Posted: 06 Jul. 2021 6 min. read

COVID-19 KURZARBEIT PHASE V IM ÜBERBLICK

Die Sozialpartner und die Bundesregierung haben sich auf eine Neuregelung der COVID‑19‑Kurzarbeit (KUA) ab 01.07.2021 geeinigt. Für die Phase V sind neue Sozialpartnervereinbarungen abzuschließen. Eine Antragstellung ist rückwirkend aber erst ab 19.07.2021 möglich. Die wohl wichtigste Änderung stellt die Kürzung der Beihilfenhöhe um 15 % dar, womit sich diese aber noch immer großzügiger als die KUA-Variante vor der Corona-Krisensituation gestaltet.

Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die KUA finden sich in den §§ 37b und 37c Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) und werden durch die KUA‑Bundesrichtlinie und die Sozialpartnervereinbarungen näher ausgeführt. Die KUA wurde als Instrument errichtet, welches in Zeiten von vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten Arbeitsplätze sichern soll. Insbesondere in Zeiten der COVID-19-Pandemie hat sie sich als bewährtes Instrument etabliert und wird nun in einer fünften Phase fortgeführt, um auch weiterhin jene Unternehmen zu unterstützen, die von der Corona-Krisensituation betroffen sind. Die KUA wird in Zukunft in zwei differenzierten Modellen betrieben: Modell 1 gilt für Unternehmen, die besonders von der Pandemie betroffen sind, Modell 2 gilt für alle anderen Unternehmen.

Modell 1

Als besonders betroffene Unternehmen gelten jene, die von einem Lockdown oder behördlichen Maßnahmen betroffen sind oder die im dritten Quartal 2020 gegenüber dem dritten Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % (zB Nachtgastronomie, Eventbranche, Stadthotellerie) verzeichnen. Die Nettoersatzrate bleibt weiterhin bei 80 % bis 90 %; die Mindestarbeitszeit beträgt – mit Ausnahmen in Einzelfällen – 30 %. Besonders betroffene Unternehmen erhalten gegenüber dem Modell 2 weiterhin eine ungekürzte KUA‑Beihilfe. Diese müssen aber die um 15 % reduzierte KUA-Beihilfe im Rahmen eines Änderungsbegehrens gegenüber dem AMS extra beantragen.

Modell 2

Für alle anderen Unternehmen gilt ein Übergangsmodell mit einer reduzierten Förderhöhe und einer Mindestarbeitszeit von 50 %; nur in Ausnahmefällen ist eine Mindestarbeitszeit von 30 % vorgesehen. Von der bisherigen Beihilfenhöhe wird ein Abschlag von 15 % vorgenommen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt es aber auch bei diesem Modell bei einer Nettoersatzrate von 80 % bis 90 %.

Eckpunkte für beide Modelle

Die Dauer der Beihilfengewährung ist mit höchstens sechs Monaten zu beschränken und muss spätestens am 30.06.2022 enden. Für besonders stark von der Corona-Krisensituation betroffene Unternehmen endet die Beihilfengewährung spätestens mit 31.12.2021. Für die Zeit danach kann ein neues KUA-Projekt begehrt werden, das spätestens am 30.06.2022 enden muss. Die KUA ist auf maximal 24 Monate begrenzt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Im Hinblick auf die Besonderheit der Corona-Krisensituation sind Zeiten einer KUA vor dem 15.03.2020 (Einführung der Covid19-KUA) nicht auf die maximale Dauer der KUA (24 Monate) anzurechnen. Die Nettoersatzrate bleibt für die Arbeitnehmerin bzw den Arbeitnehmer nach beiden Modellen unverändert (90 %, 85 %, 80 %). Die neuen Modelle sehen nun einen verpflichtenden Urlaubsverbrauch von einer Woche je angefangenen zwei Monaten KUA vor, um ein Ansparen von Urlauben zu verhindern.

Unternehmen, die die Einführung von KUA beabsichtigen, haben dies der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen. In der Folge ist mit dem AMS, dem Betriebsrat (falls ein solcher eingerichtet ist), den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beraten, ob die KUA durch andere Maßnahmen abgewendet oder zumindest eingeschränkt werden kann. Erst wenn diese Beratungen binnen drei Wochen – oder eine andere mit dem AMS vereinbarte Frist – zu keinem anderen Ergebnis führen, darf die KUA begonnen und bewilligt werden. Die Sozialpartnervereinbarung ist in diesen Fällen jedenfalls auch von den kollektivvertragsfähigen Körperschaften zu unterfertigen.

Praxis

Die KUA Phase V wird auf Basis des von WKO und ÖGB aufgelegten Musterformulars zur Sozialpartnervereinbarung (Version 10.0) abgeschlossen. Es gilt eine Übergangsfrist: KUA-Projekte ab 01.07.2021 können voraussichtlich rückwirkend erst ab 19.07.2021 beantragt werden. Die Antragsfrist endet nach einem Monat (voraussichtlich am 18.08.2021). Nach Ablauf der Übergangsfrist sind KUA-Projekte vor Beginn der KUA zu beantragen. Sollten Sie Fragen zu der COVID-19-KUA Phase V haben, stehen Ihnen unsere Arbeitsrechtsexpertinnen und -experten gerne zur Verfügung.


Ihr Kontakt

Dr. Stefan Zischka

Dr. Stefan Zischka

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Stefan Zischka ist Partner und leitet den Fachbereich Arbeitsrecht bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte (JWO), dem österreichischen Mitglied des globalen Anwaltsnetzwerkes Deloitte Legal. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen die Bereiche Arbeits- und Sozialrecht sowie Zivilprozessrecht (Litigation). Im Jahr 2017 schloss er sich JWO als Partner an. Vor JWO war Stefan Zischka als Rechtsanwalt in einer der größten Rechtsanwaltkanzleien Österreichs (CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte) und als Legal Counsel in der Erste Bank tätig.