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung ausüben.

Weiters soll es bei der Entsendung von hochqualifiziertem Schlüsselpersonal durch britische Unternehmen Erleichterungen geben. Demnach können für die grenzüberschreitende Erbringung von beispielsweise Rechtsberater-, Steuerberater-, Rechnungsleger- und Buchhalterdienstleistungen sowie Dienstleistungen in Reisebüros, Reiseveranstalter und Reiseleitern in Österreich Entsende- oder Beschäftigungsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden.

Ob und wenn ja, in welchem Umfang, der österreichische Gesetzgeber die Bestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens präzisieren wird, bleibt abzuwarten.



Ihr Kontakt

Dr. Stefan Zischka

Dr. Stefan Zischka

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Stefan Zischka ist Partner und leitet den Fachbereich Arbeitsrecht bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte (JWO), dem österreichischen Mitglied des globalen Anwaltsnetzwerkes Deloitte Legal. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen die Bereiche Arbeits- und Sozialrecht sowie Zivilprozessrecht (Litigation). Im Jahr 2017 schloss er sich JWO als Partner an. Vor JWO war Stefan Zischka als Rechtsanwalt in einer der größten Rechtsanwaltkanzleien Österreichs (CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte) und als Legal Counsel in der Erste Bank tätig.